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GOZ 7080
Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborgefertigten Provisorium im indirekten Verfahren

Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborgefertigten Provisorium (einschließlich Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Zahn oder je Implantat, einschließlich Entfernung

Arbeiten & Organisieren

GOZ 7080 Schnellcheck

Punktzahl:600
Faktoren:1,0 : 33,75 €2,3 : 77,61 €3,5 : 118,11 €
  • Abrechenbar
    • je Zahn oder Implantat
    • für eine provisorische Krone oder einen provisorischen Brückenanker im indirekten Verfahren
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • eine ggf. notwendige Vorpräparation
    • Abformung
    • das Anpassen des Langzeitprovisoriums (z. B. Glätten, Polieren, Okklusionsanpassung)
    • Eingliederung und Entfernen der Zementreste usw.
    • Abnahme und Wiederbefestigung desselben Langzeitprovisoriums
    • Entfernung des Langzeitprovisoriums (bei temporärer Befestigung)
  • Nicht abrechenbar
    • für Langzeitprovisorien, die weniger als drei Monate im Mund verbleiben sollen
    • für die Entfernung des nicht fest zementierten Provisoriums
    • für das Wiedereingliedern desselben Provisoriums, gegebenenfalls auch mehrmals
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOZ 0030/GOZ 0040 (Heil- und Kostenplan)
    • GOZ 0050 (Abdruck oder Teilabdruck eines Kiefers)
    • GOZ 0060 (Abdrucknahme beider Kiefer)
    • GOZ 0065 (Optisch-elektronische Abformung)
    • GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
    • GOZ 0080 ff. (Anästhesien)
    • GOZ 1020 (Lokale Fluoridierung)
    • GOZ 1040 (Professionelle Zahnreinigung)
    • GOZ 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)
    • GOZ 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen)
    • GOZ 2040 (Anlegen von Spanngummi)
    • GOZ 2050/GOZ 2060 ff. (Restaurationen)
    • GOZ 2195 (Vorbereiten eines zerstörten Zahnes,Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o. Ä. zur Aufnahme einer Krone)
    • GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung)
    • GOZ 2260/GOZ 2270 (Provisorien, vor Versorgung mit Langzeitprovisorien oder ortsgetrennt)
    • GOZ 2330 (Indirekte Pulpenüberkappung)
    • GOZ 2340 (Direkte Pulpenüberkappung)
    • GOZ 2360 ff. (Endodontische Behandlungsmaßnahmen)
    • GOZ 3000 ff. (Zahnentfernung)
    • GOZ 3070/GOZ 3080 (Exzisionen)
    • GOZ 3130 (Teilextraktion)
    • GOZ 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
    • GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
    • GOZ 4040 (Beseitigung Vorkontakte)
    • GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernen von Belägen)
    • GOZ 4070/GOZ 4075 (Parodontalchirurgische Therapie)
    • GOZ 4080 (Gingivektomie, Gingivoplastik)
    • GOZ 4136 (Kronenverlängerung)
    • GOZ 5120/GOZ 5140 (Brücken-Provisorien)
    • GOZ 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)
    • GOZ 7040 (Kontrolle eines Aufbissbehelfs)
    • GOZ 7050 (Kontrolle eines Aufbissbehelfs, subtraktive Maßnahmen)
    • GOZ 7060 (Kontrolle eines Aufbissbehelfs, additive Maßnahmen)
    • GOZ 7090 (Langzeitprovisorium, Brückenglied)
    • GOZ 8000 (Klinische Leistungen)
    • GOZ 8010 (Registrieren)
    • GOZ 8020 (Arbiträre Scharnierachsenbestimmung)
    • GOZ 8030 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung)
    • GOZ 8035 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung, elektronisch)
    • GOZ 8060 (Registrieren von Unterkieferbewegungen)
    • GOZ 8065 (Registrieren von Unterkieferbewegungen, elektronisch)
