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GOÄ 62
Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei ambulanter Operation durch niedergelassene Ärzte, je angefangene halbe Stunde

Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei ambulanter Operation durch niedergelassene Ärzte, je angefangene halbe Stunde

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 62 Schnellcheck

Punktzahl:150
  • Abrechenbar
    • Die Ä62 ist je angefangene halbe Stunde berechnungsfähig. Die Ä62 ist pro Assistenten berechnungsfähig.
    • Wird die Ä62 durch den hinzuziehenden Arzt berechnet, darf der assistierende Arzt die GOÄ 61 nicht berechnen.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Zuziehung eines Assistenten bei belegärztlicher Tätigkeit
  • Nicht abrechenbar

    Nicht berechnungsfähige Zuschläge

    Neben den Zuschlägen GOÄ E bis GOÄ J sowie GOÄ K2 dürfen die Zuschläge nach GOÄ A bis GOÄ D sowie GOÄ K1 nicht berechnet werden.

  • Zusätzlich abrechenbar

    Berechnungsfähige Zuschläge

    • GOÄ E dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung
    • GOÄ F zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr
    • GOÄ G zwischen 22 und 6 Uhr
    • GOÄ H an Samstagen, Sonn- und Feiertagen

    • Zu jeder Assistenz zur Unzeit sind auch Zuschläge berechnungsfähig, d. h. bei notwendigem Beistand bei der ärztlichen Leistung eines Arztes von über einer halben Stunde zur Unzeit ist auch zwei- oder mehrmals der jeweilige Zuschlag berechnungsfähig.
check
Abrechenbar
  • Die Ä62 ist je angefangene halbe Stunde berechnungsfähig. Die Ä62 ist pro Assistenten berechnungsfähig.
  • Wird die Ä62 durch den hinzuziehenden Arzt berechnet, darf der assistierende Arzt die GOÄ 61 nicht berechnen.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Zuziehung eines Assistenten bei belegärztlicher Tätigkeit
no-check
Nicht abrechenbar

Nicht berechnungsfähige Zuschläge

Neben den Zuschlägen GOÄ E bis GOÄ J sowie GOÄ K2 dürfen die Zuschläge nach GOÄ A bis GOÄ D sowie GOÄ K1 nicht berechnet werden.

check
Zusätzlich abrechenbar

Berechnungsfähige Zuschläge

  • GOÄ E dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung
  • GOÄ F zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr
  • GOÄ G zwischen 22 und 6 Uhr
  • GOÄ H an Samstagen, Sonn- und Feiertagen

  • Zu jeder Assistenz zur Unzeit sind auch Zuschläge berechnungsfähig, d. h. bei notwendigem Beistand bei der ärztlichen Leistung eines Arztes von über einer halben Stunde zur Unzeit ist auch zwei- oder mehrmals der jeweilige Zuschlag berechnungsfähig.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 62

    Wird die Leistung nach Nummer 62 berechnet, kann der assistierende Arzt die Leistung nach Nummer 61 nicht berechnen.

    Auszüge aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ-Teil B

    1. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
    2. Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
    3. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
    4. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
    5. Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen.
    6. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
    7. Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
    8. Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
    9. Neben einer Leistung nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Der Leistungsinhalt der GOÄ 62 umfasst die Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei ambulanter Operation durch niedergelassene Ärzte. Die GOÄ 62 ist Bestandteil des Abschnitts B IV GOÄ und für Zahnärzte somit formal gemäß § 6 Abs. 2 GOZ zugänglich.

      Die GOÄ 62 darf je angefangener halber Stunde berechnet werden, d. h. für eine Assistenzzeit von beispielsweise fünf oder aber 29 Minuten darf die GOÄ 61 einmal berechnet werden. Für eine Assistenzzeit von beispielsweise 31 oder aber 59 Minuten darf die GOÄ 62 zweimal berechnet werden.

      Der assistierende Arzt muss in dieser Konstellation nicht selber liquidationsberechtigt sein, da nicht der Assistent, sondern der liquidationsberechtigte hinzuziehende Arzt die Leistung berechnet.

    • Anwendungsempfehlung

      Bei Hinzuziehung von ärztlicher Assistenz im Rahmen eines operativen Eingriffs ist zu prüfen, ob der hinzuziehende Arzt den Assistenten intern bezahlt und gegenüber dem Patienten die GOÄ 62 berechnet oder ob der hinzugezogene Arzt die GOÄ 61 für die Assistenz selbst in Ansatz bringt. Wird die GOÄ 62 durch den hinzuziehenden Arzt berechnet, darf der assistierende Arzt die GOÄ 61 nicht berechnen.