Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEB ZT 5.85.06.0
Fräsobjekt Keramik mit Kaufläche ausarbeiten, je Zahneinheit
Fräsobjekt Keramik mit Kaufläche ausarbeiten, je Zahneinheit
BEB ZT 5.85.06.0 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Neben der L-Nr. 5.85.06.0 „Fräsobjekt Keramik mit Kaufläche ausarbeiten, je Zahneinheit“ kann ggf. die L-Nr. 5.81.01.0 „Fräsobjekt lösen, je Zahneinheit“ berechnet werden.
- Die L-Nr. 5.85.06.0 „Fräsobjekt Keramik mit Kaufläche ausarbeiten, je Zahneinheit“ kann berechnet werden bei:
- Kronen zur Verblendung
- Brückengliedern zur Verblendung
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
Fräsobjekt Keramik mit Kaufläche ausarbeiten, je Zahneinheit
- Nicht abrechenbar
- Für gegossene Objekte aus Metall ist diese Leistung nicht berechenbar.
- Für vollständig verblendete Objekte ist diese Leistung nicht berechenbar.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die Preisvorschläge wurden auf Basis des bundesdurchschnittlichen Kostenminutenfaktors von 1,28 € bzw. zwei weiteren Preisen mit den Kostenminutenfaktoren 1,18 und 1,35 € ermittelt, mit 25 % Rüst- und Verteilzeit sowie 10 % Risiko- und Gewinnzuschlag. So ergibt sich eine Bandbreite von Ober- und Unterpreis und damit ein empfohlener Durchschnittspreis für zahntechnische private Leistungen für die BEB Zahntechnik. Es liegt weiterhin letztlich im Ermessen des Anwenders, seinen persönlichen Kostenminutenfaktor zu ermitteln und einzusetzen.
Preise
(0)Kostenfaktor/je Min. Euro 1,18 25,50 1,28 27,67 1,35 29,18
Planzeit in Min. (gerundet): 14,50
- Hinweise
Hinweise zur Abrechnung:
- Der Anwendungshinweis des VDZI „… Finalisierung der Teilleistung des Fräslabors …“ lässt den Schluss zu, dass diese Leistung nur von einem gewerblichen Dentallabor oder Praxislabor abgerechnet werden kann.
Hinweise zur Rechnungslegung:
- Die L-Nr. 5.85.06.0 „Fräsobjekt Keramik mit Kaufläche ausarbeiten, je Zahneinheit“ kann je Zahneinheit berechnet werden.
- Der Anwendungshinweis des VDZI „… Finalisierung der Teilleistung des Fräslabors …“ lässt den Schluss zu, dass diese Leistung nur von einem gewerblichen Dentallabor oder Praxislabor abgerechnet werden kann.
- Spitta Kommentar