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Analogleistungen
Bürstenbiopsie zur Untersuchung

Bürstenbiopsie

Arbeiten & Organisieren

  • Beschreibung

    Bürstenabstrich von der Schleimhaut zur Gewinnung von Zellmaterial aus der Mundhöhle und Aufbereitung zur zytologischen Untersuchung.

  • Anwendungsbereich

    Selbstständige Maßnahme zur zytologischen Untersuchung der Mundschleimhaut. Mit dieser Maßnahme soll Zellmaterial zur Untersuchung gewonnen werden.


    Wichtig:

    Wie in jeder analogen Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ muss eine für den medizinischen Laien verständliche Beschreibung der Leistung erfolgen.

    Die Abrechnung als Analogleistung erfolgt, weil:

    • die Leistung eine selbstständige Therapie und kein Bestandteil einer anderen Therapie ist.
    • die Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist.
    • die Leistung zahnmedizinisch notwendig ist.


    Beispiel:

    (0)Datum
    Region
    Nr.
    Leistungsbeschreibung/AuslagenBegr.
    Faktor
    Anz.
    EUR
    08.08.
    Wange
    6010a
    Entnahme von Zellmaterial
    mittels Bürstenabstrich
    analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
    GOZ-Pos. 6010 Anwendung von Methoden
    zur Analyse von Kiefermodellen
    (dreidimensionale,
    graphische oder
    metrische Analysen,
    Diagramme), je Leistung
    nach Nummer 0060
    § 6 (1)
    analog**
    1,9*
    1
    19,23

    Die Berechnung darf auch gemäß GOÄ erfolgen:

    (0)Datum
    Region
    Nr.
    Leistungsbeschreibung/
    Auslagen
    Begr.
    Faktor
    Anz.
    EUR
    08.08.
    Wange
    Ä2002a
    Entnahme von Zellmaterial
    mittels Bürstenabstrich
    gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
    GOÄ-Pos. Ä2002 Versorgung einer
    kleinen Wunde
    einschließlich Umschneidung
    und Naht
    § 6 (1)
    analog**
    2,0*
    1
    18,66

    fett gedruckt = Pflichtinhalt in der Beschreibung
    (*) Der Faktor ist bewusst unter 2,3 gewählt, damit eine spätere Honorarerhöhung ohne Begründung möglich ist.
    (**) Der Hinweis ist eine freiwillige Angabe zum besseren Verständnis bei der Kostenerstattung.


    Achtung:

    Gemäß § 4 Abs. 5 GOZ muss der Zahnarzt den Patient über eine Abrechnung durch Dritte informieren. Dies kann vorliegen, wenn ein Labor das Untersuchungsmaterial auswertet und die Abrechnung an den Patient sendet.


    Hinweise:

    Die analogen Berechnungsmöglichkeiten sind exemplarisch als Beispiele dargestellt. Selbstverständlich kann jeder Behandler eine andere ihm als gleichwertig erscheinende Leistung (eine nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung) aus der GOZ oder GOÄ auswählen.

    Der Faktor muss den Umständen entsprechend angepasst werden, damit eine wirtschaftliche Liquidationserstellung gewährleistet ist. Grundlage ist die Ermittlung des Honorars (Gesamtbetrag), daraus erfolgt die Ermittlung der heranzuziehenden GOZ/GOÄ-Position. Diese Position wird nur zur Berechnung des Honorars genutzt, leistungsinhaltliche Bestimmungen dieser herangezogenen GOZ/GOÄ-Nummer (z.B. je Sitzung, je KH/FZ-Bereich oder je Zahn) gelten nicht.


    Materialberechnung:

    Die Materialberechnung im Bereich der analogen Berechnung ist nicht eindeutig geregelt. Es gibt zwei Varianten der Materialberechnung:

    1. Kalkulation der Analogposition inkl. Material.
    2. Kalkulation der Analogposition zzgl. Material.


    Ist gemäß GOZ eine Materialberechnung möglich, d.h. das verwendete Material ist in der Materialliste benannt, so kommt Variante 2 zum Tragen. Ist die Materialberechnung gemäß Materialliste der GOZ ausgeschlossen, so sollten Sie die Kalkulation der Analogposition inkl. Material durchführen.