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Analogleistungen
Antidot (Gegenmittel) – analoge Berechnung

Antidot - analoge Berechnung

Arbeiten & Organisieren

  • Beschreibung

    Aufhebung der Anästhesiewirkung durch ein Gegenmittel.

  • Anwendungsbereich

    Nach Anästhesie (und erfolgter Behandlung) kann die Wirkung des Anästhetikums (Taubheit, Funktionseinschränkung) aufgehoben werden, um Folgeverletzungen zu vermeiden und eine Funktionalität wiederherzustellen. Patienten sind in der Lage ohne Einschränkung wieder zu reden, zu essen oder zur Arbeit zu gehen.


    Wichtig:

    Wie in jeder analogen Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ muss eine für den medizinischen Laien verständliche Beschreibung der Leistung erfolgen.

    Die Abrechnung als Analogleistung erfolgt, weil:

    • die Leistung eine selbstständige Therapie und kein Bestandteil einer anderen Therapie ist.
    • die Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist.
    • die Leistung zahnmedizinisch notwendig ist.


    Beispiel:

    (0)Datum
    Region
    Nr.
    Leistungsbeschreibung/
    Auslagen
    Faktor
    Anz.
    EUR
    06.11.
    15
    Ä267a
    Aufhebung der Wirkung
    einer Anästhesie zur
    Vermeidung von
    Folgeverletzungen, je Zahn
    analog gemäß § 6 (1) GOZ, entsprechend
    GOÄ-Pos. 267 Medikamentöse Infiltrationsbehandlung
    im Bereich einer Körperregion,
    auch paravertebrale oder
    perineurale oder perikapsuläre
    oder retrobulbäre Injektion
    und/oder Infiltration, je Sitzung
    2,0*
    1
    9,32
    07.12.
    42
    1030
    Aufhebung der Wirkung
    einer Anästhesie zur
    Vermeidung von
    Folgeverletzungen, je Zahn
    analog gemäß § 6 (1) GOZ, entsprechend
    GOZ 1030 Lokale Anwendung von Medikamenten
    zur Kariesvorbeugung oder
    initialen Kariesbehandlung mit einer
    individuell gefertigten Schiene
    als Medikamententräger, je Kiefer
    1,8*
    1
    9,11

    fett gedruckt = Pflichtinhalt in der Beschreibung
    (*) Der Faktor ist bewusst unter 2,3 gewählt, damit eine spätere Honorarerhöhung ohne Begründung möglich ist.


    Hinweise:

    Die analogen Berechnungsmöglichkeiten sind exemplarisch als Beispiele dargestellt. Selbstverständlich kann jeder Behandler eine andere ihm als gleichwertig erscheinende Leistung (eine nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung) aus der GOZ oder GOÄ auswählen.

    Der Faktor muss den Umständen entsprechend angepasst werden, damit eine wirtschaftliche Liquidationserstellung gewährleistet ist. Grundlage ist die Ermittlung des Honorars (Gesamtbetrag), daraus erfolgt die Ermittlung der heranzuziehenden GOZ/GOÄ-Position. Diese Position wird nur zur Berechnung des Honorars genutzt, leistungsinhaltliche Bestimmungen dieser herangezogenen GOZ/GOÄ-Nummer (z.B. je Sitzung, je KH/FZ-Bereich oder je Zahn) gelten nicht.


    Materialberechnung:

    Die Materialberechnung im Bereich der analogen Berechnung ist nicht eindeutig geregelt. Es gibt zwei Varianten der Materialberechnung:

    1. Kalkulation der Analogposition inkl. Material.
    2. Kalkulation der Analogposition zzgl. Material.


    Ist gemäß GOZ eine Materialberechnung möglich, d.h. das verwendete Material ist in der Materialliste benannt, so kommt Variante 2 zum Tragen. Ist die Materialberechnung gemäß Materialliste der GOZ ausgeschlossen, so sollten Sie die Kalkulation der Analogposition inkl. Material durchführen.


    Begleitleistungen:

    Als mögliche Begleitleistungen kommen noch folgende Positionen in Betracht*:

    • GOZ-Nr. 0070 Vitalitätsprüfung
    • GOZ-Nr. 0080 Intraorale Oberflächenanästhesie


    (*) Liste ist beispielhaft aufgeführt und ist nicht abschließend, je nach Praxis können weitere individuelle Gebührenpositionen hinzukommen.