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Analogleistungen
Elektronische Auswertung nach optisch-elektronischer Abformung – analoge Berechnung

Elektronische Auswertung nach Abformung

Arbeiten & Organisieren

  • Beschreibung

    Elektronische Datenauswertung nach erfolgter optisch-elektronischer Abformung und Archivierung.

  • Anwendungsbereich

    Diese Leistung dient der Diagnostik und Planung sowie Auswertung und Sicherung aufgrund der erhobenen Daten mittels einer Software.


    Wichtig:

    Wie in jeder analogen Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ muss eine für den medizinischen Laien verständliche Beschreibung der Leistung erfolgen.

    Die Abrechnung als Analogleistung erfolgt, weil:

    • die Leistung eine selbstständige Therapie und kein Bestandteil einer anderen Therapie ist.
    • die Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist.
    • die Leistung zahnmedizinisch notwendig ist.


    Beispiel:

    (0)Datum
    Nr.
    Leistungsbeschreibung/Auslagen
    Faktor
    Anz.
    EUR
    05.08.
    9000a
    Elektronische Auswertung und Diagnostik nach
    opt.-elektr. Abformung
    analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
    GOÄ-Pos. 9000 Implantatbezogene Analyse
    1,9*
    1
    94,46
    10.09.
    8060a
    PC gestützte Auswertung, Diagnostik und Planung nach
    opt.-elektr. Abformung
    analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
    GOZ-Pos. 8060 Registrieren von Unterkieferbewegungen
    zur Einstellung voll adjustierbarer Artikulatoren
    und Einstellung nach den gemessenen Werten,
    je Sitzung
    2,0
    1
    84,36

    fett gedruckt = Pflichtinhalt in der Beschreibung
    (*) Der Faktor ist bewusst unter 2,3 gewählt, damit eine spätere Honorarerhöhung ohne Begründung möglich ist.


    Hinweise:

    Die analogen Berechnungsmöglichkeiten sind exemplarisch als Beispiele dargestellt. Selbstverständlich kann jeder Behandler eine andere ihm als gleichwertig erscheinende Leistung (eine nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung) aus der GOZ oder GOÄ auswählen.

    Der Faktor muss den Umständen entsprechend angepasst werden, damit eine wirtschaftliche Liquidationserstellung gewährleistet ist. Grundlage ist die Ermittlung des Honorars (Gesamtbetrag), daraus erfolgt die Ermittlung der heranzuziehenden GOZ/GOÄ-Position. Diese Position wird nur zur Berechnung des Honorars genutzt, leistungsinhaltliche Bestimmungen dieser herangezogenen GOZ/GOÄ-Nummer (z.B. je Sitzung, je KH/FZ-Bereich oder je Zahn) gelten nicht.


    Begleitleistungen

    Als mögliche Begleitleistungen kommen noch folgende Positionen in Betracht*:

    • GOZ 0030 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans
    • GOZ 0040 Aufstellung eines Heil- und Kostenplans
    • GOÄ 5 Symptombezogene Untersuchung
    • GOÄ 1 Beratung
    • GOÄ 3 Eingehende Beratung, mindestens 10 Min.


    (*) Liste ist beispielhaft aufgeführt und ist nicht abschließend, je nach Praxis können weitere individuelle Gebührenpositionen hinzukommen.