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GOÄ H
Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen

Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen

Arbeiten & Organisieren

GOÄ H Schnellcheck

Punktzahl:340
  • Abrechenbar
    • Im Zusammenhang mit den Leistungen Ä50, Ä51, Ä55 und Ä60 darf der Zuschlag H je Inanspruchnahme nur einmal berechnet werden.
    • Als Zuschlag zur Assistenz gemäß Ä61 oder Ä62 ist der Zuschlag H auch mehrfach berechnungsfähig, d. h. bei notwendigem Beistand bei der ärztlichen Leistung von über einer halben Stunde an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen auch zwei- oder mehrmals.
    • In der Rechnung ist der Zuschlag unmittelbar im Anschluss an die zugrunde liegende Leistung aufzuführen. Eine Berechnung des GOÄ-Zuschlags H ohne eine GOÄ-Nummer Ä50, Ä51, Ä55, Ä56, Ä60, Ä61 oder Ä62 ist nicht möglich.
    • Bei mehrfacher Inanspruchnahme entsprechender Leistungen in der zutreffenden Zeit innerhalb eines Tages kann der Zuschlag je Sitzung berechnet werden.
    • Der Zuschlag H ist immer nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
    • im Zusammenhang mit GOÄ 51 nur mit dem halben Gebührensatz berechenbar
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Erbringung einer Leistung gemäß Ä45Ä62 die an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag erfolgte
  • Nicht abrechenbar
    • in Verbindung mit der Ä45, der Ä46, der Ä48 oder der Ä52 berechenbar
    • Neben den Zuschlägen E bis J sowie K2 dürfen die Zuschläge nach A bis D sowie K1 nicht berechnet werden.
  • Zusätzlich abrechenbar

    Die Berechnung des Zuschlages G muss stets in Verbindung mit einer der folgenden Gebührennummern erfolgen:

    • GOÄ 50 Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung
    • GOÄ 51 Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft
    • GOÄ 55 Begleitung eines Patienten
    • GOÄ 56 Verweilen
    • GOÄ 60 Konsiliarische Erörterung
    • GOÄ 61 Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes
    • GOÄ 62 Zuziehung eines Assistenten

    Berechnungsfähige Zuschläge

    • F zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr
    • G zwischen 22 und 6 Uhr
    • J für den Bereitschaftsdienst des Krankenhauses
    • K2 Kind unter 4 Jahren
check
Abrechenbar
  • Im Zusammenhang mit den Leistungen Ä50, Ä51, Ä55 und Ä60 darf der Zuschlag H je Inanspruchnahme nur einmal berechnet werden.
  • Als Zuschlag zur Assistenz gemäß Ä61 oder Ä62 ist der Zuschlag H auch mehrfach berechnungsfähig, d. h. bei notwendigem Beistand bei der ärztlichen Leistung von über einer halben Stunde an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen auch zwei- oder mehrmals.
  • In der Rechnung ist der Zuschlag unmittelbar im Anschluss an die zugrunde liegende Leistung aufzuführen. Eine Berechnung des GOÄ-Zuschlags H ohne eine GOÄ-Nummer Ä50, Ä51, Ä55, Ä56, Ä60, Ä61 oder Ä62 ist nicht möglich.
  • Bei mehrfacher Inanspruchnahme entsprechender Leistungen in der zutreffenden Zeit innerhalb eines Tages kann der Zuschlag je Sitzung berechnet werden.
  • Der Zuschlag H ist immer nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
  • im Zusammenhang mit GOÄ 51 nur mit dem halben Gebührensatz berechenbar
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Erbringung einer Leistung gemäß Ä45Ä62 die an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag erfolgte
no-check
Nicht abrechenbar
  • in Verbindung mit der Ä45, der Ä46, der Ä48 oder der Ä52 berechenbar
  • Neben den Zuschlägen E bis J sowie K2 dürfen die Zuschläge nach A bis D sowie K1 nicht berechnet werden.
check
Zusätzlich abrechenbar

Die Berechnung des Zuschlages G muss stets in Verbindung mit einer der folgenden Gebührennummern erfolgen:

  • GOÄ 50 Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung
  • GOÄ 51 Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft
  • GOÄ 55 Begleitung eines Patienten
  • GOÄ 56 Verweilen
  • GOÄ 60 Konsiliarische Erörterung
  • GOÄ 61 Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes
  • GOÄ 62 Zuziehung eines Assistenten

Berechnungsfähige Zuschläge

  • F zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr
  • G zwischen 22 und 6 Uhr
  • J für den Bereitschaftsdienst des Krankenhauses
  • K2 Kind unter 4 Jahren
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung Zuschlag H

    Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, darf neben dem Zuschlag nach Buchstabe H ein Zuschlag nach Buchstabe F oder G berechnet werden.

