Analogleistungen
Praktische Übungen und Anweisungen bei schädlichen Gewohnheiten
Schädliche Gewohnheiten
Arbeiten & Organisieren
- Beschreibung
Nach der Diagnostik und Beratung von schädlichen Angewohnheiten ist es notwendig, diese durch direkte praktische Übungen mit dem Patienten zu erläutern. Die praktischen Übungen und Maßnahmen sind nicht Leistungsinhalt der GOZ 6190.
- Anwendungsbereich
Die Anwendungsbereiche können in allen Bereichen der GOZ zu finden sein. Nahezu in jeden Fachbereich der GOZ kann es zur Behebung von schädlichen Angewohnheiten kommen:
(0)Fachbereich Beispiele, nicht abschließend: Teil A. Allgemeine zahnärztliche Leistungen — Dysfunktion: Zungen-, Wangendruck Teil B. Prophylaktische Leistungen — falsche Putzgewohnheiten Teil C. Konservierende Leistungen — schädliche Ernährung (zuckerreich) Teil D. Chirurgische Leistungen — Rauchen
— Angewohnheiten, die die Wundheilung beeinträchtigen könnenTeil E. Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums — Rauchen
— Reizfaktoren
— schlecht eingestellte Grunderkrankungen
— falsche PutzgewohnheitenTeil F. Prothetische Leistungen — Angewohnheiten, die die Tragedauer und Haltbarkeit von Zahnersatz beeinträchtigen Teil H. Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen — Dysfunktionen: Knirschen, Pressen usw. Teil J. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen — Dysfunktionen: Knirschen, Pressen usw. Wichtig:
Wie in jeder analogen Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ muss eine für den medizinischen Laien verständliche Beschreibung der Leistung erfolgen.
Die Abrechnung als Analogleistung erfolgt, weil:
- die Leistung eine selbstständige Therapie und kein Bestandteil einer anderen Therapie ist.
- die Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist.
- die Leistung zahnmedizinisch notwendig ist.
Beispiel:
(0)Datum Region Nr. Leistungsbeschreibung/Auslagen Begr. Faktor Anz. EUR 11.05. 8030a Praktische Übung
zur Beseitigung schädlicher
Gewohnheiten,
Dysfunktionen
je Einheit (15 Minuten)
analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
GOZ-Pos. 8030 Kinematische Scharnierachsenbestimmung§ 6 (1) analog** 1,7* 1 52,59 fett gedruckt = Pflichtinhalt in der Beschreibung
*Der Faktor ist bewusst unter 2,3 gewählt, damit eine spätere Honorarerhöhung ohne Begründung möglich ist.
** Der Hinweis ist eine freiwillige Angabe zum besseren Verständnis bei der Kostenerstattung.Hinweise:
Die analogen Berechnungsmöglichkeiten sind exemplarisch als Beispiele dargestellt. Selbstverständlich kann jeder Behandler eine andere ihm als gleichwertig erscheinende Leistung (eine nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung) aus der GOZ oder GOÄ auswählen.
Der Faktor muss den Umständen entsprechend angepasst werden, damit eine wirtschaftliche Liquidationserstellung gewährleistet ist. Grundlage ist die Ermittlung des Honorars (Gesamtbetrag), daraus erfolgt die Ermittlung der heranzuziehenden GOZ/GOÄ-Position. Diese Position wird nur zur Berechnung des Honorars genutzt, leistungsinhaltliche Bestimmungen dieser herangezogenen GOZ/GOÄ-Nummer (z.B. je Sitzung, je KH/FZ-Bereich oder je Zahn) gelten nicht.
Materialberechnung:
Die Materialberechnung im Bereich der analogen Berechnung ist nicht eindeutig geregelt. Es gibt zwei Varianten der Materialberechnung:
- Kalkulation der Analogposition inkl. Material.
- Kalkulation der Analogposition zzgl. Material.
Ist gemäß GOZ eine Materialberechnung möglich, d.h. das verwendete Material ist in der Materialliste benannt, so kommt Variante 2 zum Tragen. Ist die Materialberechnung gemäß Materialliste der GOZ ausgeschlossen, so sollten Sie die Kalkulation der Analogposition inkl. Material durchführen.