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Analogleistungen
PZR an Verbindungselementen

PZR an Verbindungselementen

Arbeiten & Organisieren

  • Beschreibung

    Eine Zahnreinigung inkl. Reinigung von festsitzenden Verbindungselemente; die Reinigung der Verbindungselemente ist nicht Leistungsinhalt der GOZ 1040.

  • Anwendungsbereich

    Reinigung und Hygienemaßnahme im Rahmen der PZR: Keimreduktion. Entfernung von Belägen und Politur der Oberflächen.


    Wichtig:

    Wie in jeder analogen Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ muss eine für den medizinischen Laien verständliche Beschreibung der Leistung erfolgen.

    Die Abrechnung als Analogleistung erfolgt, weil:

    • die Leistung eine selbstständige Therapie und kein Bestandteil einer anderen Therapie ist.
    • die Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist.
    • die Leistung zahnmedizinisch notwendig ist.


    Beispiel:

    (0)DatumRegionNr.Leistungsbeschreibung/AuslagenBegr.FaktorAnz.EUR
    02.08.14, 24
    4070a
    PZR an Geschiebe
    analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
    GOZ-Pos. 4070 PAR-chirurgische Maßnahme
    am einwurzeligen Zahn
    § 6 (1) analog**
    1,2*
    2
    13,50

    33-43
    4075a
    PZR an Steg
    analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
    GOZ-Pos. 4075 PAR-chirurgische Maßnahme
    am mehrwurzeligen Zahn
    § 6 (1) analog**
    1,9*
    1
    13,89

    33
    4075a
    PZR an Stummelsteg
    analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
    GOZ-Pos. 4070 PAR-chirurgische Maßnahme
    am mehrwurzeligen
    Zahn
    § 6 (1) analog**
    1,8*
    1
    13,16

    fett gedruckt = Pflichtinhalt in der Beschreibung
    *Der Faktor ist bewusst unter 2,3 gewählt, damit eine spätere Honorarerhöhung ohne Begründung möglich ist.
    ** Der Hinweis ist eine freiwillige Angabe zum besseren Verständnis bei der Kostenerstattung.


    Hinweise:

    Die analogen Berechnungsmöglichkeiten sind exemplarisch als Beispiele dargestellt. Selbstverständlich kann jeder Behandler eine andere ihm als gleichwertig erscheinende Leistung (eine nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung) aus der GOZ auswählen.

    Der Faktor muss den Umständen entsprechend angepasst werden, damit eine wirtschaftliche Liquidationserstellung gewährleistet ist. Grundlage ist die Ermittlung des Honorars (Gesamtbetrag), daraus erfolgt die Ermittlung der heranzuziehenden GOZ-Position. Diese Position wird nur zur Berechnung des Honorars genutzt, leistungsinhaltliche Bestimmungen dieser herangezogenen GOZ-Nummer (z.B. je Sitzung, je KH/FZ-Bereich oder je Zahn) gelten nicht.

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