Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEB ZT 5.63.02.0
Implantatbrückenglied für Teilverblendung konstruieren
Implantatbrückenglied für Teilverblendung konstruieren
BEB ZT 5.63.02.0 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Zwangsläufig sind noch weitere (Kronen-)Leistungen notwendig.
- Zusätzlich zur L-Nr. 5.63.02.0 „Implantatbrückenglied für Teilverblendung konstruieren“ kann die L-Nr. 5.55.04.0 „Verbinder konstruieren, je Verbinder“ berechnet werden.
- Für die Verblendung wären folgende Leistungen ggf. möglich:
- L-Nr. 2.03.06.0 „Teilverblendung Keramik“
- L-Nr. 1.17.04.0 „Handling Keramikbrände gefräste Werkstoffe Zirkon einschließlich Bemalung“
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
Monolithisches, vollanatomisches Brückenglied aus Datenbank auswählen, dem anatomischen Umfeld anpassen (Okklusion) und den Bereich für die Teilverblendung reduzieren.
- Nicht abrechenbar
- Sollte die Konstruktion extern stattfinden, kann die L-Nr. 5.63.02.0 „Implantatbrückenglied für Teilverblendung konstruieren“ nicht berechnet werden.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die Preisvorschläge wurden auf Basis des bundesdurchschnittlichen Kostenminutenfaktors von 1,28 € bzw. zwei weiteren Preisen mit den Kostenminutenfaktoren 1,18 und 1,35 € ermittelt, mit 25 % Rüst- und Verteilzeit sowie 10 % Risiko- und Gewinnzuschlag. So ergibt sich eine Bandbreite von Ober- und Unterpreis und damit ein empfohlener Durchschnittspreis für zahntechnische private Leistungen für die BEB Zahntechnik. Es liegt weiterhin letztlich im Ermessen des Anwenders, seinen persönlichen Kostenminutenfaktor zu ermitteln und einzusetzen.
Preise
(0)Kostenfaktor/je Min. Euro 1,18 12,31 1,28 13,36 1,35 14,09
Planzeit in Min. (gerundet): 7,00
- Hinweise
Hinweise zur Abrechnung:
- Die L-Nr. 5.63.02.0 „Implantatbrückenglied für Teilverblendung konstruieren“ bezieht sich auf die Herstellung eines teilweise verblendeten Brückenglieds für eine implantatgetragene Versorgung mithilfe computergestützter Design- und Fertigungstechnologie (CAD/CAM).
- In der zahntechnischen Abrechnung bedeutet dies, dass ein Zahntechniker oder eine zahntechnische Fachkraft das Brückenglied für ein Zahnimplantat unter Verwendung von CAD/CAM-Software entwirft und dann eine computergesteuerte Maschine verwendet, um das Brückenglied aus einem Block oder einem anderen Material zu fräsen oder zu formen.
Hinweise zur Rechnungslegung:
- Die Leistungsbeschreibung der L-Nr. 5.63.02.0 „Implantatbrückenglied für Teilverblendung konstruieren“ schließt die nachfolgende teilweise Verblendung nicht mit ein.
- Die Teilverblendung ist zusätzlich zu berechnen.
- Spitta Kommentar