    Der Zuschlag nach Buchstabe H ist neben Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig.

    Auszüge aus den Allgemeine Bestimmungen GOÄ-Teil B.V.

    Die Zuschläge nach den Buchstaben E, F, G, H, J sowie K2 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Abweichend hiervon sind die Zuschläge nach den Buchstaben E bis H neben der Leistung nach Nummer 51 nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 45 bis 55 (Ä45, Ä46, Ä48, Ä50) und 60 dürfen die Zuschläge unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben E, F, G, H, J sowie K2 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben A, B, C, D sowie K1 nicht berechnet werden.

    Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Der Zuschlag GOÄ H für an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag erbrachte Leistungen wird dann berechnet, wenn Leistungen innerhalb des angegebenen Zeitraumes erfolgen. Der Zuschlag GOÄ H kann nur im Zusammenhang mit Leistungen nach GOÄ 50, GOÄ 51, GOÄ 55, GOÄ 56, GOÄ 60, GOÄ 61 oder GOÄ 62 abgerechnet werden.

      Beispiele
      Der Zuschlag GOÄ H ist gedacht für notwendige, vorab nicht terminierte Schmerz- bzw. Notfallbehandlungen, die an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag erfolgen.

    • Erhöhter Steigerungssatz

      Der Zuschlag GOÄ H ist grundsätzlich nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Eine Gebührenvereinbarung nach § 2 Abs. 1,2 GOÄ ist ausgeschlossen.

    • Anwendungsempfehlung

      Der Zuschlag GOÄ H ist direkt hinter der zuschlagberechtigten Leistung in der Rechnung aufzuführen.

      Der Zuschlag GOÄ H ist neben dem Zuschlag GOÄ E nicht berechnungsfähig. Erfolgen innerhalb eines Tages mehrere notwendige, getrennte Sitzungen, kann je Sitzung der jeweils zutreffende Zuschlag berechnet werden, gegebenenfalls auch mehrmals der gleiche.

      Erfolgt die Leistungserbringung in der Zeit zwischen 20 Uhr und 8 Uhr am Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist neben dem Zuschlag GOÄ H auch der jeweils zutreffende Zuschlag GOÄ F oder GOÄ G berechnungsfähig.

    • Zuschläge

      Die Zuschläge nach den Buchstaben GOÄ E bis GOÄ J sowie GOÄ K2 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Abweichend hiervon sind die Zuschläge nach den Buchstaben GOÄ E bis GOÄ H neben der Leistung nach Nummer GOÄ 51 nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern GOÄ 45 bis GOÄ 55 und GOÄ 60 dürfen die Zuschläge unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben GOÄ E bis GOÄ J sowie GOÄ K2 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben GOÄ A bis GOÄ D sowie GOÄ K1 nicht berechnet werden.

      Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.

      Die auf den folgenden Seiten vorgestellten Zuschläge sind in bestimmten Fällen in Kombination mit den Leistungen nach den Nummern GOÄ 45 bis GOÄ 62 berechnungsfähig.

      • GOÄ 45 Visite im Krankenhaus
      • GOÄ 46 Zweitvisite im Krankenhaus
      • GOÄ 48 Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation
      • GOÄ 50 Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung
      • GOÄ 51 Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft
      • GOÄ 52 Aufsuchen eines Patienten durch nichtärztliches Personal
      • GOÄ 55 Begleitung eines Patienten
      • GOÄ 56 Verweilen
      • GOÄ 60 Konsiliarische Erörterung
      • GOÄ 61 Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes
      • GOÄ 62 Zuziehung eines Assistenten

      Der Zuschlag GOÄ E kommt im Zusammenhang mit einer dringend angeforderten und unverzüglich erfolgten Ausführung infrage.

