Analogleistungen
Analgosedierung
Analgosedierung
Arbeiten & Organisieren
- Beschreibung
Therapieunterstützung mittels Analgosedierung bzw. Lachgassedierung.
- Anwendungsbereich
Zur Behandlung von Angstpatienten, Kindern und/oder behinderten Patienten kann eine Sedierung, z. B. mittels Lachgas, die Therapie unterstützen. In diesem Fall ist eine zahnmedizinische Notwendigkeit gegeben und durchaus notwendig. Der Zugriff auf die GOÄ „Anästhesien“ ist nicht möglich, da diese für Zahnärzte ohne Doppelapprobation nicht geöffnet ist (§ 6 Abs. 2 GOZ).
Wichtig:
Wie in jeder analogen Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ muss eine für den medizinischen Laien verständliche Beschreibung der Leistung erfolgen.
Die Abrechnung als Analogleistung erfolgt, weil:
- die Leistung eine selbstständige Therapie und kein Bestandteil einer anderen Therapie ist.
- die Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist.
- die Leistung zahnmedizinisch notwendig ist.
Beispiel:
(0)Datum Region Nr. Leistungsbeschreibung/
AuslagenBegr. Faktor Anz. EUR 08.11. Ä269a Analgosedierung mittels Lachgas
analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
GOÄ-Pos. 269 Akupunktur
(Nadelstich-Technik) zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung§ 6 (1) analog** 1,2* 1 13,99 fett gedruckt = Pflichtinhalt in der Beschreibung
(*) Der Faktor ist bewusst unter 2,3 gewählt, damit eine spätere Honorarerhöhung ohne Begründung möglich ist.
(** )Der Hinweis ist eine freiwillige Angabe zum besseren Verständnis bei der Kostenerstattung.Hinweise:
Die analogen Berechnungsmöglichkeiten sind exemplarisch als Beispiele dargestellt. Selbstverständlich kann jeder Behandler eine andere ihm als gleichwertig erscheinende Leistung (eine nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung) aus der GOZ oder GOÄ auswählen.
Der Faktor muss den Umständen entsprechend angepasst werden, damit eine wirtschaftliche Liquidationserstellung gewährleistet ist. Grundlage ist die Ermittlung des Honorars (Gesamtbetrag), daraus erfolgt die Ermittlung der heranzuziehenden GOZ/GOÄ-Position. Diese Position wird nur zur Berechnung des Honorars genutzt, leistungsinhaltliche Bestimmungen dieser herangezogenen GOZ/GOÄ-Nummer (z.B. je Sitzung, je KH/FZ-Bereich oder je Zahn) gelten nicht.
Materialberechnung:
Die Materialberechnung im Bereich der analogen Berechnung ist nicht eindeutig geregelt. Es gibt zwei Varianten der Materialberechnung:
- Kalkulation der Analogposition inkl. Material.
- Kalkulation der Analogposition zzgl. Material.
Ist gemäß GOZ eine Materialberechnung möglich, d.h. das verwendete Material ist in der Materialliste benannt, so kommt Variante 2 zum Tragen. Ist die Materialberechnung gemäß Materialliste der GOZ ausgeschlossen, so sollten Sie die Kalkulation der Analogposition inkl. Material durchführen.