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Analogleistungen
Umarbeitung einer defekten Krone/Brücke zur provisorischen Versorgung

Umarbeitung defekter Krone

Arbeiten & Organisieren

  • Beschreibung

    Bestehender definitiver, jedoch insuffizienter festsitzender Zahnersatz wird zur provisorischen Versorgung umgearbeitet.

  • Anwendungsbereich

    Bei Neuanfertigung oder späterem Beginn der Zahnersatz-Behandlung kann bereits vorhandener, jedoch langfristig unbrauchbarer festsitzender Zahnersatz zur provisorischen Versorgung umgearbeitet werden.


    Wichtig:

    Wie in jeder analogen Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ muss eine für den medizinischen Laien verständliche Beschreibung der Leistung erfolgen.

    Die Abrechnung als Analogleistung erfolgt, weil:

    • die Leistung eine selbstständige Therapie und kein Bestandteil einer anderen Therapie ist.
    • die Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist.
    • die Leistung zahnmedizinisch notwendig ist.


    Beispiel:

    (0)DatumRegionNr.Leistungsbeschreibung/AuslagenBegr.FaktorAnz.EUR
    23.10.14-16-182320aUmarbeitung einer definitiven Krone
    oder eines Brückenankers
    zur provisorischen Versorgung
    analog gemäß § 6 Abs. (1) GOZ entsprechend
    GOZ-Pos. 2320 Wiederherstellung einer Krone,
    einer Teilkrone,
    eines Veneers,
    eines Brückenankers,
    einer Verblendschale
    oder einer Verblendung
    an festsitzendem Zahnersatz,
    gegebenenfalls einschließlich
    Wiedereingliederung und
    Abformung
    § 6 (1) analog**1,9*3112,20

    oder

    (0)DatumRegionNr.Leistungsbeschreibung/AuslagenBegr.FaktorAnz.EUR
    23.10.15-175080aUmarbeitung einer definitiven Brücke
    zur provisorischen Versorgung,
    je Spanne
    analog gemäß § 6 Abs. (1) GOZ entsprechend
    GOZ-Pos. 5080 Versorgung eines Lückengebisses
    durch eine zusammengesetzte
    Brücke oder Prothese,
    je Verbindungselement
    § 6 (1) analog**1,35*117,46

    fett gedruckt = Pflichtinhalt in der Beschreibung
    *Der Faktor ist bewusst unter 2,3 gewählt, damit eine spätere Honorarerhöhung ohne Begründung möglich ist.
    ** Der Hinweis ist eine freiwillige Angabe zum besseren Verständnis bei der Kostenerstattung.


    Hinweise:

    Die analogen Berechnungsmöglichkeiten sind exemplarisch als Beispiele dargestellt. Selbstverständlich kann jeder Behandler eine andere ihm als gleichwertig erscheinende Leistung (eine nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung) aus der GOZ oder GOÄ auswählen.

    Der Faktor muss den Umständen entsprechend angepasst werden, damit eine wirtschaftliche Liquidationserstellung gewährleistet ist. Grundlage ist die Ermittlung des Honorars (Gesamtbetrag), daraus erfolgt die Ermittlung der heranzuziehenden GOZ/GOÄ-Position. Diese Position wird nur zur Berechnung des Honorars genutzt, leistungsinhaltliche Bestimmungen dieser herangezogenen GOZ/GOÄ-Nummer (z.B. je Sitzung, je KH/FZ-Bereich oder je Zahn) gelten nicht.


    Materialberechnung:

    Die Materialberechnung im Bereich der analogen Berechnung ist nicht eindeutig geregelt. Es gibt zwei Varianten der Materialberechnung:

    1. Kalkulation der Analogposition inkl. Material.
    2. Kalkulation der Analogposition zzgl. Material.


    Ist gemäß GOZ eine Materialberechnung möglich, d.h. das verwendete Material ist in der Materialliste benannt, so kommt Variante 2 zum Tragen. Ist die Materialberechnung gemäß Materialliste der GOZ ausgeschlossen, so sollten Sie die Kalkulation der Analogposition inkl. Material durchführen.