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Analogleistungen
Kariesdetektor

Kariesdetektor

Arbeiten & Organisieren

  • Beschreibung

    Kontrolle einer Kavität mittels Färbemittel, um infizierte Zahnsubstanz zu erkennen und auszuschließen. Der Kariesdetektor gilt als Kontrollmittel, um zu sehen, ob die infizierte Zahnsubstanz vollständig entfernt wurde.

  • Anwendungsbereich

    Nach Präparation einer Kavität, bevor die Kavität mittels Füllmaterial verschlossen wird.
    Bei der Präparation eines festsitzenden Zahnersatz, bzw. vor deren Eingliederung.
    Vor Versiegelung einer Fissur.


    Wichtig:

    Wie in jeder analogen Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ muss eine für den medizinischen Laien verständliche Beschreibung der Leistung erfolgen.

    Die Abrechnung als Analogleistung erfolgt, weil:

    • die Leistung eine selbstständige Therapie und kein Bestandteil einer anderen Therapie ist.
    • die Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist.
    • die Leistung zahnmedizinisch notwendig ist.


    Beispiel:

    (0)DatumRegionNr.Leistungsbeschreibung/ AuslagenFaktorAnz.EUR
    02.11.152130aKariesdetektor, je Kavität
    analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
    GOZ-Pos. 2130 Kontrolle, Finieren/Politur
    einer Restauration, auch Nachpolieren –
    separate Sitzung
    1,4*18,19

    oder

    (0)DatumRegionNr.Leistungsbeschreibung/ AuslagenFaktorAnz.EUR
    02.11.362330aKariesdetektor, je Kavität
    analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
    GOZ-Pos. 2330 Maßnahmen zur
    Erhaltung der vitalen Pulpa
    2,0*112,37

    fett gedruckt = Pflichtinhalt in der Beschreibung
    *Der Faktor ist bewusst unter 2,3 gewählt, damit eine spätere Honorarerhöhung ohne Begründung möglich ist.


    Hinweise:

    Die analogen Berechnungsmöglichkeiten sind exemplarisch als Beispiele dargestellt. Selbstverständlich kann jeder Behandler eine andere ihm als gleichwertig erscheinende Leistung (eine nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung) aus der GOZ oder GOÄ auswählen.

    Der Faktor muss den Umständen entsprechend angepasst werden, damit eine wirtschaftliche Liquidationserstellung gewährleistet ist. Grundlage ist die Ermittlung des Honorars (Gesamtbetrag), daraus erfolgt die Ermittlung der heranzuziehenden GOZ/GOÄ-Position. Diese Position wird nur zur Berechnung des Honorars genutzt, leistungsinhaltliche Bestimmungen dieser herangezogenen GOZ/GOÄ-Nummer (z.B. je Sitzung, je KH/FZ-Bereich oder je Zahn) gelten nicht.


    Materialberechnung:

    Die Materialberechnung im Bereich der analogen Berechnung ist nicht eindeutig geregelt. Es gibt zwei Varianten der Materialberechnung:

    1. Kalkulation der Analogposition inkl. Material.
    2. Kalkulation der Analogposition zzgl. Material.


    Ist gemäß GOZ eine Materialberechnung möglich, d.h. das verwendete Material ist in der Materialliste benannt, so kommt Variante 2 zum Tragen. Ist die Materialberechnung gemäß Materialliste der GOZ ausgeschlossen, so sollten Sie die Kalkulation der Analogposition inkl. Material durchführen.


    Begleit- und Nachfolgeleistungen:

    Als mögliche Begleitleistungen kommen noch folgende Positionen in Betracht*:

    • GOZ 0070 Vitalitätsprüfung
    • GOZ 0080 Intraorale Oberflächenanästhesie
    • GOZ 0090 Intraorale Infiltrationsanästhesie
    • GOZ 0100 Leitungsanästhesie intraoral
    • GOÄ 5000 Strahlendiagnostik Zähne, je Projektion
    • GOZ 1020 lokale Fluoridierung
    • GOZ 2010 Behandlung überempfindlicher Zahnflächen
    • GOZ 2030 Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen
    • GOZ 2040 Anlegen von Spanngummi
    • GOZ 2020 Temporärer Verschluss
    • GOZ 2050 ff. Füllungstherapie
    • GOZ 2330 Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei Caries profunda
    • GOZ 2340 Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa


    (*) Liste ist beispielhaft aufgeführt und ist nicht abschließend, je nach Praxis können weitere individuelle Gebührenpositionen hinzukommen.