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Analogleistungen
Virtuelle Behandlungsplanung

Virtuelle Behandlungsplanung

Arbeiten & Organisieren

  • Beschreibung

    Aufwendige virtuelle Behandlungsplanung aufgrund der Daten einer DVT-Aufnahme, mithilfe einer Planungssoftware.

  • Anwendungsbereich

    Behandlungsplanungen und -alternativen können aufgrund von DVT-Daten virtuell erstellt werden. Die spezielle Planungssoftware ist die Grundlage für die Beratungs- und Aufklärungsleistung. Gemäß dieser Daten kann die Planung und Darstellung aufbereitet und als Beratungsinhalt zur individuellen Patientenaufklärung (auch visuelle Darstellung) genutzt werden. Diese Methode ist eine unabhängige und selbstständige Leistung, die - anders wie bei der konventionellen Darstellung am Modell oder Modellen bzw. digitalen Medien — als analoge Leistung berechnet werden kann.


    Wichtig:

    Wie in jeder analogen Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ muss eine für den medizinischen Laien verständliche Beschreibung der Leistung erfolgen.

    Die Abrechnung als Analogleistung erfolgt, weil:

    • die Leistung eine selbstständige Therapie und kein Bestandteil einer anderen Therapie ist.
    • die Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist.
    • die Leistung zahnmedizinisch notwendig ist.


    Beispiel:

    (0)DatumRegionNr.Leistungsbeschreibung/AuslagenBegr.FaktorAnz.EUR
    09.04.
    Ä34aVirtuelle Behandlungsplanung
    unter Verwendung spezieller Software
    anhand DVT-Daten
    analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
    GOÄ-Pos. 34 Erörterung
    (Dauer mindestens 20 Minuten)
    der Auswirkungen einer Krankheit
    auf die Lebensgestaltung
    in unmittelbarem Zusammenhang
    mit der Feststellung oder
    erheblichen Verschlimmerung einer
    nachhaltig lebensverändernden
    oder lebensbedrohenden Erkrankung -
    gegebenenfalls einschließlich Planung eines
    operativen Eingriffs und Abwägung
    seiner Konsequenzen und Risiken -,
    einschließlich Beratung - gegebenenfalls
    unter Einbeziehung von Bezugspersonen
    § 6 (1) analog**2,1*136,73


    fett gedruckt = Pflichtinhalt in der Beschreibung
    *Der Faktor ist bewusst unter 2,3 gewählt, damit eine spätere Honorarerhöhung ohne Begründung möglich ist.
    ** Der Hinweis ist eine freiwillige Angabe zum besseren Verständnis bei der Kostenerstattung.


    Hinweise:

    Die analogen Berechnungsmöglichkeiten sind exemplarisch als Beispiele dargestellt. Selbstverständlich kann jeder Behandler eine andere ihm als gleichwertig erscheinende Leistung (eine nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung) aus der GOZ oder GOÄ auswählen.

    Der Faktor muss den Umständen entsprechend angepasst werden, damit eine wirtschaftliche Liquidationserstellung gewährleistet ist. Grundlage ist die Ermittlung des Honorars (Gesamtbetrag), daraus erfolgt die Ermittlung der heranzuziehenden GOZ/GOÄ-Position. Diese Position wird nur zur Berechnung des Honorars genutzt, leistungsinhaltliche Bestimmungen dieser herangezogenen GOZ/GOÄ-Nummer (z.B. je Sitzung, je KH/FZ-Bereich oder je Zahn) gelten nicht.


    Materialberechnung:

    Die Materialberechnung im Bereich der analogen Berechnung ist nicht eindeutig geregelt. Es gibt zwei Varianten der Materialberechnung:

    1. Kalkulation der Analogposition inkl. Material.
    2. Kalkulation der Analogposition zzgl. Material.


    Ist gemäß GOZ eine Materialberechnung möglich, d.h. das verwendete Material ist in der Materialliste benannt, so kommt Variante 2 zum Tragen. Ist die Materialberechnung gemäß Materialliste der GOZ ausgeschlossen, so sollten Sie die Kalkulation der Analogposition inkl. Material durchführen.