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Analogleistungen
Teilprothese ohne HE bzw. mit metallfreien HE

Teilprothese ohne HE

Arbeiten & Organisieren

  • Beschreibung

    Versorgung eines Lückengebisses mit einer Teil- oder Klemmprothese. Halteelemente fehlen bzw. sind metallfrei.

  • Anwendungsbereich

    Auf Wunsch des Patienten oder bei Vorliegen von Allergien kann eine metallfreie Versorgung von Zahnersatz indiziert sein. Andere Herstellungsverfahren (Spritzgussverfahren) oder besondere Materialien ermöglichen den Halt ohne Klammer. Die Prothese fungiert als Klemmprothese oder besitzt metallfreie Halteelemente.


    Wichtig:

    Wie in jeder analogen Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ muss eine für den medizinischen Laien verständliche Beschreibung der Leistung erfolgen.

    Die Abrechnung als Analogleistung erfolgt, weil: die Leistung eine selbstständige Therapie und kein Bestandteil einer anderen Therapie ist. die Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist. die Leistung zahnmedizinisch notwendig ist.


    Beispiel:

    (0)DatumRegionNr.Leistungsbeschreibung/AuslagenBegr.FaktorAnz.EUR
    05.08.UK5230aTeilprothese mit metallfreien
    Halteelementen
    analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
    GOZ-Pos. 5230 Totalprothese im UK
    § 6 (1) analog**1,6*1197,97
    10.08.OK5330aKlemmprothese ohne
    Halteelemente
    analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
    GOZ-Pos. 5220 Totalprothese im OK
    § 6 (1) analog**2,21228,90

    fett gedruckt = Pflichtinhalt in der Beschreibung
    *Der Faktor ist bewusst unter 2,3 gewählt, damit eine spätere Honorarerhöhung ohne Begründung möglich ist.
    ** Der Hinweis ist eine freiwillige Angabe zum besseren Verständnis bei der Kostenerstattung.


    Hinweise:

    Die analogen Berechnungsmöglichkeiten sind exemplarisch als Beispiele dargestellt. Selbstverständlich kann jeder Behandler eine andere ihm als gleichwertig erscheinende Leistung (eine nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung) aus der GOZ oder GOÄ auswählen.

    Der Faktor muss den Umständen entsprechend angepasst werden, damit eine wirtschaftliche Liquidationserstellung gewährleistet ist. Grundlage ist die Ermittlung des Honorars (Gesamtbetrag), daraus erfolgt die Ermittlung der heranzuziehenden GOZ/GOÄ-Position. Diese Position wird nur zur Berechnung des Honorars genutzt, leistungsinhaltliche Bestimmungen dieser herangezogenen GOZ/GOÄ-Nummer (z.B. je Sitzung, je KH/FZ-Bereich oder je Zahn) gelten nicht.

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