Analogleistungen
Schrödersche Lüftung
Schrödersche Lüftung
Arbeiten & Organisieren
- BeschreibungFensterung/Öffnung des Kieferknochens 
- AnwendungsbereichSelbstständige Maßnahme zur Eröffnung des Knochens. Diese Maßnahme ist aus unterschiedlichen Gründen heraus notwendig. Oft sind entzündliche Prozesse der Grund und es erfolgt eine Entlastung/ein Druckausgleich mittels einer Trepanation und einer Drainage. Wichtig:Wie in jeder analogen Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ muss eine für den medizinischen Laien verständliche Beschreibung der Leistung erfolgen. Die Abrechnung als Analogleistung erfolgt, weil: - die Leistung eine selbstständige Therapie und kein Bestandteil einer anderen Therapie ist.
- die Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist.
- die Leistung zahnmedizinisch notwendig ist.
 Beispiel:(0)Datum Region Nr. Leistungsbeschreibung/Auslagen Begr. Faktor Anz. EUR 08.08. 13-12 8090a Schrödersche Lüftung 
 als selbstständige Maßnahme
 analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
 GOZ-Pos. 8090 Diagnostischer Aufbau
 von Funktionsflächen am
 natürlichen Gebiss, am
 festsitzenden und/oder
 herausnehmbaren Zahnersatz,
 je Sitzung§ 6 (1) analog** 2,0* 1 28,12 Die Berechnung darf auch gemäß GOÄ erfolgen: (0)Datum Region Nr. Leistungsbeschreibung/ 
 AuslagenBegr. Faktor Anz. EUR 08.08. 13-12 Ä2010a Schrödersche Lüftung 
 als selbstständige Maßnahme
 analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
 GOÄ-Pos. Ä2010 Entfernung eines tiefsitzenden
 Fremdkörpers auf
 operativem Wege aus
 Weichteilen und/oder
 Knochen§ 6 (1) analog** 1,3* 1 28,72 fett gedruckt = Pflichtinhalt in der Beschreibung 
 *Der Faktor ist bewusst unter 2,3 gewählt, damit eine spätere Honorarerhöhung ohne Begründung möglich ist.
 ** Der Hinweis ist eine freiwillige Angabe zum besseren Verständnis bei der Kostenerstattung.Hinweise:Die analogen Berechnungsmöglichkeiten sind exemplarisch als Beispiele dargestellt. Selbstverständlich kann jeder Behandler eine andere ihm als gleichwertig erscheinende Leistung (eine nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung) aus der GOZ oder GOÄ auswählen. Der Faktor muss den Umständen entsprechend angepasst werden, damit eine wirtschaftliche Liquidationserstellung gewährleistet ist. Grundlage ist die Ermittlung des Honorars (Gesamtbetrag), daraus erfolgt die Ermittlung der heranzuziehenden GOZ/GOÄ-Position. Diese Position wird nur zur Berechnung des Honorars genutzt, leistungsinhaltliche Bestimmungen dieser herangezogenen GOZ/GOÄ-Nummer (z.B. je Sitzung, je KH/FZ-Bereich oder je Zahn) gelten nicht. Materialberechnung:Die Materialberechnung im Bereich der analogen Berechnung ist nicht eindeutig geregelt. Es gibt zwei Varianten der Materialberechnung: - Kalkulation der Analogposition inkl. Material.
- Kalkulation der Analogposition zzgl. Material.
 
 Ist gemäß GOZ eine Materialberechnung möglich, d.h. das verwendete Material ist in der Materialliste benannt, so kommt Variante 2 zum Tragen. Ist die Materialberechnung gemäß Materialliste der GOZ ausgeschlossen, so sollten Sie die Kalkulation der Analogposition inkl. Material durchführen.








