Analogleistungen
Bürstenbiopsie zur Untersuchung
Bürstenbiopsie
Arbeiten & Organisieren
- BeschreibungBürstenabstrich von der Schleimhaut zur Gewinnung von Zellmaterial aus der Mundhöhle und Aufbereitung zur zytologischen Untersuchung. 
- AnwendungsbereichSelbstständige Maßnahme zur zytologischen Untersuchung der Mundschleimhaut. Mit dieser Maßnahme soll Zellmaterial zur Untersuchung gewonnen werden. Wichtig:Wie in jeder analogen Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ muss eine für den medizinischen Laien verständliche Beschreibung der Leistung erfolgen. Die Abrechnung als Analogleistung erfolgt, weil: - die Leistung eine selbstständige Therapie und kein Bestandteil einer anderen Therapie ist.
- die Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist.
- die Leistung zahnmedizinisch notwendig ist.
 Beispiel:(0)Datum Region Nr. Leistungsbeschreibung/Auslagen Begr. Faktor Anz. EUR 08.08. Wange 6010a Entnahme von Zellmaterial 
 mittels Bürstenabstrich
 analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
 GOZ-Pos. 6010 Anwendung von Methoden
 zur Analyse von Kiefermodellen
 (dreidimensionale,
 graphische oder
 metrische Analysen,
 Diagramme), je Leistung
 nach Nummer 0060§ 6 (1) 
 analog**1,9* 1 19,23 Die Berechnung darf auch gemäß GOÄ erfolgen: (0)Datum Region Nr. Leistungsbeschreibung/ 
 AuslagenBegr. Faktor Anz. EUR 08.08. Wange Ä2002a Entnahme von Zellmaterial 
 mittels Bürstenabstrich
 gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
 GOÄ-Pos. Ä2002 Versorgung einer
 kleinen Wunde
 einschließlich Umschneidung
 und Naht§ 6 (1) 
 analog**2,0* 1 18,66 fett gedruckt = Pflichtinhalt in der Beschreibung 
 (*) Der Faktor ist bewusst unter 2,3 gewählt, damit eine spätere Honorarerhöhung ohne Begründung möglich ist.
 (**) Der Hinweis ist eine freiwillige Angabe zum besseren Verständnis bei der Kostenerstattung.Achtung:Gemäß § 4 Abs. 5 GOZ muss der Zahnarzt den Patient über eine Abrechnung durch Dritte informieren. Dies kann vorliegen, wenn ein Labor das Untersuchungsmaterial auswertet und die Abrechnung an den Patient sendet. Hinweise:Die analogen Berechnungsmöglichkeiten sind exemplarisch als Beispiele dargestellt. Selbstverständlich kann jeder Behandler eine andere ihm als gleichwertig erscheinende Leistung (eine nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung) aus der GOZ oder GOÄ auswählen. Der Faktor muss den Umständen entsprechend angepasst werden, damit eine wirtschaftliche Liquidationserstellung gewährleistet ist. Grundlage ist die Ermittlung des Honorars (Gesamtbetrag), daraus erfolgt die Ermittlung der heranzuziehenden GOZ/GOÄ-Position. Diese Position wird nur zur Berechnung des Honorars genutzt, leistungsinhaltliche Bestimmungen dieser herangezogenen GOZ/GOÄ-Nummer (z.B. je Sitzung, je KH/FZ-Bereich oder je Zahn) gelten nicht. Materialberechnung:Die Materialberechnung im Bereich der analogen Berechnung ist nicht eindeutig geregelt. Es gibt zwei Varianten der Materialberechnung: - Kalkulation der Analogposition inkl. Material.
- Kalkulation der Analogposition zzgl. Material.
 
 Ist gemäß GOZ eine Materialberechnung möglich, d.h. das verwendete Material ist in der Materialliste benannt, so kommt Variante 2 zum Tragen. Ist die Materialberechnung gemäß Materialliste der GOZ ausgeschlossen, so sollten Sie die Kalkulation der Analogposition inkl. Material durchführen.








