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Analogleistungen
Provisorische Stiftkrone

Provisorische Stiftkrone

Arbeiten & Organisieren

  • Beschreibung

    Eine provisorische Krone mit direkter Herstellung in der Praxis wird mit einem Stift in der Wurzel verankert.

  • Anwendungsbereich

    Versorgung bis zur endgültigen, definitiven Versorgung (Übergangslösung) oder bis zu einem weiteren Zwischenschritt (wenn ein Gussstift gefertigt wird)


    Wichtig:

    Wie in jeder analogen Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ muss eine für den medizinischen Laien verständliche Beschreibung der Leistung erfolgen.

    Die Abrechnung als Analogleistung erfolgt, weil:

    • die Leistung eine selbstständige Therapie und kein Bestandteil einer anderen Therapie ist.
    • die Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist.
    • die Leistung zahnmedizinisch notwendig ist.


    Beispiel:

    (0)DatumRegionNr.Leistungsbeschreibung/AuslagenBegr.FaktorAnz.EUR
    10.08.
    11
    7080a
    Einsetzen einer provisorische
    Stiftkrone
    analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
    GOZ-Pos. 7080 festsitzendes laborgefertigtes
    Provisorium
    § 6 (1) analog**
    1,4*
    1
    47,24



    Individualisieren, Anpassen und
    Adaptieren eines
    konfektionieren Stiftes als
    Stiftprovisorium
    § 9***



    fett gedruckt = Pflichtinhalt in der Beschreibung
    *Der Faktor ist bewusst unter 2,3 gewählt, damit eine spätere Honorarerhöhung ohne Begründung möglich ist.
    ** Der Hinweis ist eine freiwillige Angabe zum besseren Verständnis bei der Kostenerstattung.

    *** Gemäß § 9 GOZ können zahntechnische Leistungen im Sprechzimmer nach tatsächlich entstanden Kosten berechnet werden, sofern sie nicht Bestandteil der Leistung sind. Kalkulation und Zuordnung einer Gebührenposition erfolgt nach Maßgabe der Praxis.


    Hinweise:

    Die analogen Berechnungsmöglichkeiten sind exemplarisch als Beispiele dargestellt. Selbstverständlich kann jeder Behandler eine andere ihm als gleichwertig erscheinende Leistung (eine nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung) aus der GOZ auswählen.

    Der Faktor muss den Umständen entsprechend angepasst werden, damit eine wirtschaftliche Liquidationserstellung gewährleistet ist. Grundlage ist die Ermittlung des Honorars (Gesamtbetrag), daraus erfolgt die Ermittlung der heranzuziehenden GOZ-Position. Diese Position wird nur zur Berechnung des Honorars genutzt, leistungsinhaltliche Bestimmungen dieser herangezogenen GOZ-Nummer (z.B. je Sitzung, je KH/FZ-Bereich oder je Zahn) gelten nicht.


    Materialberechnung:

    Die Materialberechnung im Bereich der analogen Berechnung ist nicht eindeutig geregelt. Es gibt zwei Varianten der Materialberechnung:

    1. Kalkulation der Analogposition inkl. Material.
    2. Kalkulation der Analogposition zzgl. Material.


    Ist gemäß GOZ eine Materialberechnung möglich, d.h. das verwendete Material ist in der Materialliste benannt, so kommt Variante 2 zum Tragen. Ist die Materialberechnung gemäß Materialliste der GOZ ausgeschlossen, so sollten Sie die Kalkulation der Analogposition inkl. Material durchführen.