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Analogleistungen
Sterilisation eines Wurzelkanals mittels Laser/Ozon/LED

Sterilisation eines Wurzelkanals mittels Laser/Ozon/LED

Arbeiten & Organisieren

  • Beschreibung

    Keimreduktion und Behebung entzündlicher Vorgänge mittels Laser/Ozon oder LED

  • Anwendungsbereich

    Sterilisation bzw. Keimreduktion von entzündlich veränderten Gewebe im Rahmen einer Endodontie, um die Erfolgsaussichten zu erhöhen und die Bakteriendicht zu reduzieren.


    Wichtig:

    Wie in jeder analogen Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ muss eine für den medizinischen Laien verständliche Beschreibung der Leistung erfolgen.

    Die Abrechnung als Analogleistung erfolgt, weil:

    • die Leistung eine selbstständige Therapie und kein Bestandteil einer anderen Therapie ist.
    • die Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ vorhanden ist.
    • die Leistung zahnmedizinisch notwendig ist.


    Beispiel:

    (0)DatumRegionNr.Leistungsbeschreibung/AuslagenBegr.FaktorAnz.EUR
    13.08.382430aKeimreduktion eines Wurzelkanales je Kanal
    analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
    GOZ-Pos. 2430 Medikamentöse Einlage
    § 6 (1) analog**2,1*124,09

    142430aKeimreduktion eines Wurzelkanales je Kanal
    analog gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
    GOZ-Pos. 2430 Medikamentöse Einlage
    § 6 (1) analog**2,0*122,95

    fett gedruckt = Pflichtinhalt in der Beschreibung
    *Der Faktor ist bewusst unter 2,3 gewählt, damit eine spätere Honorarerhöhung ohne Begründung möglich ist.
    ** Der Hinweis ist eine freiwillige Angabe zum besseren Verständnis bei der Kostenerstattung.


    Hinweise:

    Die analogen Berechnungsmöglichkeiten sind exemplarisch als Beispiele dargestellt. Selbstverständlich kann jeder Behandler eine andere ihm als gleichwertig erscheinende Leistung (eine nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung) aus der GOZ oder GOÄ auswählen.

    Der Faktor muss den Umständen entsprechend angepasst werden, damit eine wirtschaftliche Liquidationserstellung gewährleistet ist. Grundlage ist die Ermittlung des Honorars (Gesamtbetrag), daraus erfolgt die Ermittlung der heranzuziehenden GOZ/GOÄ-Position. Diese Position wird nur zur Berechnung des Honorars genutzt, leistungsinhaltliche Bestimmungen dieser herangezogenen GOZ/GOÄ-Nummer (z.B. je Sitzung, je KH/FZ-Bereich oder je Zahn) gelten nicht.