    • GOZ 8080 (Diagnostische Maßnahmen)
    • GOZ 8090 (Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen)
    • GOZ 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz)
    • GOZ 9040 (Implantatfreilegung)
    • GOZ 9050 (Auswechseln Implantatteil)
    • Material- und Laborkosten
check
Abrechenbar
  • je Zahn oder Implantat
  • für eine provisorische Krone oder einen provisorischen Brückenanker im indirekten Verfahren
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • eine ggf. notwendige Vorpräparation
  • Abformung
  • das Anpassen des Langzeitprovisoriums (z. B. Glätten, Polieren, Okklusionsanpassung)
  • Eingliederung und Entfernen der Zementreste usw.
  • Abnahme und Wiederbefestigung desselben Langzeitprovisoriums
  • Entfernung des Langzeitprovisoriums (bei temporärer Befestigung)
no-check
Nicht abrechenbar
  • für Langzeitprovisorien, die weniger als drei Monate im Mund verbleiben sollen
  • für die Entfernung des nicht fest zementierten Provisoriums
  • für das Wiedereingliedern desselben Provisoriums, gegebenenfalls auch mehrmals
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0030/GOZ 0040 (Heil- und Kostenplan)
  • GOZ 0050 (Abdruck oder Teilabdruck eines Kiefers)
  • GOZ 0060 (Abdrucknahme beider Kiefer)
  • GOZ 0065 (Optisch-elektronische Abformung)
  • GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
  • GOZ 0080 ff. (Anästhesien)
  • GOZ 1020 (Lokale Fluoridierung)
  • GOZ 1040 (Professionelle Zahnreinigung)
  • GOZ 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)
  • GOZ 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen)
  • GOZ 2040 (Anlegen von Spanngummi)
  • GOZ 2050/GOZ 2060 ff. (Restaurationen)
  • GOZ 2195 (Vorbereiten eines zerstörten Zahnes,Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o. Ä. zur Aufnahme einer Krone)
  • GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung)
  • GOZ 2260/GOZ 2270 (Provisorien, vor Versorgung mit Langzeitprovisorien oder ortsgetrennt)
  • GOZ 2330 (Indirekte Pulpenüberkappung)
  • GOZ 2340 (Direkte Pulpenüberkappung)
  • GOZ 2360 ff. (Endodontische Behandlungsmaßnahmen)
  • GOZ 3000 ff. (Zahnentfernung)
  • GOZ 3070/GOZ 3080 (Exzisionen)
  • GOZ 3130 (Teilextraktion)
  • GOZ 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
  • GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
  • GOZ 4040 (Beseitigung Vorkontakte)
  • GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernen von Belägen)
  • GOZ 4070/GOZ 4075 (Parodontalchirurgische Therapie)
  • GOZ 4080 (Gingivektomie, Gingivoplastik)
  • GOZ 4136 (Kronenverlängerung)
  • GOZ 5120/GOZ 5140 (Brücken-Provisorien)
  • GOZ 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)
  • GOZ 7040 (Kontrolle eines Aufbissbehelfs)
  • GOZ 7050 (Kontrolle eines Aufbissbehelfs, subtraktive Maßnahmen)
  • GOZ 7060 (Kontrolle eines Aufbissbehelfs, additive Maßnahmen)
  • GOZ 7090 (Langzeitprovisorium, Brückenglied)
  • GOZ 8000 (Klinische Leistungen)
  • GOZ 8010 (Registrieren)
  • GOZ 8020 (Arbiträre Scharnierachsenbestimmung)
  • GOZ 8030 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung)
  • GOZ 8035 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung, elektronisch)
  • GOZ 8060 (Registrieren von Unterkieferbewegungen)
  • GOZ 8065 (Registrieren von Unterkieferbewegungen, elektronisch)
  • GOZ 8080 (Diagnostische Maßnahmen)
  • GOZ 8090 (Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen)
  • GOZ 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz)
  • GOZ 9040 (Implantatfreilegung)
  • GOZ 9050 (Auswechseln Implantatteil)
  • Material- und Laborkosten
  • Abrechnungsbestimmung

