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Analogleistungen
Versiegelung von Läsionen mit Kunststoff

Versiegelung von Läsionen mit Kunststoff

Arbeiten & Organisieren

  • Beschreibung

    Versiegelung von Schmelzerosionen, die nicht durch Karies bedingt bzw. verursacht wurden.

  • Anwendungsbereich

    Läsionen oder Erosionen, die nicht durch Karies entstanden sind, können mittels Adhäsivtechnik verschlossen oder versiegelt werden. Die Anwendung erfolgt durch Diagnostik und Beurteilung des Behandlers. Der Patient hat Defekte im Schmelzbereich, die ggf. Empfindlichkeiten hervorrufen können oder eine Angriffsstelle für kariöses Geschehen bilden können.


    Wichtig:

    Wie in jeder analogen Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ muss eine für den medizinischen Laien verständliche Beschreibung der Leistung erfolgen.

    Die Abrechnung als Analogleistung erfolgt, weil:

    • die Leistung eine selbstständige Therapie und kein Bestandteil einer anderen Therapie ist.
    • die Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist.
    • die Leistung zahnmedizinisch notwendig ist.


    Beispiel:

    (0)DatumRegionNr.Leistungsbeschreibung/AuslagenBegr.FaktorAnz.EUR
    08.08.432200aVersiegelung von Läsionen oder
    Schmelzdefekten in Adhäsivtechnik
    mit Kunststoff
    analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
    GOZ-Pos. 2200 Versorgung eines Zahnes
    oder Implantats durch eine Vollkrone
    (Tangentialpräparation)
    § 6 (1) analog**1,6*1118,96


    fett gedruckt = Pflichtinhalt in der Beschreibung
    *Der Faktor ist bewusst unter 2,3 gewählt, damit eine spätere Honorarerhöhung ohne Begründung möglich ist.
    ** Der Hinweis ist eine freiwillige Angabe zum besseren Verständnis bei der Kostenerstattung.


    Hinweise:

    Die analogen Berechnungsmöglichkeiten sind exemplarisch als Beispiele dargestellt. Selbstverständlich kann jeder Behandler eine andere ihm als gleichwertig erscheinende Leistung (eine nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung) aus der GOZ oder GOÄ auswählen.

    Der Faktor muss den Umständen entsprechend angepasst werden, damit eine wirtschaftliche Liquidationserstellung gewährleistet ist. Grundlage ist die Ermittlung des Honorars (Gesamtbetrag), daraus erfolgt die Ermittlung der heranzuziehenden GOZ/GOÄ-Position. Diese Position wird nur zur Berechnung des Honorars genutzt, leistungsinhaltliche Bestimmungen dieser herangezogenen GOZ/GOÄ-Nummer (z.B. je Sitzung, je KH/FZ-Bereich oder je Zahn) gelten nicht.


    Materialberechnung:

    Die Materialberechnung im Bereich der analogen Berechnung ist nicht eindeutig geregelt. Es gibt zwei Varianten der Materialberechnung:

    1. Kalkulation der Analogposition inkl. Material.
    2. Kalkulation der Analogposition zzgl. Material.


    Ist gemäß GOZ eine Materialberechnung möglich, d.h. das verwendete Material ist in der Materialliste benannt, so kommt Variante 2 zum Tragen. Ist die Materialberechnung gemäß Materialliste der GOZ ausgeschlossen, so sollten Sie die Kalkulation der Analogposition inkl. Material durchführen.