Analogleistungen
Parapulpäre Verankerung
Parapulpäre Verankerung
Arbeiten & Organisieren
- Beschreibung
Verankerung einer Füllung in schmelz-dentinadhäsiver Verankerung in Säure-Ätz-Technik mit einem parapulpären Stift, der mittels vorangegangenen Bohrloch aufgrund eines selbstschneidenden Gewindes der Stift parapulpär verankert wird.
- Anwendungsbereich
Rekonstruktion von großen Substanzverlusten an Schneidezähnen, Molaren oder Prämolaren zum teilweise großflächigen Aufbau von Höckern oder Schneidekanten.
Stabilisierung der Füllung und die Möglichkeit nun auch großflächige Füllungen mittels Kunststofftechnik zu versorgen.
Die Anwendung von parapulpären Stiften kann kritisch angesehen werden, denn das Eindrehen des Stiftes kann Spannungen im Dentin und Füllmaterial hervorrufen, diese können in Mikrorissen enden.Wichtig:
Wie in jeder analogen Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ muss eine für den medizinischen Laien verständliche Beschreibung der Leistung erfolgen.
Die Abrechnung als Analogleistung erfolgt, weil:
- die Leistung eine selbstständige Therapie und kein Bestandteil einer anderen Therapie ist.
- die Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist.
- die Leistung zahnmedizinisch notwendig ist.
Beispiel:
(0)Datum Region Nr. Leistungsbeschreibung/Auslagen Begr. Faktor Anz. EUR 07.08. 11 2195a Parapulpäre Verankerung
einer Füllung
analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
GOZ-Pos. 2195 Vorbereitung eines
zerstörten Zahnes durch einen
Schraubenaufbau oder
Glasfaserstift o.Ä. zur Aufnahme
einer Krone.§ 6 (1) analog** 1,3* 1 21,93 22 2195a Parapulpäre Verankerung
einer Füllung
analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
GOZ-Pos. 2195 Vorbereitung eines
zerstörten Zahnes durch einen
Schraubenaufbau oder
Glasfaserstift o.Ä. zur Aufnahme
einer Krone.§ 6 (1) analog** 1,5* 1 25,31 fett gedruckt = Pflichtinhalt in der Beschreibung
*Der Faktor ist bewusst unter 2,3 gewählt, damit eine spätere Honorarerhöhung ohne Begründung möglich ist.
** Der Hinweis ist eine freiwillige Angabe zum besseren Verständnis bei der Kostenerstattung.Hinweise:
Die analogen Berechnungsmöglichkeiten sind exemplarisch als Beispiele dargestellt. Selbstverständlich kann jeder Behandler eine andere ihm als gleichwertig erscheinende Leistung (eine nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung) aus der GOZ auswählen.
Der Faktor muss den Umständen entsprechend angepasst werden, damit eine wirtschaftliche Liquidationserstellung gewährleistet ist. Grundlage ist die Ermittlung des Honorars (Gesamtbetrag), daraus erfolgt die Ermittlung der heranzuziehenden GOZ-Position. Diese Position wird nur zur Berechnung des Honorars genutzt, leistungsinhaltliche Bestimmungen dieser herangezogenen GOZ-Nummer (z.B. je Sitzung, je KH/FZ-Bereich oder je Zahn) gelten nicht.
Materialberechnung:
Die Materialberechnung im Bereich der analogen Berechnung ist nicht eindeutig geregelt. Es gibt zwei Varianten der Materialberechnung:
- Kalkulation der Analogposition inkl. Material.
- Kalkulation der Analogposition zzgl. Material.
Ist gemäß GOZ eine Materialberechnung möglich, d.h. das verwendete Material ist in der Materialliste benannt, so kommt Variante 2 zum Tragen. Ist die Materialberechnung gemäß Materialliste der GOZ ausgeschlossen, so sollten Sie die Kalkulation der Analogposition inkl. Material durchführen.