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Analogleistungen
Sportschutzschiene

Sportschutzschiene

Arbeiten & Organisieren

  • Beschreibung

    Schutzschiene für sportliche Aktivitäten, um dabei Zahnschäden zu vermeiden, z. B. von Playsafe®.

  • Anwendungsbereich

    Sportschutzschienen sind notwendig, um Zahnverletzungen zu vermeiden, die bei einigen Sportarten hervorgerufen werden können; dazu gehören u.a. Kampfsportarten, Eishockey, Handball, aber auch Mountainbiking, Motocross oder Abfahrtski usw. Patienten mit entsprechend zahngefährdenden sportlichen Hobbys können sich individuelle Schienen anfertigen lassen.

    Bei Kindern und Jugendlichen im Zahnwechsel ist die Sportschutzschiene regelmäßig zu kontrollieren, da ein Zahnwechsel besteht. Sollten Ihnen zahngefährdende Hobbys bekannt sein, nehmen Sie Ihre Aufklärungspflicht wahr. Nicht immer denken Eltern und Patienten an eine mögliche Zahnverletzung. Der Ersatz, die Schmerzen und der Schock sind mit einer Schiene vermeidbar.


    Wichtig:

    Wie in jeder analogen Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ muss eine für den medizinischen Laien verständliche Beschreibung der Leistung erfolgen.

    Die Abrechnung als Analogleistung erfolgt, weil:

    • die Leistung eine selbstständige Therapie und kein Bestandteil einer anderen Therapie ist.
    • die Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist.
    • die Leistung zahnmedizinisch notwendig ist.


    Beispiel:

    (0)DatumRegionNr.Leistungsbeschreibung/AuslagenBegr.FaktorAnz.EUR
    09.10.
    2150aEingliederung und
    Anpassung Sportschutz
    analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
    GOZ-Pos. 2150 Einlagefüllung, einflächig
    § 6 (1) analog**1,9*1121,93

    Ab der 2. Sitzung

    (0)DatumRegionNr.Leistungsbeschreibung/AuslagenBegr.FaktorAnz.EUR
    11.10.

    7060a
    Kontrolle des
    Sportschutzes mit
    subtraktiven Maßnahmen
    analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
    7060 Kontrolle eines Aufbissbehelfs
    mit adjustierter Oberfläche:
    additive Maßnahmen,
    je Sitzung
    § 6 (1) analog**
    1,0*
    1
    23,06


    7060a
    Kontrolle des
    Sportschutzes,
    ggf. Wachstumskontrolle
    ohne weitere Maßnahmen
    analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
    7050 Kontrolle eines Aufbissbehelfs
    mit adjustierter Oberfläche:
    subtraktive Maßnahmen,
    je Sitzung
    § 6 (1) analog**
    2,0
    1
    20,25

    fett gedruckt = Pflichtinhalt in der Beschreibung
    *Der Faktor ist bewusst unter 2,3 gewählt, damit eine spätere Honorarerhöhung ohne Begründung möglich ist.
    ** Der Hinweis ist eine freiwillige Angabe zum besseren Verständnis bei der Kostenerstattung.


    Hinweise:

    Die analogen Berechnungsmöglichkeiten sind exemplarisch als Beispiele dargestellt. Selbstverständlich kann jeder Behandler eine andere ihm als gleichwertig erscheinende Leistung (eine nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung) aus der GOZ oder GOÄ auswählen.

    Der Faktor muss den Umständen entsprechend angepasst werden, damit eine wirtschaftliche Liquidationserstellung gewährleistet ist. Grundlage ist die Ermittlung des Honorars (Gesamtbetrag), daraus erfolgt die Ermittlung der heranzuziehenden GOZ/GOÄ-Position. Diese Position wird nur zur Berechnung des Honorars genutzt, leistungsinhaltliche Bestimmungen dieser herangezogenen GOZ/GOÄ-Nummer (z.B. je Sitzung, je KH/FZ-Bereich oder je Zahn) gelten nicht.


    Materialberechnung:

    Die Materialberechnung im Bereich der analogen Berechnung ist nicht eindeutig geregelt. Es gibt zwei Varianten der Materialberechnung:

    1. Kalkulation der Analogposition inkl. Material.
    2. Kalkulation der Analogposition zzgl. Material.


    Ist gemäß GOZ eine Materialberechnung möglich, d.h. das verwendete Material ist in der Materialliste benannt, so kommt Variante 2 zum Tragen. Ist die Materialberechnung gemäß Materialliste der GOZ ausgeschlossen, so sollten Sie die Kalkulation der Analogposition inkl. Material durchführen.