      • GOÄ E dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung

      Die Zuschläge GOÄ F, GOÄ G und GOÄ H kommen infrage, wenn eine Leistung zur Unzeit erbracht worden ist.

      • GOÄ F zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr
      • GOÄ G zwischen 22 und 6 Uhr
      • GOÄ H an Samstagen, Sonn- und Feiertagen

      Der Zuschlag GOÄ J kommt im Zusammenhang mit einer Visite für das Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes infrage und ist je Tag ansetzbar.

      • GOÄ J für den Bereitschaftsdienst des Krankenhauses

      Der Zuschlag GOÄ K2 ist dann berechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung bei einem Kind bis zum vollendeten vierten Lebensjahr erfolgte.

      Die Zuschläge GOÄ E, GOÄ F, GOÄ G, GOÄ H, GOÄ J und GOÄ K2 sind immer nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Abweichend davon sind die Zuschläge GOÄ E bis GOÄ H in Verbindung mit der GOÄ 51 nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig.

      Im Zusammenhang mit den Leistungen GOÄ 45, GOÄ 46, GOÄ 48, GOÄ 50, GOÄ 51, GOÄ 55 und GOÄ 60 dürfen die Zuschläge je Inanspruchnahme nur einmal berechnet werden.

      Zuschläge zur Assistenz gemäß GOÄ 61 und GOÄ 62 zur Unzeit sind auch mehrfach berechnungsfähig, d. h. bei notwendigem Beistand bei der ärztlichen Leistung eines Arztes von über einer halben Stunde zur Unzeit ist auch zwei- oder mehrmals der jeweilige Zuschlag berechnungsfähig.

      In der Rechnung sind die Zuschläge unmittelbar im Anschluss an die zugrunde liegende Leistung aufzuführen. Eine Berechnung der GOÄ- Zuschläge ohne eine Nummer GOÄ 45GOÄ 62 ist nicht möglich.

      Neben den Zuschlägen GOÄ E bis GOÄ J sowie GOÄ K2 dürfen die Zuschläge nach GOÄ A bis GOÄ D sowie GOÄ K1 nicht berechnet werden.

      Die folgende Tabelle gibt eine kurze Übersicht über die Berechnungsfähigkeit der GOÄ-Nummern in Kombination mit den GOÄ-Zuschlägen:

      (0)GOÄ/ZuschlagGOÄ 45GOÄ 46GOÄ 48GOÄ 50GOÄ 51GOÄ 52GOÄ 55GOÄ 56GOÄ 60GOÄ 61GOÄ 62
      EJa*Ja*JaJaJaJa**JaJaJaJaJa
      FNeinNeinJa***JaJaNeinJaJaJaJaJa
      GNeinNeinJa***JaJaNeinJaJaJaJaJa
      HNeinNeinNeinJaJaNeinJaJaJaJaJa
      JJaJaNeinNeinNeinNeinNeinNeinNeinNeinNein
      K2JaJaJaJaJaNeinJaJaNeinNeinNein


      * Der Zuschlag GOÄ E kann neben den Gebührennummern GOÄ 45 und GOÄ 46 nur dann berechnet werden, wenn die Visite durch einen Belegarzt durchgeführt wird.


      ** Die Berechnung des Zuschlages GOÄ E zur GOÄ 52 ist gebührenrechtlich nicht ausgeschlossen, wohl aber aufgrund des schwer denkbaren Falles der dringend angeforderten und unverzüglich erfolgten Ausführung in Verbindung mit dem Besuch nichtärztlichen Personals eher unplausibel.


      *** Die Berechnung des Zuschlages GOÄ F und GOÄ G zur GOÄ 48 sind gebührenrechtlich nicht ausgeschlossen, aber es ist zu beachten, dass diese im Hinblick auf die in der Leistungsbeschreibung der GOÄ 48 verankerte „regelmäßige Tätigkeit (...) zu vorher vereinbarten Zeiten“ höchstwahrscheinlich unplausibel sind.

      Die folgende Tabelle gibt eine kurze Übersicht über die Kombinierbarkeit der Zuschläge untereinander:

      (0)ZuschlagEFGHJK2
      EXNeinNeinNeinJaJa
      FNeinXNeinJaJaJa
      GNeinNeinXJaJaJa
      HNeinJaJaXJaJa
      JJaJaJaJaXJa
      K2JaJaJaJaJaX