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Analogleistungen
Auffüllen einer Alveole mit Knochenersatzmaterial nach Osteotomie

Auffüllen einer Alveole

Arbeiten & Organisieren

  • Beschreibung

    Nach einer Osteotomie wird die Alveole mit Knochenersatzmaterial aufgefüllt.

  • Anwendungsbereich

    Die Substanzverluste werden mittels Knochenersatzmaterial aufgefüllt, dadurch wird Knochenabbau und ein Einsinken der Alveole verhindert.


    Wichtig:

    Wie in jeder analogen Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ muss eine für den medizinischen Laien verständliche Beschreibung der Leistung erfolgen.

    Die Abrechnung als Analogleistung erfolgt, weil:

    • die Leistung eine selbstständige Therapie und kein Bestandteil einer anderen Therapie ist.
    • die Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist.
    • die Leistung zahnmedizinisch notwendig ist.


    Beispiel:

    (0)Datum
    Region
    Nr.
    Leistungsbeschreibung/AuslagenBegr.
    Faktor
    Anz.
    EUR
    11.05.
    26
    9090a
    Auffüllen von Knochenersatzmaterial in
    die Alveole nach Osteotomie
    analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
    GOZ-Pos. 9090 Knochengewinnung
    (z. B. Knochenkollektor oder
    Knochenschaber),
    Knochenaufbereitung und –implantation,
    auch zur Weichteilunterfütterung
    § 6 (1)
    analog**
    1,6*
    1
    35,99

    fett gedruckt = Pflichtinhalt in der Beschreibung
    (*) Der Faktor ist bewusst unter 2,3 gewählt, damit eine spätere Honorarerhöhung ohne Begründung möglich ist.
    (**) Der Hinweis ist eine freiwillige Angabe zum besseren Verständnis bei der Kostenerstattung.


    Hinweise:

    Die analogen Berechnungsmöglichkeiten sind exemplarisch als Beispiele dargestellt. Selbstverständlich kann jeder Behandler eine andere ihm als gleichwertig erscheinende Leistung (eine nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung) aus der GOZ oder GOÄ auswählen.

    Der Faktor muss den Umständen entsprechend angepasst werden, damit eine wirtschaftliche Liquidationserstellung gewährleistet ist. Grundlage ist die Ermittlung des Honorars (Gesamtbetrag), daraus erfolgt die Ermittlung der heranzuziehenden GOZ/GOÄ-Position. Diese Position wird nur zur Berechnung des Honorars genutzt, leistungsinhaltliche Bestimmungen dieser herangezogenen GOZ/GOÄ-Nummer (z.B. je Sitzung, je KH/FZ-Bereich oder je Zahn) gelten nicht.


    Materialberechnung:

    Die Materialberechnung im Bereich der analogen Berechnung ist nicht eindeutig geregelt. Es gibt zwei Varianten der Materialberechnung:

    1. Kalkulation der Analogposition inkl. Material.
    2. Kalkulation der Analogposition zzgl. Material.


    Ist gemäß GOZ eine Materialberechnung möglich, d.h. das verwendete Material ist in der Materialliste benannt, so kommt Variante 2 zum Tragen. Ist die Materialberechnung gemäß Materialliste der GOZ ausgeschlossen, so sollten Sie die Kalkulation der Analogposition inkl. Material durchführen.