    Die Berechnung der Leistungen nach den Nummern GOZ 7080 und GOZ 7090 setzt voraus, dass es sich bei dem festsitzenden laborgefertigten Provisorium um ein Langzeitprovisorium mit einer Tragezeit von mindestens drei Monaten handelt. Beträgt die Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums unter drei Monaten, sind anstelle der Leistungen nach den Nummern 7080 und GOZ 7090 die Leistungen nach den Nummern GOZ 2260, GOZ 2270 oder GOZ 5120 und GOZ 5140 berechnungsfähig. Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern GOZ 7080 oder GOZ 7090 sind die Leistungen nach den Nummern GOZ 2230, GOZ 2240, GOZ 5050 oder GOZ 5060 nicht berechnungsfähig. Die Wiedereingliederung desselben festsitzenden laborgefertigten Provisoriums nach den Nummern GOZ 7080 oder GOZ 7090, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern GOZ 7080 bis GOZ 7100 abgegolten.

  • Dokumentation
    • Regio
    • Grund für Langzeitprovisorium
    • geplante Tragedauer
    • Zahnfarbe
  • Chairside-Leistungen

    Direkt zuordenbare zahntechnische Chairside-Leistungen

    (0)beb-97-Nr.Leistungsbeschreibung
    0723Zahnfarbenbestimmung I
    0724Zahnfarbenbestimmung II
    0725*Zahnfarbenbestimmung digital
    0732Desinfektion der Abformungen (Ausgangsdesinfektion)
    0732Desinfektion der zahntechnischen Werkstücke (Eingangsdesinfektion)


    *Diese zahntechnische Leistung ist in der beb 97 nicht enthalten und muss praxisindividuell angelegt und kalkuliert werden. Die Gebührennummer ist als Vorschlag zu verstehen und muss nicht zwingend übernommen werden.

    • Bei laborgefertigten Langzeitprovisorien aus Kunststoff ist die Zahnfarbenbestimmung für den Herstellungsprozess obligat. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je Zahnfarbenbestimmung berechnet.
    • Abformungen werden vor dem Versand an das zahntechnische Labor desinfiziert. Die Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.
    • Nach Anlieferung des/der einzugliedernden zahntechnischen Werkstücke/s und vor Einprobe und Eingliederung erfolgt eine Eingangsdesinfektion. Die Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.

    Weitere, in Beziehung stehende zahntechnische Chairside-Leistungen

    beb-97-Nr. 10091 Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels zum individualisierten Löffel
    Die zahntechnische Leistung beschreibt das Individualisieren und/oder Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je individualisiertem/umgearbeitetem Löffel berechnet.

    Hinweis:
    Die Position ist abrechenbar im Zusammenhang mit den GOZ-Gebührennummern:

    • Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer, nach der GOZ-Nr. 5170 oder
    • Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer (ohne die in der GOZ-Nr. 5170 genannten Indikationen). Die Abrechnung erfolgt analog nach § 6 (1) GOZ.

    beb-97-Nr. 5401 Keramik/gegossenes Glas ätzen
    Die zahntechnische Leistung beschreibt die extraorale Vorbereitung des Keramikgerüstes eines zahntechnischen Werkstückes durch Ätzen. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je Zahneinheit abgerechnet.

    beb-97-Nr. 5306 Keramik/gegossenes Glas konditionieren
    Die zahntechnische Leistung beschreibt Maßnahmen zur Konditionierung von Keramik/gegossenem Glas, um einen besseren Verbund des Kompositklebers mit dem natürlichen Zahn bei der Klebetechnik zu erreichen (Verbundstelle zum natürlichen Zahn). Die zahntechnische Leistung wird 1 x je Zahneinheit an einem keramischen Werkstück abgerechnet.

    Hinweis:
    Die Positionen sind abrechenbar im Zusammenhang mit der GOZ-Gebührennummer:

    • Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) nach der GOZ-Nr. 2197

    1Diese zahntechnische Leistung ist in der beb 97 nicht enthalten und muss praxisindividuell angelegt und kalkuliert werden. Die Gebührennummer ist als Vorschlag zu verstehen und muss nicht zwingend übernommen werden.

