Analogleistungen
Befestigung eines gelockerten definitiven Implantatpfostens
Befestigung eines gelockerten definitiven Implantatpfostens
Arbeiten & Organisieren
- Beschreibung
Definitiv eingegliederte und befestigte Implantatpfosten können sich lockern. Es erfolgt eine Entfernung und Wiedereingliederung des Implantatpfostens.
- Anwendungsbereich
Umfassende Parodontitistherapie insbesondere bei aggressiven PAR-Verlaufsformen, multipler und resistenter Keimbelastung, wiederkehrenden Entzündungsherden, schnellere und wirksamere PAR-Therapie mit großen Erfolgsaussichten
Wichtig:
Wie in jeder analogen Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ muss eine für den medizinischen Laien verständliche Beschreibung der Leistung erfolgen.
Die Abrechnung als Analogleistung erfolgt, weil:
- die Leistung eine selbstständige Therapie und kein Bestandteil einer anderen Therapie ist.
- die Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist.
- die Leistung zahnmedizinisch notwendig ist.
Beispiel
(0)Datum Region Nr. Leistungsbeschreibung/Auslagen Begr. Faktor Anz. EUR 17.10. 21 2100a Entfernung und Wiederbefestigung eines
gelockerten und definitiv verankerten
Implantatpfostens
analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
GOZ-Pos. 2100 Präparieren einer Kavität
und Restauration mit Kompositmaterialien,
in Adhäsivtechnik (Konditionieren), dreiflächig,
ggf. einschließlich Mehrschichttechnik,
einschließlich Polieren,
ggf. einschließlich Verwendung von lnserts§ 6 (1) analog** 2,16* 1 77,99 fett gedruckt = Pflichtinhalt in der Beschreibung
*Der Faktor ist bewusst unter 2,3 gewählt, damit eine spätere Honorarerhöhung ohne Begründung möglich ist.
** Der Hinweis ist eine freiwillige Angabe zum besseren Verständnis bei der Kostenerstattung.Hinweise:
Die analogen Berechnungsmöglichkeiten sind exemplarisch als Beispiele dargestellt. Selbstverständlich kann jeder Behandler eine andere ihm als gleichwertig erscheinende Leistung (eine nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung) aus der GOZ oder GOÄ auswählen.
Der Faktor muss den Umständen entsprechend angepasst werden, damit eine wirtschaftliche Liquidationserstellung gewährleistet ist. Grundlage ist die Ermittlung des Honorars (Gesamtbetrag), daraus erfolgt die Ermittlung der heranzuziehenden GOZ/GOÄ-Position. Diese Position wird nur zur Berechnung des Honorars genutzt, leistungsinhaltliche Bestimmungen dieser herangezogenen GOZ/GOÄ-Nummer (z.B. je Sitzung, je KH/FZ-Bereich oder je Zahn) gelten nicht.
Materialberechnung:
Die Materialberechnung im Bereich der analogen Berechnung ist nicht eindeutig geregelt. Es gibt zwei Varianten der Materialberechnung:
- Kalkulation der Analogposition inkl. Material.
- Kalkulation der Analogposition zzgl. Material.
Ist gemäß GOZ eine Materialberechnung möglich, d.h. das verwendete Material ist in der Materialliste benannt, so kommt Variante 2 zum Tragen. Ist die Materialberechnung gemäß Materialliste der GOZ ausgeschlossen, so sollten Sie die Kalkulation der Analogposition inkl. Material durchführen.