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GOÄ 70
Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 70 Schnellcheck

Punktzahl:40
  • Abrechenbar
    • Die Ä70 ist je Bescheinigung bzw. Zeugnis bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abrechenbar, auch mehrmals, wenn verschiedene Kurzbescheinigungen ausgestellt worden sind.
    • Für die reine Übermittlung von Befundunterlagen ist die Ä70 nicht berechenbar.
    • Ebenso wenig darf die Ä70 für das Ausstellen eines Rezeptes oder Wiederholungsrezeptes in Ansatz gebracht werden. Hierfür kommt ggf. die Ä2 infrage.
    • Neben der Ä70 dürfen Portokosten und ggf. auch Versandkosten gemäß § 10 Abs. 1 Punkt 2 GOÄ berechnet werden.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
    • Krankmeldungen, z. B. für Schüler, Studenten etc.
    • kurze Bescheinigungen und Zeugnisse, vor allem versicherungstechnischer Art
    • auch durch Assistenzpersonal
  • Nicht abrechenbar
    • Die schriftliche Niederlegung ist in der Leistung inkludiert und berechtigt nicht zum zusätzlichen Ansetzen von Schreibgebühren nach GOÄ 95 oder GOÄ 98.
    • Für die reine Übermittlung von Befundunterlagen ist die Ä70 nicht berechenbar. Ebenso wenig darf die Ä70 für das Ausstellen eines Rezeptes oder Wiederholungsrezeptes in Ansatz gebracht werden. Hierfür kommt ggf. die GOÄ 2 infrage.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Neben der Ä70 dürfen Portokosten und ggf. auch Versandkosten gemäß § 10 Abs. 1 Punkt 2 GOÄ berechnet werden.
check
Abrechenbar
  • Die Ä70 ist je Bescheinigung bzw. Zeugnis bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abrechenbar, auch mehrmals, wenn verschiedene Kurzbescheinigungen ausgestellt worden sind.
  • Für die reine Übermittlung von Befundunterlagen ist die Ä70 nicht berechenbar.
  • Ebenso wenig darf die Ä70 für das Ausstellen eines Rezeptes oder Wiederholungsrezeptes in Ansatz gebracht werden. Hierfür kommt ggf. die Ä2 infrage.
  • Neben der Ä70 dürfen Portokosten und ggf. auch Versandkosten gemäß § 10 Abs. 1 Punkt 2 GOÄ berechnet werden.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
  • Krankmeldungen, z. B. für Schüler, Studenten etc.
  • kurze Bescheinigungen und Zeugnisse, vor allem versicherungstechnischer Art
  • auch durch Assistenzpersonal
no-check
Nicht abrechenbar
  • Die schriftliche Niederlegung ist in der Leistung inkludiert und berechtigt nicht zum zusätzlichen Ansetzen von Schreibgebühren nach GOÄ 95 oder GOÄ 98.
  • Für die reine Übermittlung von Befundunterlagen ist die Ä70 nicht berechenbar. Ebenso wenig darf die Ä70 für das Ausstellen eines Rezeptes oder Wiederholungsrezeptes in Ansatz gebracht werden. Hierfür kommt ggf. die GOÄ 2 infrage.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Neben der Ä70 dürfen Portokosten und ggf. auch Versandkosten gemäß § 10 Abs. 1 Punkt 2 GOÄ berechnet werden.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 70

    keine

    Auszüge aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ-Teil B

    1. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
    2. Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
    3. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
    4. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
    5. Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen.
    6. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
    7. Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
    8. Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
    9. Neben einer Leistung nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die GOÄ 70 umfasst das Ausstellen einer kurzen Bescheinigung, eines kurzen Zeugnisses oder einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

      Der Umfang einer „kurzen“ Bescheinigung ist in der Leistungsbeschreibung nicht definiert. Der Leistungsinhalt der GOÄ 70 gilt bereits durch das Ausfüllen von Vordrucken als erbracht, beispielsweise durch das Ausfüllen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder eines privaten Bonusheftes. Eine freitextliche patienten- und/oder behandlungsbezogene Bescheinigung, die mehr als zwei Sätze umfasst, kann durchaus bereits als „ausführlich“ eingestuft und gemäß GOÄ 75 berechnet werden.

      Die schriftliche Niederlegung ist in der Leistung inkludiert und berechtigt nicht zum zusätzlichen Ansetzen von Schreibgebühren nach GOÄ 95 oder GOÄ 98. Ein einfacher Befundbericht sowie die Befundmitteilung sind mit der Leistung unmittelbar abgegolten und nicht gesondert berechnungsfähig.

      Die GOÄ 70 ist als ärztliche Leistung nur auf Anordnung des Arztes berechnungsfähig und kann daher nicht im Zusammenhang mit der GOÄ 52 (Besuch durch Personal) angesetzt werden.

      Beispiele
      Die Berechnung der GOÄ 70 ist beispielsweise indiziert für das Ausstellen oder Ausfüllen

      • einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
      • einer Schul- oder Kindergartenbefreiung
      • einer Sportbefreiung
      • eines Zeugnisses über den Arztbesuch für Schule oder Arbeitgeber
      • eines Kurzberichts an andere Ärzte bzw. Zahnärzte
      • eines privaten Bonusheftes
    • Anwendungsempfehlung

      Die Eintragung im Röntgennachweisheft ist mit der zugrundeliegenden Gebührenposition abgegolten. Darüber hinaus nötige schriftliche Befundmitteilungen bzw. Befundberichte können je nach Umfang nach GOÄ 70 oder aber GOÄ 75 (ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht) berechnet werden – gegebenenfalls zuzüglich Porto.

      Das Ausstellen einer Überweisung ist als GOÄ 70 abrechenbar, wenn die reine Überweisung ergänzt wird durch die notwendige kurze schriftliche Niederlegung einer Differenzialdiagnose, der speziellen Anamnese und/ oder andere behandlungsfallbezogene relevante Informationen.

      Der persönliche oder telefonische Bericht an einen anderen Arzt inklusive gemeinsamer patientenbezogener Beratung ist ggf. mit der Nummer GOÄ 60 (Konsilium) berechenbar.

      Erfolgt das Ausfüllen von Formularen auf Verlangen einer privaten Krankenversicherung als Grundlage für die Prüfung ihrer Leistungspflicht, ist zu beachten, dass die Versicherung nicht Vertragspartner des Zahnarztes ist. Das bedeutet zum einen, dass die rechtliche Grundlage für eine Auskunftspflicht fehlt und entsprechende datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten sind. Selbst beim Vorliegen einer entsprechenden Schweigepflichtentbindung bedeutet dies aber auch, dass die Auskünfte an die private Versicherung keiner medizinischen Heilbehandlung dienen und die GOÄ damit nicht als Berechnungsgrundlage dienen kann. Für die Vergütung solcher Auskünfte sind die §§ 612 und §§ 670 BGB heranzuziehen.