Analogleistungen
Antidot (Gegenmittel) – analoge Berechnung
Antidot - analoge Berechnung
Arbeiten & Organisieren
- Beschreibung
Aufhebung der Anästhesiewirkung durch ein Gegenmittel.
- Anwendungsbereich
Nach Anästhesie (und erfolgter Behandlung) kann die Wirkung des Anästhetikums (Taubheit, Funktionseinschränkung) aufgehoben werden, um Folgeverletzungen zu vermeiden und eine Funktionalität wiederherzustellen. Patienten sind in der Lage ohne Einschränkung wieder zu reden, zu essen oder zur Arbeit zu gehen.
Wichtig:
Wie in jeder analogen Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ muss eine für den medizinischen Laien verständliche Beschreibung der Leistung erfolgen.
Die Abrechnung als Analogleistung erfolgt, weil:
- die Leistung eine selbstständige Therapie und kein Bestandteil einer anderen Therapie ist.
- die Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist.
- die Leistung zahnmedizinisch notwendig ist.
Beispiel:
(0)Datum Region Nr. Leistungsbeschreibung/
AuslagenFaktor Anz. EUR 06.11. 15 Ä267a Aufhebung der Wirkung
einer Anästhesie zur
Vermeidung von
Folgeverletzungen, je Zahn
analog gemäß § 6 (1) GOZ, entsprechend
GOÄ-Pos. 267 Medikamentöse Infiltrationsbehandlung
im Bereich einer Körperregion,
auch paravertebrale oder
perineurale oder perikapsuläre
oder retrobulbäre Injektion
und/oder Infiltration, je Sitzung2,0* 1 9,32 07.12. 42 1030 Aufhebung der Wirkung
einer Anästhesie zur
Vermeidung von
Folgeverletzungen, je Zahn
analog gemäß § 6 (1) GOZ, entsprechend
GOZ 1030 Lokale Anwendung von Medikamenten
zur Kariesvorbeugung oder
initialen Kariesbehandlung mit einer
individuell gefertigten Schiene
als Medikamententräger, je Kiefer1,8* 1 9,11 fett gedruckt = Pflichtinhalt in der Beschreibung
(*) Der Faktor ist bewusst unter 2,3 gewählt, damit eine spätere Honorarerhöhung ohne Begründung möglich ist.Hinweise:
Die analogen Berechnungsmöglichkeiten sind exemplarisch als Beispiele dargestellt. Selbstverständlich kann jeder Behandler eine andere ihm als gleichwertig erscheinende Leistung (eine nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung) aus der GOZ oder GOÄ auswählen.
Der Faktor muss den Umständen entsprechend angepasst werden, damit eine wirtschaftliche Liquidationserstellung gewährleistet ist. Grundlage ist die Ermittlung des Honorars (Gesamtbetrag), daraus erfolgt die Ermittlung der heranzuziehenden GOZ/GOÄ-Position. Diese Position wird nur zur Berechnung des Honorars genutzt, leistungsinhaltliche Bestimmungen dieser herangezogenen GOZ/GOÄ-Nummer (z.B. je Sitzung, je KH/FZ-Bereich oder je Zahn) gelten nicht.
Materialberechnung:
Die Materialberechnung im Bereich der analogen Berechnung ist nicht eindeutig geregelt. Es gibt zwei Varianten der Materialberechnung:
- Kalkulation der Analogposition inkl. Material.
- Kalkulation der Analogposition zzgl. Material.
Ist gemäß GOZ eine Materialberechnung möglich, d.h. das verwendete Material ist in der Materialliste benannt, so kommt Variante 2 zum Tragen. Ist die Materialberechnung gemäß Materialliste der GOZ ausgeschlossen, so sollten Sie die Kalkulation der Analogposition inkl. Material durchführen.Begleitleistungen:
Als mögliche Begleitleistungen kommen noch folgende Positionen in Betracht*:
- GOZ-Nr. 0070 Vitalitätsprüfung
- GOZ-Nr. 0080 Intraorale Oberflächenanästhesie
(*) Liste ist beispielhaft aufgeführt und ist nicht abschließend, je nach Praxis können weitere individuelle Gebührenpositionen hinzukommen.