  • Kommentare
    • Spitta-Kommentar

      Die Berechnung der Leistungen nach den Nummern GOZ 7080 und GOZ 7090 setzt voraus, dass es sich bei dem festsitzenden laborgefertigten Provisorium um ein Langzeitprovisorium mit einer Tragezeit von mindestens drei Monaten handelt.

      Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern GOZ 7080 oder GOZ 7090 sind die Leistungen nach den Nummern GOZ 2230, GOZ 2240, GOZ 5050 oder GOZ 5060 (Teilleistungen) nicht berechnungsfähig. Werden jedoch nach der Behandlung mit Langzeitprovisorien weitere Leistungen erbracht, die den Leistungsinhalt der Gebührennummern GOZ 2230, GOZ 2240, GOZ 5050 oder GOZ 5060 erfüllen, so sind diese Leistungen uneingeschränkt berechenbar.

      Die provisorische Versorgung der präparierten Zähne bis zur Eingliederung von Langzeitprovisorien wird nach den Nummern GOZ 2260, GOZ 2270 bzw. GOZ 5120, GOZ 5140 berechnet.

      Die Wiedereingliederung desselben festsitzenden laborgefertigten Provisoriums nach den Nummern GOZ 7080 oder GOZ 7090, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern GOZ 7080 bis GOZ 7100 abgegolten. Wurde ein Provisorium wie bei einer definitiven Versorgung fest einzementiert, ist das Entfernen, wie bei definitiven Kronen, nach GOZ 2290 zu berechnen.

      Wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich ist, die Behandlung fortzusetzen (Tod, Wegzug des Patienten) oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, sind bereits erbrachte Teilleistungen nach den Nummern GOZ 2230, GOZ 2240, GOZ 5050 und GOZ 5060 berechnungsfähig.

      In den Abrechnungsbestimmungen zu den GOZ 7080/GOZ 7090 heißt es: „Beträgt die Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums unter drei Monaten, sind anstelle der Leistungen nach den Nummern GOZ 7080 und GOZ 7090 die Leistungen nach den Nummern GOZ 2260, GOZ 2270 oder GOZ 5120 und GOZ 5140 berechnungsfähig.“ Die Leistungsbeschreibung der Nummern GOZ 2260, GOZ 2270 oder GOZ 5120 und GOZ 5140 entspricht allerdings in keiner Weise der Versorgung mit indirekt hergestellten Provisorien.

      Das BMG äußert sich zur Tragezeit und Berechenbarkeit in den Begründungen zur GOZ wie folgt: „Die Leistungen nach den Nummern GOZ 7080 und GOZ 7090 können auch vor Ablauf der Frist von drei Monaten berechnet werden. Falls die Mindestdauer aber nicht erfüllt wird, könnte dem Patienten gegenüber dem Zahnarzt ein Ausgleichsanspruch zu kommen.“

      Ein Langzeitprovisorium ist immer dann notwendig und berechenbar, wenn eine Versorgung mit Zahnersatz aus diagnostischen oder therapeutischen Gründen nicht sofort erfolgen oder geplant werden kann. Dies kann z. B. der Fall sein bei provisorischen Kronen oder Brücken:

      • im Sinne eines Aufbissbehelfs zur Änderung oder Erprobung einer Bisslage, Funktion oder Kiefergelenksbehandlung besonders im Zusammenhang mit gnathologischen Leistungen
      • zur Schienung nach parodontalen Maßnahmen
      • zum Abwarten der Ausheilungsphase, z. B. nach chirurgischen, parodontologischen oder implantologischen Maßnahmen und erst danach möglicher endgültiger Planung
      • zur Beseitigung von Fehl- oder Überbelastungen
      • zur Beurteilung der Prognose/Erhaltungswürdigkeit von zweifelhaften Zähnen

