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Analogleistungen
Nachbereitende Maßnahmen nach Eingliederung einer Fluoridierungsschiene

Nachbereitende Maßnahmen Eingliederung Fluoridierungsschiene

Arbeiten & Organisieren

  • Beschreibung

    Kontrollen und einfache Korrekturen nach Eingliederung einer Fluoridierungsschiene.

  • Anwendungsbereich

    Fluoridierungsschienen sind notwendig, um Zahnschäden effektiv entgegen zu wirken. Sie werden im Rahmen der Individualprophylaxe angewendet. Hierfür sind nachbereitende Maßnahmen notwendig, die die GOZ-Position 1030 (Schiene als Medikamententräger) nicht als Leistungsinhalt aufweist (z. B. Kontrollen und einfache Korrekturen).

    Bei den Patienten müssen die Schienen regelmäßig kontrolliert werden, zum einen bei Kindern und Jugendlichen, da ein Zahnwechsel besteht, zum anderen bei Erwachsenen. um die korrekte Anwendung zu kontrollieren.


    Wichtig:

    Wie in jeder analogen Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ muss eine für den medizinischen Laien verständliche Beschreibung der Leistung erfolgen.

    Die Abrechnung als Analogleistung erfolgt, weil:

    • die Leistung eine selbstständige Therapie und kein Bestandteil einer anderen Therapie ist.
    • die Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist.
    • die Leistung zahnmedizinisch notwendig ist.


    Beispiel:

    (0)DatumRegionNr.Leistungsbeschreibung/AuslagenBegr.FaktorAnz.EUR
    09.04.OK7060aKontrolle einer Fluoridierungsschiene,
    inklusive einfacher Korrekturen
    analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
    GOZ-Pos. 7060 Kontrolle eines
    Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche:
    additive Maßnahmen,
    je Sitzung
    § 6 (1) analog**1,0*123,06

    fett gedruckt = Pflichtinhalt in der Beschreibung
    *Der Faktor ist bewusst unter 2,3 gewählt, damit eine spätere Honorarerhöhung ohne Begründung möglich ist.
    ** Der Hinweis ist eine freiwillige Angabe zum besseren Verständnis bei der Kostenerstattung.


    Hinweise:

    Die analogen Berechnungsmöglichkeiten sind exemplarisch als Beispiele dargestellt. Selbstverständlich kann jeder Behandler eine andere ihm als gleichwertig erscheinende Leistung (eine nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung) aus der GOZ oder GOÄ auswählen.

    Der Faktor muss den Umständen entsprechend angepasst werden, damit eine wirtschaftliche Liquidationserstellung gewährleistet ist. Grundlage ist die Ermittlung des Honorars (Gesamtbetrag), daraus erfolgt die Ermittlung der heranzuziehenden GOZ/GOÄ-Position. Diese Position wird nur zur Berechnung des Honorars genutzt, leistungsinhaltliche Bestimmungen dieser herangezogenen GOZ/GOÄ-Nummer (z.B. je Sitzung, je KH/FZ-Bereich oder je Zahn) gelten nicht.


    Materialberechnung:

    Die Materialberechnung im Bereich der analogen Berechnung ist nicht eindeutig geregelt. Es gibt zwei Varianten der Materialberechnung:

    1. Kalkulation der Analogposition inkl. Material.
    2. Kalkulation der Analogposition zzgl. Material.


    Ist gemäß GOZ eine Materialberechnung möglich, d.h. das verwendete Material ist in der Materialliste benannt, so kommt Variante 2 zum Tragen. Ist die Materialberechnung gemäß Materialliste der GOZ ausgeschlossen, so sollten Sie die Kalkulation der Analogposition inkl. Material durchführen.