Analogleistungen
Krone mit intrakanalärer Verankerung – analoge Berechnung
Krone mit intrakanalärer Verankerung – analoge Berechnung
Arbeiten & Organisieren
- Beschreibung
Eine Krone wird mit einem Stift in der Wurzel verankert.
- Anwendungsbereich
Bei Verlust von viel Zahnsubstanz bei einem endodontisch behandelten Zahn. Die verlorene Zahnsubstanz wird mittels Stift-Kronenkombination ersetzt. Im Wurzelkanal ist ein individuell angepasster Wurzelstift verankert, der Zahn ist bis zum Wurzelstumpf präpariert. Der koronale Teil besteht aus einer fertigen Zahnkrone.
Wichtig:
Wie in jeder analogen Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ muss eine für den medizinischen Laien verständliche Beschreibung der Leistung erfolgen.
Die Abrechnung als Analogleistung erfolgt, weil:
- die Leistung eine selbstständige Therapie und kein Bestandteil einer anderen Therapie ist.
- die Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist.
- die Leistung zahnmedizinisch notwendig ist.
Beispiel:
(0)Datum Region Nr. Leistungsbeschreibung/Auslagen Begr. Faktor Anz. EUR 13.08. 11 5040a Krone mit Stiftverankerung
analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
GOZ-Pos. 5040 Teleskopkrone§ 6 (1) analog** 2,1* 1 307,67 fett gedruckt = Pflichtinhalt in der Beschreibung
*Der Faktor ist bewusst unter 2,3 gewählt, damit eine spätere Honorarerhöhung ohne Begründung möglich ist.
** Der Hinweis ist eine freiwillige Angabe zum besseren Verständnis bei der Kostenerstattung.Hinweise:
Die analogen Berechnungsmöglichkeiten sind exemplarisch als Beispiele dargestellt. Selbstverständlich kann jeder Behandler eine andere ihm als gleichwertig erscheinende Leistung (eine nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung) aus der GOZ auswählen.
Der Faktor muss den Umständen entsprechend angepasst werden, damit eine wirtschaftliche Liquidationserstellung gewährleistet ist. Grundlage ist die Ermittlung des Honorars (Gesamtbetrag), daraus erfolgt die Ermittlung der heranzuziehenden GOZ-Position. Diese Position wird nur zur Berechnung des Honorars genutzt, leistungsinhaltliche Bestimmungen dieser herangezogenen GOZ-Nummer (z.B. je Sitzung, je KH/FZ-Bereich oder je Zahn) gelten nicht.