Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEB ZT 5.83.14.0
Druckobjekt Kunststoff aufpassen, je Zahneinheit
Druckobjekt Kunststoff aufpassen, je Zahneinheit
BEB ZT 5.83.14.0 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Neben der L-Nr. 5.83.14.0 „Druckobjekt Kunststoff aufpassen, je Zahneinheit“ kann ggf. die L-Nr. 5.81.01.0 „Fräsobjekt lösen, je Zahneinheit“ berechnet werden.
- Die L-Nr. 5.83.14.0 „Druckobjekt Kunststoff aufpassen, je Zahneinheit“ kann berechnet werden bei:
- Übertragungskappen
- Kronen zur Verblendung
- Außenteleskopen zur Verblendung
- etc.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
Druckobjekt Kunststoff aufpassen, je Zahneinheit
- Nicht abrechenbar
- Bei gefrästen Leistungen ist die L-Nr. 5.83.14.0 „Druckobjekt Kunststoff aufpassen, je Zahneinheit“ nicht abrechenbar.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die Preisvorschläge wurden auf Basis des bundesdurchschnittlichen Kostenminutenfaktors von 1,28 € bzw. zwei weiteren Preisen mit den Kostenminutenfaktoren 1,18 und 1,35 € ermittelt, mit 25 % Rüst- und Verteilzeit sowie 10 % Risiko- und Gewinnzuschlag. So ergibt sich eine Bandbreite von Ober- und Unterpreis und damit ein empfohlener Durchschnittspreis für zahntechnische private Leistungen für die BEB Zahntechnik. Es liegt weiterhin letztlich im Ermessen des Anwenders, seinen persönlichen Kostenminutenfaktor zu ermitteln und einzusetzen.
Preise
(0)Kostenfaktor/je Min. Euro 1,18 10,55 1,28 11,45 1,35 12,07
Planzeit in Min. (gerundet): 6,00
- Hinweise
Hinweise zur Abrechnung.
- Die Anwendungshinweise des VDZI „… Teilleistung eines Fräslabors, Ausarbeitung nur so weit, wie zur Qualitätskontrolle und zum Versand erforderlich …“ lassen den Schluss zu, dass diese Leistung nur von einem Fräsdienstleister abgerechnet werden kann, wenn das Objekt anschließend versendet wird.
Hinweise zur Rechnungslegung:
- Die L-Nr. 5.83.14.0 „Druckobjekt Kunststoff aufpassen, je Zahneinheit“ kann auch bei extern angefertigten Leistungen abgerechnet werden.
- Die Anwendungshinweise des VDZI „… Teilleistung eines Fräslabors, Ausarbeitung nur so weit, wie zur Qualitätskontrolle und zum Versand erforderlich …“ lassen den Schluss zu, dass diese Leistung nur von einem Fräsdienstleister abgerechnet werden kann, wenn das Objekt anschließend versendet wird.
- Spitta Kommentar