Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!
Edition Zahnarztpraxis
Mit der Edition Zahnarztpraxis bist Du für alle Abrechnungsfragen gewappnet. Du erhältst alle Infos rund um die private und gesetzliche Abrechnung und profitierst von echtem Expertenwissen. Mit dem einzigartigen Begründungsgenerator sind Begründungen für Dich ab sofort spielend leicht erstellt.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Dentallabor
Die Edition Dentallabor ist Dein perfekter Ratgeber und Begleiter in der zahntechnischen Abrechnung. Freue Dich auf knifflige Abrechnungsbeispiele, Profiwissen zur Privat- und Kassenabrechnung und Deine individuelle Abrechnungsberatung.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Profitiere vom kompletten Abrechnungswissen für die Zahnarztpraxis und das Dentallabor und erstelle zukünftig immer vollständige und korrekte Rechnungen.
€ 39,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen

BEMA 96c
Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschließlich einfacher Haltevorrichtungen zum Ersatz von mehr als 8 fehlenden Zähnen

Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschließlich einfacher Haltevorrichtungen
c) zum Ersatz von mehr als 8 fehlenden Zähnen

BEMA 96c Schnellcheck

Punktzahl:115
  • Abrechenbar
    • Für die Versorgung eines Lückengebisses mit einer partiellen Prothese (Teilprothese) von mehr als 8 fehlenden Zähnen

    Kombinierter Zahnersatz

    • nur in Verbindung mit Teleskopkronen/Kronen mit Halteelemente nach Bema-Nr. 91d
    • auch für Prothesen auf Metallbasis
    • je Teilprothese
    • auch unter Verwendung des alten Modellgusses
    • auch in Verbindung mit Brückenzahnersatz, jedoch nur in der Oberkieferfront bei beidseitiger Freiendsituation und nicht mehr als zwei fehlenden Schneidezähnen

    Parodontal abgestützte Modellgussversorgung mit geg. Klammern

    • auch für Prothesen auf Metallbasis
    • je Teilprothese
    • auch unter Verwendung des alten Modellgusses

    Schleimhautgetragene Kunststoff-Teilprothese mit gegossenen Klammern

    • als Interimsversorgung
    • als definitive Versorgung nur mit besonderer Begründung, z. B.
    • bei betagte Patienten
    • mangelhafte Mundhygiene und/oder Patient lehnt Mitwirkung an einer notwendigen Parodontalbehandlung ab (Mitwirkung bedeutet auch: Regelmäßige Zahnpflege und Nachweis der regelmäßigen Untersuchungen (Bonusheft) Interimsversorgung
    • Interimsversorgung zur Implantatgetragenen Versorgung gemäß Ausnahmenkatalog
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • anatomische Abformung (auch des Gegenkiefers)
    • Bissnahme, Farbbestimmung
    • Einprobe
    • Eingliedern
    • Nachbehandlung
  • Nicht abrechenbar
    • Mundschleimhautbehandlung/Mu (Bema 105): drei Monate nach Eingliederung erst wieder möglich
    • scharfe Kante/sK (Bema 106) drei Monate nach Eingliederung erst wieder möglich
    • Beratung/Ä1 für die Eingliederung des Werkstücks (Mitinhalt der Leistung)
  • Zusätzlich abrechenbar
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • Für die Versorgung eines Lückengebisses mit einer partiellen Prothese (Teilprothese) von mehr als 8 fehlenden Zähnen

Kombinierter Zahnersatz

  • nur in Verbindung mit Teleskopkronen/Kronen mit Halteelemente nach Bema-Nr. 91d
  • auch für Prothesen auf Metallbasis
  • je Teilprothese
  • auch unter Verwendung des alten Modellgusses
  • auch in Verbindung mit Brückenzahnersatz, jedoch nur in der Oberkieferfront bei beidseitiger Freiendsituation und nicht mehr als zwei fehlenden Schneidezähnen

Parodontal abgestützte Modellgussversorgung mit geg. Klammern

  • auch für Prothesen auf Metallbasis
  • je Teilprothese
  • auch unter Verwendung des alten Modellgusses

Schleimhautgetragene Kunststoff-Teilprothese mit gegossenen Klammern

  • als Interimsversorgung
  • als definitive Versorgung nur mit besonderer Begründung, z. B.
  • bei betagte Patienten
  • mangelhafte Mundhygiene und/oder Patient lehnt Mitwirkung an einer notwendigen Parodontalbehandlung ab (Mitwirkung bedeutet auch: Regelmäßige Zahnpflege und Nachweis der regelmäßigen Untersuchungen (Bonusheft) Interimsversorgung
  • Interimsversorgung zur Implantatgetragenen Versorgung gemäß Ausnahmenkatalog
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • anatomische Abformung (auch des Gegenkiefers)
  • Bissnahme, Farbbestimmung
  • Einprobe
  • Eingliedern
  • Nachbehandlung
no-check
Nicht abrechenbar
  • Mundschleimhautbehandlung/Mu (Bema 105): drei Monate nach Eingliederung erst wieder möglich
  • scharfe Kante/sK (Bema 106) drei Monate nach Eingliederung erst wieder möglich
  • Beratung/Ä1 für die Eingliederung des Werkstücks (Mitinhalt der Leistung)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Mit der Leistung nach Nr. 96 sind folgende Leistungen abgegolten: Anatomische Abformung (auch des Gegenkiefers), Bissnahme, Farbbestimmung, Einprobe, Eingliedern, Nachbehandlung.

    1. Ein fehlender Weisheitszahn ist als zu ersetzender, fehlender Zahn nur dann mitzuzählen, wenn sein Gebiet in die prothetische Versorgung einbezogen wird. Ist der Zahn 7 vorhanden, dann ist der Weisheitszahn nicht mitzuzählen.
    2. Die definitive Versorgung mit einer rein schleimhautgetragenen Prothese bedarf einer besonderen Begründung.

    Abrechnungsbestimmung Nrn. 96–100

    Die zusätzliche Abrechnung von vertragszahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar
      • Bei der Regelversorgung als zahnärztliche Leistung bei folgenden Befunden hinterlegt: 3.1, 4.1 (Bema 96c), 4.3 (Bema 96c), 5.1 (Bema 96a), 5.2 (Bema 96b), 5.3 (Bema 96c).
      • Ein fehlender Weisheitszahn ist als zu ersetzender, fehlender Zahn nur dann mitzuzählen, wenn sein Gebiet in die prothetische Versorgung einbezogen wird. Ist der Zahn 7 vorhanden, dann ist der Weisheitszahn nicht mitzuzählen.
      • Die definitive Versorgung mit einer rein schleimhautgetragenen Prothese bedarf einer besonderen Begründung.

      Die zusätzliche Abrechnung von zahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig.

      Die Zahl der ersetzen Zähne muss nicht zwingend mit den entsprechenden Bema: Bema 96a (1–4 fehlende Zähne); Bema 96b (5–8 fehlende Zähne) oder Bema 96c (mehr als 8 fehlende Zähne) übereinstimmen. Maßgebend ist das zu versorgende Gebiet. Dies kann auch alternativ durch ein Basisteil Kunststoff (Tuber) erfolgen.

    • Privatleistungen beim Kassenpatienten
      • Zweit- und Reserveprothesen, Reiseprothesen
      • Verwendung von Inlays, Goldfacetten o. Ä.
      • funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (GOZ 8000 ff.)
      • Prothesen mit Beschwerungs- und/oder Verstärkungseinlagen
      • Definitive Prothesen aus Sonderkunststoffen (z. Bsp. PEEK®, BIO HPP®, Sunflex®, Preflex® o. Ä.)