      Neben laborgefertigten Kunststoffkronen und -brücken können auch Verblendkronen und -brücken mit Metallgerüst als Langzeitprovisorium dienen, z. B. für längere Spannen, längere Tragezeit oder höheren Komfort sowie Sicherheit gegen Bruch, Retentionsverlust, zur Vermeidung von ständigen Reparaturen oder Neuanfertigung. Der Aufwand ist ähnlich dem der definitiven Versorgung, der Gebührenrahmen ist in der Regel nicht ausreichend, das Honorar muss nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ vereinbart werden.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden Interimszahnersatz ist angezeigt, wenn medizinische oder andere Gründe dies erfordern. Indikationen sind z. B.: Die Veränderung der Bisslage oder die Stabilisierung einer vorhandenen bzw. neu eingestellten Bisslage; die Versorgung während oder nach Extraktion im prothetisch zu versorgenden Gebiet; die Versorgung von Zähnen während oder nach endodontischer Behandlung; die Versorgung von Zähnen/Kieferabschnitten während oder nach Parodontaltherapie.

      Neben einer medizinischen Indikation können auch andere Gründe, z. B. längere Krankheit/Abwesenheit, berufliche oder wirtschaftliche Ursachen vorliegen, die einer endgültigen Versorgung binnen dreier Monate entgegenstehen. Das laborgefertigte Provisorium ist unabhängig von der Anfertigungsform als Voll-, Teil- oder Stiftprovisorium berechnungsfähig.

      Bei einer provisorischen Versorgung nach der Nummer 7080 muss es sich um ein festsitzendes Provisorium handeln, das im zahntechnischen Labor/Zahnarztlabor gefertigt worden ist. Sie kann nur berechnet werden, wenn es sich um eine Versorgung handelt, die für mindestens drei Monate Tragezeit konzipiert und eingegliedert wird. Ein eventuell notwendiger Substanzabtrag im Sinne einer Vorpräparation ist mit der Leistungsnummer abgegolten. Die Gebührennummer ist auch berechnungsfähig, für z. B. eine laborgefertigtes Inlay als Brückenanker für eine langzeitprovisorische Brücke.

      Die Leistung kann jedoch auch ohne Vorpräparation, z. B. nach Abnahme einer vorhandenen Kronen- und/oder Brückenversorgung berechnet werden. Die Leistung ist auch berechnungsfähig für eine provisorische Klebebrücke zur temporären Versorgung, z. B. während der Ausheilung von Extraktionswunden oder während der Einheilung von Implantaten.

      Die zur endgültigen prothetischen Versorgung erforderliche Präparation wird im Zusammenhang mit der entsprechenden Gebührennummer berechnet. Neben der Nummer 7080 können Leistungen nach den Nummern 2230, 2240, 5050 oder 5060 nicht berechnet werden. Wird der Leistungsinhalt der Gebührennummern 2230 etc. erst nach vollständiger Leistungserbringung der Gebührennummer nach 7080 GOZ erfüllt, liegt eine Nebeneinanderberechnung der nachfolgenden Abrechnungsbestimmungen nicht vor.

      Die Entfernung des unter dieser Leistungsnummer erbrachten festsitzenden Langzeitprovisoriums sowie die eventuelle mehrfache Wiederbefestigung desselben Langzeitprovisoriums ist mit der Nummer 7080 abgegolten.

      Die Entfernung eines mit definitivem Zement eingegliederten Langzeitprovisoriums wird nach der Nummer 2290 berechnet.

      Die Berechnung dieser Gebührennummer kann auch ohne die in der Abrechnungsbestimmung enthaltene Entfernung sowie bei einer kürzeren als einer dreimonatigen Tragezeit erfolgen, wenn Gründe vorliegen, die der Zahnarzt nicht zu vertreten hat (z. B. bei Befundänderung, Praxiswechsel, Tod des Patienten).

      Die Berechnungsfähigkeit der Abnahme eines Langzeitprovisoriums im Falle des Praxiswechsels (Notdienst, Urlaubsvertretung usw.) unter der Nummer 2290 bleibt unbenommen. Die Leistungsnummer wird je Zahn oder je Implantat berechnet.

