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Analogleistungen
Vorbereitende Maßnahmen zur Eingliederung einer Fluoridierungsschiene – analoge Berechnung

Maßnahmen zur Eingliederung einer Fluoridierungsschiene

Arbeiten & Organisieren

  • Beschreibung

    Abformungen, Planungen und Erläuterungen zur Eingliederung einer Fluoridierungsschiene.

  • Anwendungsbereich

    Fluoridierungsschienen sind notwendig, um Zahnschäden effektiv entgegen zu wirken. Sie werden im Rahmen der Individualprophylaxe angewendet. Hierfür sind vorbereitende Maßnahmen notwendig, die die GOZ-Position 1030 (Schiene als Medikamententräger) nicht als Leistungsinhalt aufweist (z. B. die Herstellung der Fluoridierungsschienen).


    Wichtig:

    Wie in jeder analogen Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ muss eine für den medizinischen Laien verständliche Beschreibung der Leistung erfolgen.

    Die Abrechnung als Analogleistung erfolgt, weil:

    • die Leistung eine selbstständige Therapie und kein Bestandteil einer anderen Therapie ist.
    • die Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist.
    • die Leistung zahnmedizinisch notwendig ist.


    Beispiel:

    (0)Datum
    Region
    Nr.
    Leistungsbeschreibung/AuslagenBegr.
    Faktor
    Anz.
    EUR
    09.04.
    OK
    6200a
    Vorbereitende Maßnahmen für eine
    individuelle Fluoridierungsschiene
    analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
    GOZ-Pos. 6200 Eingliedern von Hilfsmitteln
    zur Beseitigung von Funktionsstörungen
    (z. B. Mundvorhofplatte) einschließlich
    Anweisung zum Gebrauch
    und Kontrollen
    § 6 (1) analog**1,3*
    1
    32,90


    fett gedruckt = Pflichtinhalt in der Beschreibung
    *Der Faktor ist bewusst unter 2,3 gewählt, damit eine spätere Honorarerhöhung ohne Begründung möglich ist.
    ** Der Hinweis ist eine freiwillige Angabe zum besseren Verständnis bei der Kostenerstattung.


    Hinweise:

    Die analogen Berechnungsmöglichkeiten sind exemplarisch als Beispiele dargestellt. Selbstverständlich kann jeder Behandler eine andere ihm als gleichwertig erscheinende Leistung (eine nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung) aus der GOZ oder GOÄ auswählen.

    Der Faktor muss den Umständen entsprechend angepasst werden, damit eine wirtschaftliche Liquidationserstellung gewährleistet ist. Grundlage ist die Ermittlung des Honorars (Gesamtbetrag), daraus erfolgt die Ermittlung der heranzuziehenden GOZ/GOÄ-Position. Diese Position wird nur zur Berechnung des Honorars genutzt, leistungsinhaltliche Bestimmungen dieser herangezogenen GOZ/GOÄ-Nummer (z.B. je Sitzung, je KH/FZ-Bereich oder je Zahn) gelten nicht.


    Materialberechnung:

    Die Materialberechnung im Bereich der analogen Berechnung ist nicht eindeutig geregelt. Es gibt zwei Varianten der Materialberechnung:

    1. Kalkulation der Analogposition inkl. Material.
    2. Kalkulation der Analogposition zzgl. Material.


    Ist gemäß GOZ eine Materialberechnung möglich, d.h. das verwendete Material ist in der Materialliste benannt, so kommt Variante 2 zum Tragen. Ist die Materialberechnung gemäß Materialliste der GOZ ausgeschlossen, so sollten Sie die Kalkulation der Analogposition inkl. Material durchführen.