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Analogleistungen
Prothese als Gestaltung einer totalen Deckprothese über natürlichen Zähnen/Implantaten

Cover-Denture-Prothese - natürliche Zähne

Arbeiten & Organisieren

  • Beschreibung

    Eine Deckprothese wird über natürliche Zähne/Implantate als Cover-Denture-Prothese eingegliedert.

  • Anwendungsbereich

    Aufgrund der Diagnostik und Planung wird eine solche Versorgung eingegliedert.


    Wichtig:

    Wie in jeder analogen Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ muss eine für den medizinischen Laien verständliche Beschreibung der Leistung erfolgen.

    Die Abrechnung als Analogleistung erfolgt, weil:

    • die Leistung eine selbstständige Therapie und kein Bestandteil einer anderen Therapie ist.
    • die Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist.
    • die Leistung zahnmedizinisch notwendig ist.


    Beispiel:

    (0)Datum
    Region
    Nr.
    Leistungsbeschreibung/Auslagen
    Begr.
    Faktor
    Anz.
    EUR
    05.08.
    OK
    5230a
    Cover-Denture ohne Metallbasis
    auf Restzahngebiss, Implantaten
    analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
    GOZ-Pos. 5230 Totalprothese im UK
    § 6 (1)
    analog**
    2,0*
    1
    247,47

    OK
    5330a
    Cover-Denture mit Metallbasis
    auf Restzahngebiss, Implantaten
    analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
    GOZ-Pos. 5330 Eingliederung einer
    Resektionsprothese zum
    Verschluss und zum Ausgleich
    von Defekten der Kiefer
    § 6 (1)
    analog**
    1,9*
    1
    299,21
    10.08.
    UK
    5330a
    Cover-Denture ohne Metallbasis
    auf Restzahngebiss, Implantaten UK
    analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
    GOZ-Pos. 5330 Eingliederung einer
    Resektionsprothese zum
    Verschluss und zum Ausgleich
    von Defekten der Kiefer
    § 6 (1)
    analog**
    2,2
    1
    346,45

    fett gedruckt = Pflichtinhalt in der Beschreibung
    (*) Der Faktor ist bewusst unter 2,3 gewählt, damit eine spätere Honorarerhöhung ohne Begründung möglich ist.
    (**) Der Hinweis ist eine freiwillige Angabe zum besseren Verständnis bei der Kostenerstattung.


    Hinweise:

    Die analogen Berechnungsmöglichkeiten sind exemplarisch als Beispiele dargestellt. Selbstverständlich kann jeder Behandler eine andere ihm als gleichwertig erscheinende Leistung (eine nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung) aus der GOZ oder GOÄ auswählen.

    Der Faktor muss den Umständen entsprechend angepasst werden, damit eine wirtschaftliche Liquidationserstellung gewährleistet ist. Grundlage ist die Ermittlung des Honorars (Gesamtbetrag), daraus erfolgt die Ermittlung der heranzuziehenden GOZ/GOÄ-Position. Diese Position wird nur zur Berechnung des Honorars genutzt, leistungsinhaltliche Bestimmungen dieser herangezogenen GOZ/GOÄ-Nummer (z.B. je Sitzung, je KH/FZ-Bereich oder je Zahn) gelten nicht.