      Für den Fall einer nicht abgeschlossenen Leistungserbringung nach dieser Nummer sind bereits erbrachte Teilleistungen nach den Nummern 2230, 2240, 5050 und 5060 berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich ist, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.

      Die Therapie mittels Aufbauten von Funktionsflächen im indirekten Verfahren (Repositionsonlays, -veneers) wird mit dieser Gebührennummer nicht abgebildet und wird als eigenständige Leistung analog berechnet.

      Neben langzeitprovisorischen Kronen und Brücken kann zusätzlich die Eingliederung eines Aufbissbehelfs indiziert sein. Bei der Verwendung von langzeitprovisorischen Kronen/Brücken als Aufbissbehelf können zur Veränderung der Oberflächen in Folgesitzungen die Nummern 7040 bis 7060 herangezogen werden.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 16:
      Die Wiedereingliederung (inklusive Säuberung, ggf. Wiederanpassung) andernorts angefertigter direkter oder laborgefertigter Provisorien ist analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2260 für angemessen.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 28:
      "Table Tops" als langzeitprovisorische Maßnahme im indirekten Verfahren (laborgefertigt) stellen eine selbstständige Leistung dar und werden gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 7080 für angemessen. Im Falle einer adhäsiven Befestigung ist die GOZ-Nr. 2197 zusätzlich berechnungsfähig.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Kippungen, Elongationen von Zähnen
      • Eingeschränkte Mundöffnung (Myoarthropathie, Kieferklemme)
      • Überdurchschnittlich häufige Abnahme und Wiederbefestigung
      • Erschwerte Relationsbestimmung
      • Erschwerte Entfernung bei verblockten Pfeilern
      • Erschwerte Retention bei klinisch kurzen Kronen
      • Bruxismus
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Röntgen GOÄ 5000 ff.
      • Vitalitätsprobe GOZ 0070
      • Besondere Maßnahmen beim Präparieren GOZ 2030
      • Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
      • Chirurgische Behandlungen aller Art GOZ 3000 ff.
      • Endodontische Behandlungen GOZ 2350–GOZ 2440
      • Konservierende Behandlungen GOZ 2180, GOZ 2330, GOZ 2340
      • Parodontale Behandlungen aller Art GOZ 4000 ff.
      • Sofortprovisorien GOZ 2260, GOZ 2270, GOZ 5120, GOZ 5140
      • Definitive Kronen-/Brücken-/ZE-Kombinationsversorgung an anderer Stelle bzw. nachfolgend Aufbissbehelfe GOZ 2190–GOZ 2220, GOZ 2300, GOZ 5000 ff. (außer GOZ 5050 und GOZ 5060) GOZ 7000–GOZ 7020
      • Veränderung von Aufbissbehelfen in nachfolgender Sitzung GOZ 7030–GOZ 7060
      • adhäsive Befestigung GOZ 2197
      • FAL/FTL GOZ 8000 ff.
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu den Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090:

      Die Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 werden neu gefasst und gegen die Teilleistungen bei definitiven Kronen und Brücken (Nrn. 2230, 2240, 5050 und 5060) ausgeschlossen. Abgrenzungskriterium ist eine Mindesttragezeit von 3 Monaten nach Eingliederung. Die Vorgabe einer Mindesttragezeit von drei Monaten dient der Abgrenzung zu den für eine kürzere Liegedauer ausgelegten Provisorien. Mit der Ergänzung (Maßgabe des Bundesrates) einer zweiten Abrechnungsbestimmung (zweiter Absatz) wird eine klare Abrechnungsgrundlage für festsitzende laborgefertigte (d. h. im indirekten Verfahren eingegliederte) Provisorien geschaffen, deren Tragezeit unter drei Monate beträgt. Wiedereingliederungen sind im Hinblick auf die Mindesttragezeit unschädlich. Die Leistungen umfassen auch die Entfernung des laborgefertigten Provisoriums.“

    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 7080 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von gleich- oder andersartigem Zahnersatz oder als reine Privatleistung vereinbarungsfähig.

