Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEB ZT 5.70.05.0
Tertiärkonstruktion für Teilverblendung konstruieren, je Zahneinheit
Tertiärkonstruktion für Ersatzzahn konstruieren, je Zahneinheit
BEB ZT 5.70.05.0 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Die L-Nr. 5.70.05.0 „Tertiärkonstruktion für Teilverblendung konstruieren, je Zahneinheit“ muss nicht zwangsläufig auf einem digital hergestellten Sekundärteil entstehen.
- Denkbar wären auch gegossene oder aus Galvano oder ähnlichen Materialien/Verfahren hergestellte Sekundärteile.
- Die nachfolgende Teilverblendung kann ggf. wie folgt berechnet werden:
- L-Nr. 2.02.06.0 „Teilverblendung Composite“
- L-Nr. 2.03.06.0 „Teilverblendung Keramik“
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
Stegmantel über Steg konstruieren, vollanatomisches Brückenglied aus Datenbank wählen, dem Kieferkamm anpassen und für Teilverblendung reduzieren, je Zahnsegment.
- Nicht abrechenbar
- Für Sekundärteile kann die L-Nr. 5.70.05.0 „Tertiärkonstruktion für Teilverblendung konstruieren, je Zahneinheit“ nicht berechnet werden.
- Wenn die L-Nr. 5.70.05.0 „Tertiärkonstruktion für Teilverblendung konstruieren, je Zahneinheit“ berechnet wird, kann die L-Nr. 6.01.06.0 „Aufstellung Zahn auf Metallbasis, Leistungseinheit“ nicht für die gleiche Zahneinheit berechnet werden.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die Preisvorschläge wurden auf Basis des bundesdurchschnittlichen Kostenminutenfaktors von 1,28 € bzw. zwei weiteren Preisen mit den Kostenminutenfaktoren 1,18 und 1,35 € ermittelt, mit 25 % Rüst- und Verteilzeit sowie 10 % Risiko- und Gewinnzuschlag. So ergibt sich eine Bandbreite von Ober- und Unterpreis und damit ein empfohlener Durchschnittspreis für zahntechnische private Leistungen für die BEB Zahntechnik. Es liegt weiterhin letztlich im Ermessen des Anwenders, seinen persönlichen Kostenminutenfaktor zu ermitteln und einzusetzen.
Preise
(0)Kostenfaktor/je Min. Euro 1,18 14,95 1,28 16,22 1,35 17,10
Planzeit in Min. (gerundet): 8,50
- Hinweise
Hinweise zur Abrechnung:
- Bei der L-Nr. 5.70.05.0 „Tertiärkonstruktion für Teilverblendung konstruieren, je Zahneinheit“ handelt es sich um eine Überkonstruktion (über die Sekundärteile), die anschließend teilweise verblendet wird.
Hinweise zur Rechnungslegung:
- Die L-Nr. 5.70.05.0 „Tertiärkonstruktion für Teilverblendung konstruieren, je Zahneinheit“ kann je Zahneinheit berechnet werden. Aus diesem Grund sind die genauen Regios eventuell gesetzter Implantate zu berücksichtigen.
- Bei der L-Nr. 5.70.05.0 „Tertiärkonstruktion für Teilverblendung konstruieren, je Zahneinheit“ handelt es sich um eine Überkonstruktion (über die Sekundärteile), die anschließend teilweise verblendet wird.
- Spitta Kommentar