Analogleistungen
Umarbeitung einer defekten Krone/Brücke zur provisorischen Versorgung
Umarbeitung defekter Krone
Arbeiten & Organisieren
- Beschreibung
Bestehender definitiver, jedoch insuffizienter festsitzender Zahnersatz wird zur provisorischen Versorgung umgearbeitet.
- Anwendungsbereich
Bei Neuanfertigung oder späterem Beginn der Zahnersatz-Behandlung kann bereits vorhandener, jedoch langfristig unbrauchbarer festsitzender Zahnersatz zur provisorischen Versorgung umgearbeitet werden.
Wichtig:
Wie in jeder analogen Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ muss eine für den medizinischen Laien verständliche Beschreibung der Leistung erfolgen.
Die Abrechnung als Analogleistung erfolgt, weil:
- die Leistung eine selbstständige Therapie und kein Bestandteil einer anderen Therapie ist.
- die Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist.
- die Leistung zahnmedizinisch notwendig ist.
Beispiel:
(0)Datum Region Nr. Leistungsbeschreibung/Auslagen Begr. Faktor Anz. EUR 23.10. 14-16-18 2320a Umarbeitung einer definitiven Krone
oder eines Brückenankers
zur provisorischen Versorgung
analog gemäß § 6 Abs. (1) GOZ entsprechend
GOZ-Pos. 2320 Wiederherstellung einer Krone,
einer Teilkrone,
eines Veneers,
eines Brückenankers,
einer Verblendschale
oder einer Verblendung
an festsitzendem Zahnersatz,
gegebenenfalls einschließlich
Wiedereingliederung und
Abformung§ 6 (1) analog** 1,9* 3 112,20 oder
(0)Datum Region Nr. Leistungsbeschreibung/Auslagen Begr. Faktor Anz. EUR 23.10. 15-17 5080a Umarbeitung einer definitiven Brücke
zur provisorischen Versorgung,
je Spanne
analog gemäß § 6 Abs. (1) GOZ entsprechend
GOZ-Pos. 5080 Versorgung eines Lückengebisses
durch eine zusammengesetzte
Brücke oder Prothese,
je Verbindungselement§ 6 (1) analog** 1,35* 1 17,46 fett gedruckt = Pflichtinhalt in der Beschreibung
*Der Faktor ist bewusst unter 2,3 gewählt, damit eine spätere Honorarerhöhung ohne Begründung möglich ist.
** Der Hinweis ist eine freiwillige Angabe zum besseren Verständnis bei der Kostenerstattung.Hinweise:
Die analogen Berechnungsmöglichkeiten sind exemplarisch als Beispiele dargestellt. Selbstverständlich kann jeder Behandler eine andere ihm als gleichwertig erscheinende Leistung (eine nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung) aus der GOZ oder GOÄ auswählen.
Der Faktor muss den Umständen entsprechend angepasst werden, damit eine wirtschaftliche Liquidationserstellung gewährleistet ist. Grundlage ist die Ermittlung des Honorars (Gesamtbetrag), daraus erfolgt die Ermittlung der heranzuziehenden GOZ/GOÄ-Position. Diese Position wird nur zur Berechnung des Honorars genutzt, leistungsinhaltliche Bestimmungen dieser herangezogenen GOZ/GOÄ-Nummer (z.B. je Sitzung, je KH/FZ-Bereich oder je Zahn) gelten nicht.
Materialberechnung:
Die Materialberechnung im Bereich der analogen Berechnung ist nicht eindeutig geregelt. Es gibt zwei Varianten der Materialberechnung:
- Kalkulation der Analogposition inkl. Material.
- Kalkulation der Analogposition zzgl. Material.
Ist gemäß GOZ eine Materialberechnung möglich, d.h. das verwendete Material ist in der Materialliste benannt, so kommt Variante 2 zum Tragen. Ist die Materialberechnung gemäß Materialliste der GOZ ausgeschlossen, so sollten Sie die Kalkulation der Analogposition inkl. Material durchführen.