      Erläuterungen/Hinweise

      Die Berechnung der Leistungen nach den Nrn. 7080 und 7090 GOZ setzt voraus, dass es sich bei dem festsitzenden laborgefertigten Provisorium um ein „Langzeitprovisorium“ mit einer vom Zahnarzt geplanten Tragezeit von mindestens drei Monaten handelt und eine Abdrucknahme (auch optoelektronisch) erfolgt. Wird eine Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums unter drei Monaten geplant, sind anstelle der Leistungen nach den Nrn. 7080 und 7090 GOZ die Leistungen nach den Nrn. 2260, 2270, 5120 und 5140 GOZ berechnungsfähig. Neben den Nrn. 7080 und 7090 GOZ können Leistungen nach den Nrn. 2260, 2270, 5120 und 5140 GOZ oder den Nrn. 19 und 21 BEMA für den Zeitraum von der Präparations- bzw. Abformungssitzung bis zum Eingliedern des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums berechnet werden.

      Ein laborgefertigtes Provisorium mit intrakanalärer Stiftverankerung (Krone bzw. Ankerkrone mit provisorischem Wurzelstift fest verbunden) ist im Gebührenverzeichnis der GOZ 2012 nicht beschrieben und daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.

      Die Wiederbefestigung von alio loco eingegliederten Provisorien nach den Nrn. 7080 und 7090 GOZ ist im Gebührenverzeichnis der GOZ 2012 ebenfalls nicht beschrieben und daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen. Auch für erbrachte Teilleistungen im Zusammenhang mit der Eingliederung von festsitzenden laborgefertigten Provisorien kann eine Berechnung nur gemäß § 6 Abs. 1 GOZ erfolgen.

      Die Vereinbarung der Nr. 7080 GOZ im Rahmen einer Zahnersatzversorgung kann aus verschiedenen Gründen erfolgen:

      Die Herstellung und Eingliederung eines festsitzenden laborgefertigten Provisoriums (einschließlich Vorpräparation) kann im Rahmen einer Interimsversorgung erfolgen. Wenn die gebührenrechtlichen Voraussetzungen für die Leistung nach den Nrn. 7080 und 7090 GOZ erfüllt sind, können Festzuschüsse nach der Befundklasse 5 von der zuständigen Krankenkasse für das „festsitzende Brückenprovisorium“ bewilligt werden; es handelt sich in diesem Fall um eine andersartige Interimsversorgung, da in der Regelversorgung nur herausnehmbare Interimsprothesen abgebildet sind. Zur Bewilligung von Festzuschüssen nach der Befundklasse 5 sollte auf dem Heil- und Kostenplan, Teil 1, im Feld „Bemerkungen“ vermerkt werden: „Provisorien nach Nrn. 7080 und 7090 GOZ, Tragedauer von mehr als drei Monaten geplant“. Allerdings kann die Bewilligung eines Festzuschusses für ein laborgefertigtes festsitzendes Provisorium nur erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der Eingliederung des Provisoriums die Planung des definitiven Zahnersatzes wegen der erforderlichen Vorbehandlungsmaßnahmen noch nicht erfolgen kann. Für Provisorien nach den Nrn. 19 und 21 BEMA oder den Nrn. 2260, 2270, 5120 und 5140 GOZ sind grundsätzlich keine Festzuschüsse ansetzbar. Für laborgefertigte Einzelzahnprovisorien sind keine Festzuschüsse ansetzbar. Bei medizinischer Notwendigkeit sind solche Provisorien nach den Nrn. 19 bzw. 21 BEMA abzurechnen; die entsprechenden zahntechnischen Leistungen der Regelversorgungen sind in der Festzuschuss-Richtlinie bei den Befund-Nrn. 1.1, 1.2, 2.1 – 2.5, 3.2, 4.6 und 4.8 abgebildet.

