Analogleistungen
Vorbereitende Maßnahmen zur Eingliederung einer Fluoridierungsschiene – analoge Berechnung
Maßnahmen zur Eingliederung einer Fluoridierungsschiene
Arbeiten & Organisieren
- BeschreibungAbformungen, Planungen und Erläuterungen zur Eingliederung einer Fluoridierungsschiene. 
- AnwendungsbereichFluoridierungsschienen sind notwendig, um Zahnschäden effektiv entgegen zu wirken. Sie werden im Rahmen der Individualprophylaxe angewendet. Hierfür sind vorbereitende Maßnahmen notwendig, die die GOZ-Position 1030 (Schiene als Medikamententräger) nicht als Leistungsinhalt aufweist (z. B. die Herstellung der Fluoridierungsschienen). Wichtig:Wie in jeder analogen Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ muss eine für den medizinischen Laien verständliche Beschreibung der Leistung erfolgen. Die Abrechnung als Analogleistung erfolgt, weil: - die Leistung eine selbstständige Therapie und kein Bestandteil einer anderen Therapie ist.
- die Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist.
- die Leistung zahnmedizinisch notwendig ist.
 Beispiel:(0)Datum Region Nr. Leistungsbeschreibung/Auslagen Begr. Faktor Anz. EUR 09.04. OK 6200a Vorbereitende Maßnahmen für eine 
 individuelle Fluoridierungsschiene
 analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
 GOZ-Pos. 6200 Eingliedern von Hilfsmitteln
 zur Beseitigung von Funktionsstörungen
 (z. B. Mundvorhofplatte) einschließlich
 Anweisung zum Gebrauch
 und Kontrollen§ 6 (1) analog** 1,3* 1 32,90 
 fett gedruckt = Pflichtinhalt in der Beschreibung
 *Der Faktor ist bewusst unter 2,3 gewählt, damit eine spätere Honorarerhöhung ohne Begründung möglich ist.
 ** Der Hinweis ist eine freiwillige Angabe zum besseren Verständnis bei der Kostenerstattung.Hinweise:Die analogen Berechnungsmöglichkeiten sind exemplarisch als Beispiele dargestellt. Selbstverständlich kann jeder Behandler eine andere ihm als gleichwertig erscheinende Leistung (eine nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung) aus der GOZ oder GOÄ auswählen. Der Faktor muss den Umständen entsprechend angepasst werden, damit eine wirtschaftliche Liquidationserstellung gewährleistet ist. Grundlage ist die Ermittlung des Honorars (Gesamtbetrag), daraus erfolgt die Ermittlung der heranzuziehenden GOZ/GOÄ-Position. Diese Position wird nur zur Berechnung des Honorars genutzt, leistungsinhaltliche Bestimmungen dieser herangezogenen GOZ/GOÄ-Nummer (z.B. je Sitzung, je KH/FZ-Bereich oder je Zahn) gelten nicht. Materialberechnung:Die Materialberechnung im Bereich der analogen Berechnung ist nicht eindeutig geregelt. Es gibt zwei Varianten der Materialberechnung: - Kalkulation der Analogposition inkl. Material.
- Kalkulation der Analogposition zzgl. Material.
 
 Ist gemäß GOZ eine Materialberechnung möglich, d.h. das verwendete Material ist in der Materialliste benannt, so kommt Variante 2 zum Tragen. Ist die Materialberechnung gemäß Materialliste der GOZ ausgeschlossen, so sollten Sie die Kalkulation der Analogposition inkl. Material durchführen.








