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Analogleistungen
Andere Indikationen bei GOZ 5170 – analoge Berechnung

Andere Indikationen

Arbeiten & Organisieren

  • Beschreibung

    Abformung mit einem individuellen Löffel, wenn die Indikation nicht der Beschreibung der GOZ 5170 entspricht, nämlich:

    • bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen
    • bei tief ansetzenden Bändern
    • spezielle Abformung zur Remontage.

    Abweichende Indikationen sind z. B. eine besondere Zahnform, eine ungünstige Mundöffnung, psychische Gründe (Würgereiz….) oder sonstige anatomische Bedingungen sein, um eine individuelle/individualisierte Löffelform zu benutzen. Hierbei zählt auch ein umgestalteter bzw. individualisierter konfektionierter Löffel.

  • Anwendungsbereich

    Im Rahmen von Behandlungsplanungen (Planungsmodelle) Rekonstruktionen, Restaurationen oder Wiederherstellungsmaßnahmen.


    Wichtig:

    Wie in jeder analogen Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ muss eine für den medizinischen Laien verständliche Beschreibung der Leistung erfolgen.

    Die Abrechnung als Analogleistung erfolgt, weil:

    • die Leistung eine selbstständige Therapie und kein Bestandteil einer anderen Therapie ist.
    • die Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist.
    • die Leistung zahnmedizinisch notwendig ist.


    Beispiel:

    (0)Datum
    Region
    Nr.
    Leistungsbeschreibung/
    Auslagen
    Begr.
    Faktor
    Anz.
    EUR
    07.11.
    OK
    5180a
    Individuelle Abformung
    aufgrund einer anderen
    Indikation der GOZ 5170, je Kiefer
    analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
    GOZ-Pos. 5180 Funktionelle Abformung
    des Oberkiefers mit individuellem Löffel
    § 6 (1) analog**
    1,8*
    1
    45,56



    Umarbeitung eines konfektionierten
    Löffels zu einem individuellen Löffel***
    § 9



    fett gedruckt = Pflichtinhalt in der Beschreibung

    (*) Der Faktor ist bewusst unter 2,3 gewählt, damit eine spätere Honorarerhöhung ohne Begründung möglich ist.

    (**) Der Hinweis ist eine freiwillige Angabe zum besseren Verständnis bei der Kostenerstattung.

    (***) Gemäß § 9 GOZ können zahntechnische Leistungen im Sprechzimmer nach tatsächlich entstanden Kosten berechnet werden, sofern sie nicht Bestandteil der Leistung sind. Kalkulation und Zuordnung einer Gebührenposition erfolgt nach Maßgabe der Praxis.


    Hinweise:

    Die analogen Berechnungsmöglichkeiten sind exemplarisch als Beispiele dargestellt. Selbstverständlich kann jeder Behandler eine andere ihm als gleichwertig erscheinende Leistung (eine nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung) aus der GOZ oder GOÄ auswählen.

    Der Faktor muss den Umständen entsprechend angepasst werden, damit eine wirtschaftliche Liquidationserstellung gewährleistet ist. Grundlage ist die Ermittlung des Honorars (Gesamtbetrag), daraus erfolgt die Ermittlung der heranzuziehenden GOZ/GOÄ-Position. Diese Position wird nur zur Berechnung des Honorars genutzt, leistungsinhaltliche Bestimmungen dieser herangezogenen GOZ/GOÄ-Nummer (z.B. je Sitzung, je KH/FZ-Bereich oder je Zahn) gelten nicht.


    Materialberechnung:

    Die Materialberechnung im Bereich der analogen Berechnung ist nicht eindeutig geregelt. Es gibt zwei Varianten der Materialberechnung:

    1. Kalkulation der Analogposition inkl. Material.
    2. Kalkulation der Analogposition zzgl. Material.


    Ist gemäß GOZ eine Materialberechnung möglich, d.h. das verwendete Material ist in der Materialliste benannt, so kommt Variante 2 zum Tragen. Ist die Materialberechnung gemäß Materialliste der GOZ ausgeschlossen, so sollten Sie die Kalkulation der Analogposition inkl. Material durchführen.

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