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Analogleistungen
Materialunverträglichkeitstest vor prothetischer Restauration – analoge Berechnung

Materialunverträglichkeitstest

Arbeiten & Organisieren

  • Beschreibung

    Ausschluss von Allergien.

  • Anwendungsbereich

    Nach Materialtestung erfolgt eine eingehende Auswertung und Aufklärung von Alternativen. Die geplante Versorgung kann als Erweiterung in die Beratung aufgenommen werden.


    Wichtig:

    Wie in jeder analogen Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ muss eine für den medizinischen Laien verständliche Beschreibung der Leistung erfolgen.

    Die Abrechnung als Analogleistung erfolgt, weil:

    • die Leistung eine selbstständige Therapie und kein Bestandteil einer anderen Therapie ist.
    • die Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist.
    • die Leistung zahnmedizinisch notwendig ist.


    Beispiel:

    (0)Datum
    Region
    Nr.
    Leistungsbeschreibung/Auslagen
    Faktor
    Anz.
    EUR
    05.08.
    Ä2001a
    Materialunverträglichkeitstest
    präprothetisch, je Probe
    analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
    GOÄ-Pos. 2001 Versorgung einer
    kleinen Wunde
    1,3*
    1
    9,85
    08.08.
    Ä297a
    Material-Verträglichkeitstest,
    Vergleichsprobe, je Probe
    analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
    GOÄ-Pos. 297 Entnahme und
    Aufbereitung von Abstrichmaterial
    zur zytologischen Untersuchung -
    gegebenenfalls einschließlich Fixierung
    2,0
    1
    5,24

    fett gedruckt = Pflichtinhalt in der Beschreibung
    (*) Der Faktor ist bewusst unter 2,3 gewählt, damit eine spätere Honorarerhöhung ohne Begründung möglich ist.


    Hinweise:

    Die analogen Berechnungsmöglichkeiten sind exemplarisch als Beispiele dargestellt. Selbstverständlich kann jeder Behandler eine andere ihm als gleichwertig erscheinende Leistung (eine nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung) aus der GOZ oder GOÄ auswählen.

    Der Faktor muss den Umständen entsprechend angepasst werden, damit eine wirtschaftliche Liquidationserstellung gewährleistet ist. Grundlage ist die Ermittlung des Honorars (Gesamtbetrag), daraus erfolgt die Ermittlung der heranzuziehenden GOZ/GOÄ-Position. Diese Position wird nur zur Berechnung des Honorars genutzt, leistungsinhaltliche Bestimmungen dieser herangezogenen GOZ/GOÄ-Nummer (z.B. je Sitzung, je KH/FZ-Bereich oder je Zahn) gelten nicht.


    Begleitleistungen:

    Als mögliche Begleitleistungen kommen noch folgende Positionen in Betracht*:

    • GOÄ 60 Konsil 2 Ärzte, je Arzt
    • GOÄ 75 Schriftlicher Krankheits- und Befundbericht
    • GOÄ 5 Symptombezogene Untersuchung
    • GOÄ 1 Beratung oder Ä 3 Eingehende Beratung, mindestens 10 min.


    (*) Liste ist beispielhaft aufgeführt und ist nicht abschließend, je nach Praxis können weitere individuelle Gebührenpositionen hinzukommen.

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