      Zudem kommt eine Vereinbarung der Nr. 7080 GOZ im Rahmen einer Zahnersatzversorgung in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Eingliederung des laborgefertigten Provisoriums bereits die Planung des definitiven Zahnersatzes erfolgt ist, eine Tragezeit von mindestens drei Monaten – beispielsweise wegen notwendiger Ausheilungszeit – vorgesehen ist und die Anfertigung eines direkten Provisoriums vom Versicherten aus ästhetischen oder funktionellen Gründen nicht gewünscht ist. Soweit die Berechnung des laborgefertigten Provisoriums im Rahmen des Heil- und Kostenplanes der definitiven Versorgung erfolgt, handelt es sich in Abhängigkeit der befundorientierten Regelversorgung um eine gleich- oder andersartige provisorische Versorgung. Gesonderte Festzuschüsse sind hierfür nicht ansetzbar; daher kommt auch eine Vereinbarung als Privatleistung im Vorfeld der definitiven prothetischen Versorgung in Betracht.

      Außerdem kann die Vereinbarung der Nr. 7080 GOZ unter anderem im Rahmen einer Funktionstherapie oder für eine langzeitprovisorische prothetische Versorgung außerhalb der Zahnersatz-Richtlinie erfolgen. In den letztgenannten Fällen handelt es sich um reine Privatleistungen, für die keine Festzuschüsse ansetzbar sind.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV

  • Textbausteine
    • „Langzeitprovisorium nicht notwendig“

      Die Gebührenordnung für Zahnärzte wurde zum 01.01.2012 geändert. Hier wurde eindeutig definiert, dass eine Versorgung mit einem Langzeitprovisorium nur dann nach den GOZ-Nummern 7080 (laborgefertigtes Langzeitprovisorium, je Zahn) bzw. 7090 (laborgefertigtes Langzeitprovisorium, je Brückenglied) berechnet werden darf, wenn diese im zahntechnischen Labor angefertigt werden und mindestens 3 Monate im Mund des Patienten verbleiben.

      In Ihrem Fall sind beide Kriterien erfüllt.

      Es wurde eine Präparation mit anschließender Abformung der präparierten Zähne durchgeführt, sowie eine Abformung des Gegenkiefers. Funktionsanalytische Leistungen wurden erbracht für die Bestimmung der gelenkbezüglichen Lage des Unterkiefers (GOZ 8010), außerdem erfolgte eine kinematische Scharnierachsenbestimmung (GOZ 8030). Sie erhielten eine, mit Hilfe eines Abdrucks gefertigte, provisorische Versorgung nach den GOZ-Nummern 5120 (provisorischer Brückenanker) und 5140 (provisorisches Brückenglied). Da die Versorgung im zahntechnischen Labor angefertigt werden musste, war eine provisorische Versorgung mit direkten Provisorien für die Zeit der Herstellung notwendig. Nach Fertigstellung der laborgefertigten Langzeitprovisorien wurden diese eingesetzt. Die Tragedauer wird 6 Monate betragen, danach wird die endgültige Versorgung erfolgen.

      Ihre Krankenversicherung behauptet, dass eine Versorgung mit Langzeitprovisorien bei Ihnen nicht indiziert sei. Ihnen steht eine Erstattung für medizinisch notwendige Leistungen zu. Diese Vereinbarung haben Sie mit Ihrer Krankenversicherung getroffen. Sollte die Versicherung Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit haben, so muss sie diese fundiert begründen. Dazu ist ein Gutachter zu beauftragen und ein Gutachten einzuholen. Eine Ablehnung vom Schreibtisch eines Sachbearbeiters ist zwar nicht rechtsgültig, bringt Sie aber im Moment der Ablehnung um Ihre rechtmäßige Erstattung. Der Sachbearbeiter hat nicht die Befugnisse eine Behandlung auf ihre medizinische Notwendigkeit zu beurteilen. Bestehen Sie auf Ihr Recht! Fordern Sie von Ihrer Versicherung das Gutachten an, aufgrund dessen Ihre Erstattung abgelehnt wurde. Dieses Recht räumt Ihnen § 202 des Versicherungsvertragsgesetzes ein.