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Analogleistungen
Taschensterilisation mittels Laser/Ozon/LED

Taschensterilisation

Arbeiten & Organisieren

  • Beschreibung

    Keimreduktion und Behebung entzündlicher Vorgänge mittels Laser/Ozon oder LED

  • Anwendungsbereich

    Sterilisation von entzündlich veränderten Zahnfleischtaschen, aber auch im Rahmen einer PAR-Therapie oder Full-Mouth-Therapy


    Wichtig:

    Wie in jeder analogen Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ muss eine für den medizinischen Laien verständliche Beschreibung der Leistung erfolgen.

    Die Abrechnung als Analogleistung erfolgt, weil:

    • die Leistung eine selbstständige Therapie und kein Bestandteil einer anderen Therapie ist.
    • die Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist.
    • die Leistung zahnmedizinisch notwendig ist.


    Beispiel:

    (0)DatumRegionNr.Leistungsbeschreibung/
    Auslagen
    Begr.FaktorAnz.EUR
    19.08.
    38
    4138a
    Keimreduktion einer Zahnfleischtasche
    analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
    GOZ-Pos. 4138 Verwendung einer Membran
    § 6 (1) analog**
    2,0*
    1
    24,75

    33-43
    4138a
    Keimreduktion einer Zahnfleischtasche
    im Rahmen einer PAR-Therapie
    analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
    GOZ-Pos. 4138 Verwendung einer Membran
    § 6 (1) analog**
    1,8*
    6
    22,27

    fett gedruckt = Pflichtinhalt in der Beschreibung
    *Der Faktor ist bewusst unter 2,3 gewählt, damit eine spätere Honorarerhöhung ohne Begründung möglich ist.
    ** Der Hinweis ist eine freiwillige Angabe zum besseren Verständnis bei der Kostenerstattung.


    Hinweise:

    Die analogen Berechnungsmöglichkeiten sind exemplarisch als Beispiele dargestellt. Selbstverständlich kann jeder Behandler eine andere ihm als gleichwertig erscheinende Leistung (eine nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung) aus der GOZ auswählen.

    Der Faktor muss den Umständen entsprechend angepasst werden, damit eine wirtschaftliche Liquidationserstellung gewährleistet ist. Grundlage ist die Ermittlung des Honorars (Gesamtbetrag), daraus erfolgt die Ermittlung der heranzuziehenden GOZ-Position. Diese Position wird nur zur Berechnung des Honorars genutzt, leistungsinhaltliche Bestimmungen dieser herangezogenen GOZ-Nummer (z.B. je Sitzung, je KH/FZ-Bereich oder je Zahn) gelten nicht.

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