Analogleistungen
Taschensterilisation mittels Laser/Ozon/LED
Taschensterilisation
Arbeiten & Organisieren
- Beschreibung
Keimreduktion und Behebung entzündlicher Vorgänge mittels Laser/Ozon oder LED
- Anwendungsbereich
Sterilisation von entzündlich veränderten Zahnfleischtaschen, aber auch im Rahmen einer PAR-Therapie oder Full-Mouth-Therapy
Wichtig:
Wie in jeder analogen Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ muss eine für den medizinischen Laien verständliche Beschreibung der Leistung erfolgen.
Die Abrechnung als Analogleistung erfolgt, weil:
- die Leistung eine selbstständige Therapie und kein Bestandteil einer anderen Therapie ist.
- die Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist.
- die Leistung zahnmedizinisch notwendig ist.
Beispiel:
(0)Datum Region Nr. Leistungsbeschreibung/
AuslagenBegr. Faktor Anz. EUR 19.08. 38 4138a Keimreduktion einer Zahnfleischtasche
analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
GOZ-Pos. 4138 Verwendung einer Membran§ 6 (1) analog** 2,0* 1 24,75 33-43 4138a Keimreduktion einer Zahnfleischtasche
im Rahmen einer PAR-Therapie
analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
GOZ-Pos. 4138 Verwendung einer Membran§ 6 (1) analog** 1,8* 6 22,27 fett gedruckt = Pflichtinhalt in der Beschreibung
*Der Faktor ist bewusst unter 2,3 gewählt, damit eine spätere Honorarerhöhung ohne Begründung möglich ist.
** Der Hinweis ist eine freiwillige Angabe zum besseren Verständnis bei der Kostenerstattung.Hinweise:
Die analogen Berechnungsmöglichkeiten sind exemplarisch als Beispiele dargestellt. Selbstverständlich kann jeder Behandler eine andere ihm als gleichwertig erscheinende Leistung (eine nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung) aus der GOZ auswählen.
Der Faktor muss den Umständen entsprechend angepasst werden, damit eine wirtschaftliche Liquidationserstellung gewährleistet ist. Grundlage ist die Ermittlung des Honorars (Gesamtbetrag), daraus erfolgt die Ermittlung der heranzuziehenden GOZ-Position. Diese Position wird nur zur Berechnung des Honorars genutzt, leistungsinhaltliche Bestimmungen dieser herangezogenen GOZ-Nummer (z.B. je Sitzung, je KH/FZ-Bereich oder je Zahn) gelten nicht.