Analogleistungen
Wurzelkappe ohne Stift – analoge Berechnung
Wurzelkappe ohne Stift
Arbeiten & Organisieren
- Beschreibung
Versorgung eines Zahnes mit einer Wurzelkappe ohne Stiftverankerung.
- Anwendungsbereich
Die Versorgung eines Zahnes mittels Wurzelstiftkappe ohne eine Stiftverankerung bzw. durch eine Wurzelkappe mit Verschraubung ist in der GOZ als eigenständige Position nicht vorhanden. Ist eine Versorgung eines Zahnes durch eine Wurzelkappe oder mit einer wurzelkappenähnlichen Versorgung ohne Stiftverankerung geplant, so ist es eine analoge Position.
Wichtig:
Wie in jeder analogen Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ muss eine für den medizinischen Laien verständliche Beschreibung der Leistung erfolgen.
Die Abrechnung als Analogleistung erfolgt, weil:
- die Leistung eine selbstständige Therapie und kein Bestandteil einer anderen Therapie ist.
- die Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist.
- die Leistung zahnmedizinisch notwendig ist.
Beispiel:
(0)Datum Region Nr. Leistungsbeschreibung/Auslagen Begr. Faktor Anz. EUR 05.08. 33 5020a Wurzelstiftkappe ohne Stiftverankerung
analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
GOZ-Pos. 5020 Pfeilerzahn als Teilkrone§ 6 (1) analog** 1,75* 1 196,55 10.08. 42-32 5020a Pfeilerzähne mit Wurzelstiftkappe
ohne Stiftverankerung
analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
GOZ-Pos. 5020 Pfeilerzahn als Teilkrone§ 6 (1) analog** 2,2* 4 247,09
fett gedruckt = Pflichtinhalt in der Beschreibung
*Der Faktor ist bewusst unter 2,3 gewählt, damit eine spätere Honorarerhöhung ohne Begründung möglich ist.
** Der Hinweis ist eine freiwillige Angabe zum besseren Verständnis bei der Kostenerstattung.Hinweise:
Die analogen Berechnungsmöglichkeiten sind exemplarisch als Beispiele dargestellt. Selbstverständlich kann jeder Behandler eine andere ihm als gleichwertig erscheinende Leistung (eine nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung) aus der GOZ oder GOÄ auswählen.
Der Faktor muss den Umständen entsprechend angepasst werden, damit eine wirtschaftliche Liquidationserstellung gewährleistet ist. Grundlage ist die Ermittlung des Honorars (Gesamtbetrag), daraus erfolgt die Ermittlung der heranzuziehenden GOZ/GOÄ-Position. Diese Position wird nur zur Berechnung des Honorars genutzt, leistungsinhaltliche Bestimmungen dieser herangezogenen GOZ/GOÄ-Nummer (z.B. je Sitzung, je KH/FZ-Bereich oder je Zahn) gelten nicht.