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Analogleistungen
Wurzelkanalverankerter Kronenkernaufbau

Wurzelkanalverankerter Kronenkernaufbau

Arbeiten & Organisieren

  • Beschreibung

    Bei endodontisch behandelten Zähnen wird für die endgültige Versorgung mit einer Krone der Wurzelkanal erneut aufbereitet. In diesen Kanal wird zur Aufnahme der Versorgung der definitive Kern verankert und nachpräpariert.

  • Anwendungsbereich

    Zur Verankerung von definitivem Zahnersatz wie Kronen oder Brücken, Teleskopkronen oder Wurzelkappen bei endodontisch behandelten Zähnen.


    Wichtig:

    Wie in jeder analogen Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ muss eine für den medizinischen Laien verständliche Beschreibung der Leistung erfolgen.

    Die Abrechnung als Analogleistung erfolgt, weil:

    • die Leistung eine selbstständige Therapie und kein Bestandteil einer anderen Therapie ist.
    • die Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist.
    • die Leistung zahnmedizinisch notwendig ist.


    Beispiel:

    (0)Datum
    Region
    Nr.
    Leistungsbeschreibung/Auslagen
    Begr.
    Faktor
    Anz.
    EUR
    27.10.
    13
    2150a
    Kanalverankerter Kronenkernaufbau –
    einwurzelig
    analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
    GOZ-Pos. 2150 Einlagefüllung, einflächig
    § 6 (1) analog**
    1,5*
    1
    96,26

    oder

    (0)Datum
    Region
    Nr.
    Leistungsbeschreibung/Auslagen
    Begr.
    Faktor
    Anz.
    EUR
    27.10.
    17
    2160a
    Kanalverankerter Kronenkernaufbau –
    mehrwurzelig
    analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
    GOZ-Pos. 2160 Einlagefüllung zweiflächig
    § 6 (1) analog**
    1,7*
    1
    129,65


    fett gedruckt = Pflichtinhalt in der Beschreibung
    *Der Faktor ist bewusst unter 2,3 gewählt, damit eine spätere Honorarerhöhung ohne Begründung möglich ist.
    ** Der Hinweis ist eine freiwillige Angabe zum besseren Verständnis bei der Kostenerstattung.


    Hinweise:

    Die analogen Berechnungsmöglichkeiten sind exemplarisch als Beispiele dargestellt. Selbstverständlich kann jeder Behandler eine andere ihm als gleichwertig erscheinende Leistung (eine nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung) aus der GOZ oder GOÄ auswählen.

    Der Faktor muss den Umständen entsprechend angepasst werden, damit eine wirtschaftliche Liquidationserstellung gewährleistet ist. Grundlage ist die Ermittlung des Honorars (Gesamtbetrag), daraus erfolgt die Ermittlung der heranzuziehenden GOZ/GOÄ-Position. Diese Position wird nur zur Berechnung des Honorars genutzt, leistungsinhaltliche Bestimmungen dieser herangezogenen GOZ/GOÄ-Nummer (z.B. je Sitzung, je KH/FZ-Bereich oder je Zahn) gelten nicht.


    Materialberechnung:

    Die Materialberechnung im Bereich der analogen Berechnung ist nicht eindeutig geregelt. Es gibt zwei Varianten der Materialberechnung:

    1. Kalkulation der Analogposition inkl. Material.
    2. Kalkulation der Analogposition zzgl. Material.


    Ist gemäß GOZ eine Materialberechnung möglich, d.h. das verwendete Material ist in der Materialliste benannt, so kommt Variante 2 zum Tragen. Ist die Materialberechnung gemäß Materialliste der GOZ ausgeschlossen, so sollten Sie die Kalkulation der Analogposition inkl. Material durchführen.