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Analogleistungen
Wiederherstellung der Funktion eines Aufbauelementes/Implantates

Funktionsherstellung eines Aufbauelementes

Arbeiten & Organisieren

  • Beschreibung

    Ein vorhandenes Aufbauelement einer Implantatversorgung wird in die Zahntechnik gegeben, es erfolgt ein Reparaturauftrag.

  • Anwendungsbereich

    Die Wiederherstellung zum Funktionserhalt, ohne Austausch als Reparaturmaßnahme, kann bei einem Implantat notwendig werden. Verschleißerscheinungen sind auch hier gegeben und nicht immer durch einen Neuaustausch zu beheben, mitunter ist die Reparatur eines vorhandenen Aufbauelementes möglich und indiziert.


    Wichtig:

    Wie in jeder analogen Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ muss eine für den medizinischen Laien verständliche Beschreibung der Leistung erfolgen.

    Die Abrechnung als Analogleistung erfolgt, weil:

    • die Leistung eine selbstständige Therapie und kein Bestandteil einer anderen Therapie ist.
    • die Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist.
    • die Leistung zahnmedizinisch notwendig ist.


    Beispiel:

    (0)Datum
    Region
    Nr.
    Leistungsbeschreibung/AuslagenBegr.
    Faktor
    Anz.
    EUR
    11.05.
    14
    5290a
    Reparatur eines Aufbauelementes,
    Wiederherstellung der Funktion,
    inkl. Entfernung der Elemente,
    je Implantat
    analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
    GOZ-Pos. 5290 Vollständige Unterfütterung
    einer Prothese einschließlich
    funktioneller Randgestaltung,
    im Oberkiefer
    § 6 (1) analog**2,0*
    1
    50,62


    fett gedruckt = Pflichtinhalt in der Beschreibung
    *Der Faktor ist bewusst unter 2,3 gewählt, damit eine spätere Honorarerhöhung ohne Begründung möglich ist.
    ** Der Hinweis ist eine freiwillige Angabe zum besseren Verständnis bei der Kostenerstattung.


    Hinweise:

    Die analogen Berechnungsmöglichkeiten sind exemplarisch als Beispiele dargestellt. Selbstverständlich kann jeder Behandler eine andere ihm als gleichwertig erscheinende Leistung (eine nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung) aus der GOZ oder GOÄ auswählen.

    Der Faktor muss den Umständen entsprechend angepasst werden, damit eine wirtschaftliche Liquidationserstellung gewährleistet ist. Grundlage ist die Ermittlung des Honorars (Gesamtbetrag), daraus erfolgt die Ermittlung der heranzuziehenden GOZ/GOÄ-Position. Diese Position wird nur zur Berechnung des Honorars genutzt, leistungsinhaltliche Bestimmungen dieser herangezogenen GOZ/GOÄ-Nummer (z.B. je Sitzung, je KH/FZ-Bereich oder je Zahn) gelten nicht.


    Materialberechnung:

    Die Materialberechnung im Bereich der analogen Berechnung ist nicht eindeutig geregelt. Es gibt zwei Varianten der Materialberechnung:

    1. Kalkulation der Analogposition inkl. Material.
    2. Kalkulation der Analogposition zzgl. Material.


    Ist gemäß GOZ eine Materialberechnung möglich, d.h. das verwendete Material ist in der Materialliste benannt, so kommt Variante 2 zum Tragen. Ist die Materialberechnung gemäß Materialliste der GOZ ausgeschlossen, so sollten Sie die Kalkulation der Analogposition inkl. Material durchführen.