Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

Analogleistungen
Parapulpäre Verankerung

Parapulpäre Verankerung

Arbeiten & Organisieren

  • Beschreibung

    Verankerung einer Füllung in schmelz-dentinadhäsiver Verankerung in Säure-Ätz-Technik mit einem parapulpären Stift, der mittels vorangegangenen Bohrloch aufgrund eines selbstschneidenden Gewindes der Stift parapulpär verankert wird.

  • Anwendungsbereich

    Rekonstruktion von großen Substanzverlusten an Schneidezähnen, Molaren oder Prämolaren zum teilweise großflächigen Aufbau von Höckern oder Schneidekanten.
    Stabilisierung der Füllung und die Möglichkeit nun auch großflächige Füllungen mittels Kunststofftechnik zu versorgen.
    Die Anwendung von parapulpären Stiften kann kritisch angesehen werden, denn das Eindrehen des Stiftes kann Spannungen im Dentin und Füllmaterial hervorrufen, diese können in Mikrorissen enden.


    Wichtig:

    Wie in jeder analogen Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ muss eine für den medizinischen Laien verständliche Beschreibung der Leistung erfolgen.

    Die Abrechnung als Analogleistung erfolgt, weil:

    • die Leistung eine selbstständige Therapie und kein Bestandteil einer anderen Therapie ist.
    • die Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist.
    • die Leistung zahnmedizinisch notwendig ist.


    Beispiel:

    (0)DatumRegionNr.Leistungsbeschreibung/AuslagenBegr.FaktorAnz.EUR
    07.08.
    11
    2195a
    Parapulpäre Verankerung
    einer Füllung
    analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
    GOZ-Pos. 2195 Vorbereitung eines
    zerstörten Zahnes durch einen
    Schraubenaufbau oder
    Glasfaserstift o.Ä. zur Aufnahme
    einer Krone.
    § 6 (1) analog**
    1,3*
    1
    21,93

    22
    2195a
    Parapulpäre Verankerung
    einer Füllung
    analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
    GOZ-Pos. 2195 Vorbereitung eines
    zerstörten Zahnes durch einen
    Schraubenaufbau oder
    Glasfaserstift o.Ä. zur Aufnahme
    einer Krone.
    § 6 (1) analog**
    1,5*
    1
    25,31

    fett gedruckt = Pflichtinhalt in der Beschreibung
    *Der Faktor ist bewusst unter 2,3 gewählt, damit eine spätere Honorarerhöhung ohne Begründung möglich ist.
    ** Der Hinweis ist eine freiwillige Angabe zum besseren Verständnis bei der Kostenerstattung.


    Hinweise:

    Die analogen Berechnungsmöglichkeiten sind exemplarisch als Beispiele dargestellt. Selbstverständlich kann jeder Behandler eine andere ihm als gleichwertig erscheinende Leistung (eine nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung) aus der GOZ auswählen.

    Der Faktor muss den Umständen entsprechend angepasst werden, damit eine wirtschaftliche Liquidationserstellung gewährleistet ist. Grundlage ist die Ermittlung des Honorars (Gesamtbetrag), daraus erfolgt die Ermittlung der heranzuziehenden GOZ-Position. Diese Position wird nur zur Berechnung des Honorars genutzt, leistungsinhaltliche Bestimmungen dieser herangezogenen GOZ-Nummer (z.B. je Sitzung, je KH/FZ-Bereich oder je Zahn) gelten nicht.


    Materialberechnung:

    Die Materialberechnung im Bereich der analogen Berechnung ist nicht eindeutig geregelt. Es gibt zwei Varianten der Materialberechnung:

    1. Kalkulation der Analogposition inkl. Material.
    2. Kalkulation der Analogposition zzgl. Material.


    Ist gemäß GOZ eine Materialberechnung möglich, d.h. das verwendete Material ist in der Materialliste benannt, so kommt Variante 2 zum Tragen. Ist die Materialberechnung gemäß Materialliste der GOZ ausgeschlossen, so sollten Sie die Kalkulation der Analogposition inkl. Material durchführen.