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Analogleistungen
Wurzelkappe ohne Stift – analoge Berechnung

Wurzelkappe ohne Stift

Arbeiten & Organisieren

  • Beschreibung

    Versorgung eines Zahnes mit einer Wurzelkappe ohne Stiftverankerung.

  • Anwendungsbereich

    Die Versorgung eines Zahnes mittels Wurzelstiftkappe ohne eine Stiftverankerung bzw. durch eine Wurzelkappe mit Verschraubung ist in der GOZ als eigenständige Position nicht vorhanden. Ist eine Versorgung eines Zahnes durch eine Wurzelkappe oder mit einer wurzelkappenähnlichen Versorgung ohne Stiftverankerung geplant, so ist es eine analoge Position.


    Wichtig:

    Wie in jeder analogen Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ muss eine für den medizinischen Laien verständliche Beschreibung der Leistung erfolgen.

    Die Abrechnung als Analogleistung erfolgt, weil:

    • die Leistung eine selbstständige Therapie und kein Bestandteil einer anderen Therapie ist.
    • die Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist.
    • die Leistung zahnmedizinisch notwendig ist.


    Beispiel:

    (0)Datum
    Region
    Nr.
    Leistungsbeschreibung/Auslagen
    Begr.
    Faktor
    Anz.
    EUR
    05.08.
    33
    5020a
    Wurzelstiftkappe ohne Stiftverankerung
    analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
    GOZ-Pos. 5020 Pfeilerzahn als Teilkrone
    § 6 (1) analog**
    1,75*
    1
    196,55
    10.08.
    42-32
    5020a
    Pfeilerzähne mit Wurzelstiftkappe
    ohne Stiftverankerung
    analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
    GOZ-Pos. 5020 Pfeilerzahn als Teilkrone
    § 6 (1) analog**
    2,2*
    4
    247,09


    fett gedruckt = Pflichtinhalt in der Beschreibung
    *Der Faktor ist bewusst unter 2,3 gewählt, damit eine spätere Honorarerhöhung ohne Begründung möglich ist.
    ** Der Hinweis ist eine freiwillige Angabe zum besseren Verständnis bei der Kostenerstattung.


    Hinweise:

    Die analogen Berechnungsmöglichkeiten sind exemplarisch als Beispiele dargestellt. Selbstverständlich kann jeder Behandler eine andere ihm als gleichwertig erscheinende Leistung (eine nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung) aus der GOZ oder GOÄ auswählen.

    Der Faktor muss den Umständen entsprechend angepasst werden, damit eine wirtschaftliche Liquidationserstellung gewährleistet ist. Grundlage ist die Ermittlung des Honorars (Gesamtbetrag), daraus erfolgt die Ermittlung der heranzuziehenden GOZ/GOÄ-Position. Diese Position wird nur zur Berechnung des Honorars genutzt, leistungsinhaltliche Bestimmungen dieser herangezogenen GOZ/GOÄ-Nummer (z.B. je Sitzung, je KH/FZ-Bereich oder je Zahn) gelten nicht.

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