Analogleistungen
Aufbau, Kontrolle, Reparatur von therapeutischen definitiven Funktionsflächen – analoge Berechnung
Aufbau, Kontrolle, Reparatur
Arbeiten & Organisieren
- BeschreibungAufbau von therapeutischen Funktionsflächen, nach diagnostischem Aufbau, als definitive Versorgung, Kontrolle eines Aufbaus, Auftragen von Kunststoff oder Wiederherstellung der Aufbauten. 
- AnwendungsbereichAnwendungsbereiche:Zur Stabilisierung der Bisslage nach Therapie, z. B. nach Funktionsanalytik, Parodontalbehandlungen oder Kieferorthopädie = Langzeittherapie. Wichtig:Wie in jeder analogen Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ muss eine für den medizinischen Laien verständliche Beschreibung der Leistung erfolgen. Die Abrechnung als Analogleistung erfolgt, weil: - die Leistung eine selbstständige Therapie und kein Bestandteil einer anderen Therapie ist.
- die Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist.
- die Leistung zahnmedizinisch notwendig ist. 
 Beispiel:(0)Datum Region Nr. Leistungsbeschreibung/ 
 AuslagenBegr. Faktor Anz. EUR 09.11. 43 2220a Definitiver Aufbau einer 
 therapeutischen
 Funktionsfläche
 analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
 GOZ-Pos. 2220 Versorgung eines Zahnes
 durch eine Teilkrone mit
 Retentionsrillen oder -kästen
 oder mit Pinledges
 einschließlich Rekonstruktion
 der gesamten Kaufläche,
 auch Versorgung eines
 Zahnes durch ein Veneer§ 6 (1) analog** 1,8* 1 209,25 oder (0)Datum Region Nr. Leistungsbeschreibung/ 
 AuslagenBegr. Faktor Anz. EUR 33 2170a Kontrolle und Wiederherstellung 
 einer therapeutischen
 Funktionsfläche
 gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
 GOZ-Pos. 2170 Einlagefüllung,
 mehr als zweiflächig§ 6 (1) analog** 2,0* 1 192,24 fett gedruckt = Pflichtinhalt in der Beschreibung 
 (*) Der Faktor ist bewusst unter 2,3 gewählt, damit eine spätere Honorarerhöhung ohne Begründung möglich ist.
 (**) Der Hinweis ist eine freiwillige Angabe zum besseren Verständnis bei der Kostenerstattung.Hinweise:Die analogen Berechnungsmöglichkeiten sind exemplarisch als Beispiele dargestellt. Selbstverständlich kann jeder Behandler eine andere ihm als gleichwertig erscheinende Leistung (eine nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung) aus der GOZ oder GOÄ auswählen. Der Faktor muss den Umständen entsprechend angepasst werden, damit eine wirtschaftliche Liquidationserstellung gewährleistet ist. Grundlage ist die Ermittlung des Honorars (Gesamtbetrag), daraus erfolgt die Ermittlung der heranzuziehenden GOZ/GOÄ-Position. Diese Position wird nur zur Berechnung des Honorars genutzt, leistungsinhaltliche Bestimmungen dieser herangezogenen GOZ/GOÄ-Nummer (z.B. je Sitzung, je KH/FZ-Bereich oder je Zahn) gelten nicht. Materialberechnung:Die Materialberechnung im Bereich der analogen Berechnung ist nicht eindeutig geregelt. Es gibt zwei Varianten der Materialberechnung: - Kalkulation der Analogposition inkl. Material.
- Kalkulation der Analogposition zzgl. Material. 
 
 Ist gemäß GOZ eine Materialberechnung möglich, d.h. das verwendete Material ist in der Materialliste benannt, so kommt Variante 2 zum Tragen. Ist die Materialberechnung gemäß Materialliste der GOZ ausgeschlossen, so sollten Sie die Kalkulation der Analogposition inkl. Material durchführen.








