Analogleistungen
Prothese als Gestaltung einer totalen Deckprothese über natürlichen Zähnen/Implantaten
Cover-Denture-Prothese - natürliche Zähne
Arbeiten & Organisieren
- Beschreibung
Eine Deckprothese wird über natürliche Zähne/Implantate als Cover-Denture-Prothese eingegliedert.
- Anwendungsbereich
Aufgrund der Diagnostik und Planung wird eine solche Versorgung eingegliedert.
Wichtig:
Wie in jeder analogen Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ muss eine für den medizinischen Laien verständliche Beschreibung der Leistung erfolgen.
Die Abrechnung als Analogleistung erfolgt, weil:
- die Leistung eine selbstständige Therapie und kein Bestandteil einer anderen Therapie ist.
- die Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist.
- die Leistung zahnmedizinisch notwendig ist.
Beispiel:
(0)Datum Region Nr. Leistungsbeschreibung/Auslagen Begr. Faktor Anz. EUR 05.08. OK 5230a Cover-Denture ohne Metallbasis
auf Restzahngebiss, Implantaten
analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
GOZ-Pos. 5230 Totalprothese im UK§ 6 (1)
analog**2,0* 1 247,47 OK 5330a Cover-Denture mit Metallbasis
auf Restzahngebiss, Implantaten
analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
GOZ-Pos. 5330 Eingliederung einer
Resektionsprothese zum
Verschluss und zum Ausgleich
von Defekten der Kiefer§ 6 (1)
analog**1,9* 1 299,21 10.08. UK 5330a Cover-Denture ohne Metallbasis
auf Restzahngebiss, Implantaten UK
analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
GOZ-Pos. 5330 Eingliederung einer
Resektionsprothese zum
Verschluss und zum Ausgleich
von Defekten der Kiefer§ 6 (1)
analog**2,2 1 346,45 fett gedruckt = Pflichtinhalt in der Beschreibung
(*) Der Faktor ist bewusst unter 2,3 gewählt, damit eine spätere Honorarerhöhung ohne Begründung möglich ist.
(**) Der Hinweis ist eine freiwillige Angabe zum besseren Verständnis bei der Kostenerstattung.Hinweise:
Die analogen Berechnungsmöglichkeiten sind exemplarisch als Beispiele dargestellt. Selbstverständlich kann jeder Behandler eine andere ihm als gleichwertig erscheinende Leistung (eine nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung) aus der GOZ oder GOÄ auswählen.
Der Faktor muss den Umständen entsprechend angepasst werden, damit eine wirtschaftliche Liquidationserstellung gewährleistet ist. Grundlage ist die Ermittlung des Honorars (Gesamtbetrag), daraus erfolgt die Ermittlung der heranzuziehenden GOZ/GOÄ-Position. Diese Position wird nur zur Berechnung des Honorars genutzt, leistungsinhaltliche Bestimmungen dieser herangezogenen GOZ/GOÄ-Nummer (z.B. je Sitzung, je KH/FZ-Bereich oder je Zahn) gelten nicht.