Analogleistungen
PZR an Verbindungselementen
PZR an Verbindungselementen
Arbeiten & Organisieren
- Beschreibung
Eine Zahnreinigung inkl. Reinigung von festsitzenden Verbindungselemente; die Reinigung der Verbindungselemente ist nicht Leistungsinhalt der GOZ 1040.
- Anwendungsbereich
Reinigung und Hygienemaßnahme im Rahmen der PZR: Keimreduktion. Entfernung von Belägen und Politur der Oberflächen.
Wichtig:
Wie in jeder analogen Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ muss eine für den medizinischen Laien verständliche Beschreibung der Leistung erfolgen.
Die Abrechnung als Analogleistung erfolgt, weil:
- die Leistung eine selbstständige Therapie und kein Bestandteil einer anderen Therapie ist.
- die Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist.
- die Leistung zahnmedizinisch notwendig ist.
Beispiel:
(0)Datum Region Nr. Leistungsbeschreibung/Auslagen Begr. Faktor Anz. EUR 02.08. 14, 24 4070a PZR an Geschiebe
analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
GOZ-Pos. 4070 PAR-chirurgische Maßnahme
am einwurzeligen Zahn§ 6 (1) analog** 1,2* 2 13,50 33-43 4075a PZR an Steg
analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
GOZ-Pos. 4075 PAR-chirurgische Maßnahme
am mehrwurzeligen Zahn§ 6 (1) analog** 1,9* 1 13,89 33
4075aPZR an Stummelsteg
analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
GOZ-Pos. 4070 PAR-chirurgische Maßnahme
am mehrwurzeligen
Zahn§ 6 (1) analog** 1,8* 1 13,16 fett gedruckt = Pflichtinhalt in der Beschreibung
*Der Faktor ist bewusst unter 2,3 gewählt, damit eine spätere Honorarerhöhung ohne Begründung möglich ist.
** Der Hinweis ist eine freiwillige Angabe zum besseren Verständnis bei der Kostenerstattung.Hinweise:
Die analogen Berechnungsmöglichkeiten sind exemplarisch als Beispiele dargestellt. Selbstverständlich kann jeder Behandler eine andere ihm als gleichwertig erscheinende Leistung (eine nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung) aus der GOZ auswählen.
Der Faktor muss den Umständen entsprechend angepasst werden, damit eine wirtschaftliche Liquidationserstellung gewährleistet ist. Grundlage ist die Ermittlung des Honorars (Gesamtbetrag), daraus erfolgt die Ermittlung der heranzuziehenden GOZ-Position. Diese Position wird nur zur Berechnung des Honorars genutzt, leistungsinhaltliche Bestimmungen dieser herangezogenen GOZ-Nummer (z.B. je Sitzung, je KH/FZ-Bereich oder je Zahn) gelten nicht.