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Analogleistungen
Prothesenreinigung

Prothesenreinigung

Arbeiten & Organisieren

  • Beschreibung

    Reinigung und Belagentfernung an herausnehmbarem Zahnersatz.

  • Anwendungsbereich

    Unterstützend zu prophylaktischen Maßnahmen, z.B. einer PZR, ist die Reinigung und Belagsentfernung bei herausnehmbarem Zahnersatz eine wirksame Maßnahme der Mundhygiene. Für Patienten mit totalen Prothesen kann diese Reinigung auch als Serviceleistung zusätzlich angeboten werden. So können auch Totalprothesenträger zur Prophylaxe gewonnen werden. Dies gilt auch für Patienten mit Behinderungen oder motorischen Einschränkungen. Als besonderer Service kann auch dieses Angebot bei Heim- und Pflegeeinrichtungen oder Seniorenzentren angeboten werden, denn oft sind Personal oder Angehörige mit der Prothesenpflege überfordert. Vor Maßnahmen der Wiederherstellung bietet sich dieser Service ebenso an.


    Wichtig:

    Wie in jeder analogen Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ muss eine für den medizinischen Laien verständliche Beschreibung der Leistung erfolgen.

    Die Abrechnung als Analogleistung erfolgt:

    • die Leistung eine selbstständige Therapie und kein Bestandteil einer anderen Therapie ist.
    • die Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist.
    • die Leistung zahnmedizinisch notwendig ist.


    Beispiel:

    (0)DatumRegionNr.Leistungsbeschreibung/AuslagenBegr.FaktorAnz.EUR
    04.10.
    6180aReinigung, Belagsentfernung
    und Desinfektion einer
    herausnehmbaren Prothese
    je Kiefer
    analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
    GOZ-Pos. 6180 Maßnahmen zur
    Wiederherstellung der
    Funktionsfähigkeit und/
    oder Erweiterung von
    herausnehmbaren
    Behandlungsgeräten
    einschließlich Abformung
    und Wiedereinfügen,
    je Kiefer und je Sitzung
    einmal berechnungsfähig
    § 6 (1) analog**1,66*125,21

    fett gedruckt = Pflichtinhalt in der Beschreibung
    *Der Faktor ist bewusst unter 2,3 gewählt, damit eine spätere Honorarerhöhung ohne Begründung möglich ist.
    ** Der Hinweis ist eine freiwillige Angabe zum besseren Verständnis bei der Kostenerstattung.


    Hinweise:

    Die analogen Berechnungsmöglichkeiten sind exemplarisch als Beispiele dargestellt. Selbstverständlich kann jeder Behandler eine andere ihm als gleichwertig erscheinende Leistung (eine nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung) aus der GOZ oder GOÄ auswählen.

    Der Faktor muss den Umständen entsprechend angepasst werden, damit eine wirtschaftliche Liquidationserstellung gewährleistet ist. Grundlage ist die Ermittlung des Honorars (Gesamtbetrag), daraus erfolgt die Ermittlung der heranzuziehenden GOZ/GOÄ-Position. Diese Position wird nur zur Berechnung des Honorars genutzt, leistungsinhaltliche Bestimmungen dieser herangezogenen GOZ/GOÄ-Nummer (z.B. je Sitzung, je KH/FZ-Bereich oder je Zahn) gelten nicht.


    Materialberechnung:

    Die Materialberechnung im Bereich der analogen Berechnung ist nicht eindeutig geregelt. Es gibt zwei Varianten der Materialberechnung:

    1. Kalkulation der Analogposition inkl. Material.
    2. Kalkulation der Analogposition zzgl. Material.


    Ist gemäß GOZ eine Materialberechnung möglich, d.h. das verwendete Material ist in der Materialliste benannt, so kommt Variante 2 zum Tragen. Ist die Materialberechnung gemäß Materialliste der GOZ ausgeschlossen, so sollten Sie die Kalkulation der Analogposition inkl. Material durchführen.