Analogleistungen
Elektronische Auswertung nach optisch-elektronischer Abformung – analoge Berechnung
Elektronische Auswertung nach Abformung
Arbeiten & Organisieren
- Beschreibung
Elektronische Datenauswertung nach erfolgter optisch-elektronischer Abformung und Archivierung.
- Anwendungsbereich
Diese Leistung dient der Diagnostik und Planung sowie Auswertung und Sicherung aufgrund der erhobenen Daten mittels einer Software.
Wichtig:
Wie in jeder analogen Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ muss eine für den medizinischen Laien verständliche Beschreibung der Leistung erfolgen.
Die Abrechnung als Analogleistung erfolgt, weil:
- die Leistung eine selbstständige Therapie und kein Bestandteil einer anderen Therapie ist.
- die Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist.
- die Leistung zahnmedizinisch notwendig ist.
Beispiel:
(0)Datum Nr. Leistungsbeschreibung/Auslagen Faktor Anz. EUR 05.08. 9000a Elektronische Auswertung und Diagnostik nach
opt.-elektr. Abformung
analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
GOÄ-Pos. 9000 Implantatbezogene Analyse1,9* 1 94,46 10.09. 8060a PC gestützte Auswertung, Diagnostik und Planung nach
opt.-elektr. Abformung
analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
GOZ-Pos. 8060 Registrieren von Unterkieferbewegungen
zur Einstellung voll adjustierbarer Artikulatoren
und Einstellung nach den gemessenen Werten,
je Sitzung2,0 1 84,36 fett gedruckt = Pflichtinhalt in der Beschreibung
(*) Der Faktor ist bewusst unter 2,3 gewählt, damit eine spätere Honorarerhöhung ohne Begründung möglich ist.Hinweise:
Die analogen Berechnungsmöglichkeiten sind exemplarisch als Beispiele dargestellt. Selbstverständlich kann jeder Behandler eine andere ihm als gleichwertig erscheinende Leistung (eine nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung) aus der GOZ oder GOÄ auswählen.
Der Faktor muss den Umständen entsprechend angepasst werden, damit eine wirtschaftliche Liquidationserstellung gewährleistet ist. Grundlage ist die Ermittlung des Honorars (Gesamtbetrag), daraus erfolgt die Ermittlung der heranzuziehenden GOZ/GOÄ-Position. Diese Position wird nur zur Berechnung des Honorars genutzt, leistungsinhaltliche Bestimmungen dieser herangezogenen GOZ/GOÄ-Nummer (z.B. je Sitzung, je KH/FZ-Bereich oder je Zahn) gelten nicht.
Begleitleistungen
Als mögliche Begleitleistungen kommen noch folgende Positionen in Betracht*:
- GOZ 0030 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans
- GOZ 0040 Aufstellung eines Heil- und Kostenplans
- GOÄ 5 Symptombezogene Untersuchung
- GOÄ 1 Beratung
- GOÄ 3 Eingehende Beratung, mindestens 10 Min.
(*) Liste ist beispielhaft aufgeführt und ist nicht abschließend, je nach Praxis können weitere individuelle Gebührenpositionen hinzukommen.