Analogleistungen
Mortalamputation am bleibenden Zahn
Mortalamputation am bleibenden Zahn
Arbeiten & Organisieren
- Beschreibung
Eine Amputation der devitalen Pulpa an einem bleibenden Zahn.
- Anwendungsbereich
Die Notwendigkeit dieser Behandlung bestimmt der Zahnarzt. Diese sehr seltene Behandlung erfolgt aufgrund einer eingehenden Diagnostik in Absprache mit dem Patient.
Wichtig:
Wie in jeder analogen Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ muss eine für den medizinischen Laien verständliche Beschreibung der Leistung erfolgen.
Die Abrechnung als Analogleistung erfolgt, weil:
- die Leistung eine selbstständige Therapie und kein Bestandteil einer anderen Therapie ist.
- die Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist.
- die Leistung zahnmedizinisch notwendig ist.
Beispiel:
(0)Datum Region Nr. Leistungsbeschreibung/Auslagen Begr. Faktor Anz. EUR 05.08. 14 2410a Amputation der devitalen Pulpa
analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
GOZ-Pos. 2410 Aufbereitung
eines Wurzelkanals§ 6 (1) analog** 1,8* 1 39,68 10.08. 36 2410a Amputation der devitalen Pulpa
analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
GOZ-Pos. 2410 Aufbereitung
eines Wurzelkanals§ 6 (1) analog** 2,0* 1 44,09 fett gedruckt = Pflichtinhalt in der Beschreibung
*Der Faktor ist bewusst unter 2,3 gewählt, damit eine spätere Honorarerhöhung ohne Begründung möglich ist.
** Der Hinweis ist eine freiwillige Angabe zum besseren Verständnis bei der Kostenerstattung.Hinweise:
Die analogen Berechnungsmöglichkeiten sind exemplarisch als Beispiele dargestellt. Selbstverständlich kann jeder Behandler eine andere ihm als gleichwertig erscheinende Leistung (eine nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung) aus der GOZ oder GOÄ auswählen.
Der Faktor muss den Umständen entsprechend angepasst werden, damit eine wirtschaftliche Liquidationserstellung gewährleistet ist. Grundlage ist die Ermittlung des Honorars (Gesamtbetrag), daraus erfolgt die Ermittlung der heranzuziehenden GOZ/GOÄ-Position. Diese Position wird nur zur Berechnung des Honorars genutzt, leistungsinhaltliche Bestimmungen dieser herangezogenen GOZ/GOÄ-Nummer (z. B. je Sitzung, je KH/FZ-Bereich oder je Zahn) gelten nicht.