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GOÄ D
Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen

Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen

Arbeiten & Organisieren

GOÄ D Schnellcheck

Punktzahl:220
  • Abrechenbar
    • Der Zuschlag D ist zutreffend, wenn eine Beratung und/oder Untersuchung an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag erbracht worden ist.
    • Der Zuschlag D ist immer nur mit dem einfachen Gebührensatz und jeweils nur einmal je Inanspruchnahme berechnungsfähig.
    • Werden Leistungen innerhalb einer Sprechstunde an Samstagen erbracht, so ist der Zuschlag D mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig.
    • In der Rechnung ist der Zuschlag unmittelbar im Anschluss an die zu Grunde liegende Leistung aufzuführen. Eine Berechnung des GOÄ-Zuschlags D ohne eine GOÄ-Nummer GOÄ 1, GOÄ 3, GOÄ 4, GOÄ 5 oder GOÄ 6 ist nicht möglich.
    • Der Zuschlag D ist neben dem Zuschlag A nicht berechnungsfähig.
    • Bei mehrfacher Inanspruchnahme entsprechender Leistungen in der zutreffenden Zeit innerhalb eines Tages kann der Zuschlag je Sitzung berechnet werden.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Zuschlag D für eine Beratung und/oder Untersuchung an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag.
  • Nicht abrechenbar
  • Zusätzlich abrechenbar

    Die Berechnung des Zuschlages D muss stets in Verbindung mit einer der folgenden Gebührennummern erfolgen:

    • GOÄ 1 Beratung
    • GOÄ 3 Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung
    • GOÄ 4 Erhebung der Fremdanamnese
    • GOÄ 5 Symptombezogene Untersuchung
    • GOÄ 6 Vollständige körperliche Untersuchung

    Berechnungsfähige Zuschläge

    • K1 Kind unter 4 Jahren
    • Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, ist neben dem Zuschlag nach Buchstabe D ein Zuschlag nach Buchstabe B oder C berechnungsfähig.
    • Der Zuschlag K1 ist neben dem Zuschlag C berechenbar. Der Zuschlag K1 kann neben den Gebührennummern GOÄ 1, GOÄ 3 und GOÄ 4 nur dann erfolgen, wenn in gleicher Sitzung eine Untersuchung nach GOÄ 5 oder GOÄ 6 erfolgt.
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Abrechenbar
  • Der Zuschlag D ist zutreffend, wenn eine Beratung und/oder Untersuchung an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag erbracht worden ist.
  • Der Zuschlag D ist immer nur mit dem einfachen Gebührensatz und jeweils nur einmal je Inanspruchnahme berechnungsfähig.
  • Werden Leistungen innerhalb einer Sprechstunde an Samstagen erbracht, so ist der Zuschlag D mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig.
  • In der Rechnung ist der Zuschlag unmittelbar im Anschluss an die zu Grunde liegende Leistung aufzuführen. Eine Berechnung des GOÄ-Zuschlags D ohne eine GOÄ-Nummer GOÄ 1, GOÄ 3, GOÄ 4, GOÄ 5 oder GOÄ 6 ist nicht möglich.
  • Der Zuschlag D ist neben dem Zuschlag A nicht berechnungsfähig.
  • Bei mehrfacher Inanspruchnahme entsprechender Leistungen in der zutreffenden Zeit innerhalb eines Tages kann der Zuschlag je Sitzung berechnet werden.
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Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Zuschlag D für eine Beratung und/oder Untersuchung an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag.
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Nicht abrechenbar
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Zusätzlich abrechenbar

Die Berechnung des Zuschlages D muss stets in Verbindung mit einer der folgenden Gebührennummern erfolgen:

  • GOÄ 1 Beratung
  • GOÄ 3 Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung
  • GOÄ 4 Erhebung der Fremdanamnese
  • GOÄ 5 Symptombezogene Untersuchung
  • GOÄ 6 Vollständige körperliche Untersuchung

Berechnungsfähige Zuschläge

  • K1 Kind unter 4 Jahren
  • Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, ist neben dem Zuschlag nach Buchstabe D ein Zuschlag nach Buchstabe B oder C berechnungsfähig.
  • Der Zuschlag K1 ist neben dem Zuschlag C berechenbar. Der Zuschlag K1 kann neben den Gebührennummern GOÄ 1, GOÄ 3 und GOÄ 4 nur dann erfolgen, wenn in gleicher Sitzung eine Untersuchung nach GOÄ 5 oder GOÄ 6 erfolgt.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung Zuschlag D

    Werden Leistungen innerhalb einer Sprechstunde an Samstagen erbracht, so ist der Zuschlag nach Buchstabe D nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig.

    Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, ist neben dem Zuschlag nach Buchstabe D ein Zuschlag nach Buchstabe B oder C berechnungsfähig.

    Der Zuschlag nach Buchstabe D ist für Krankenhausärzte im Zusammenhang mit zwischen 8 und 20 Uhr erbrachten Leistungen nicht berechnungsfähig.

    Auszüge aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ-Teil B II

    Die Zuschläge nach den Buchstaben A, B, C, D sowie K1 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Sie dürfen unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben A bis D sowie K1 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben E, F, G, H, J sowie K2 nicht berechnet werden. Die Zuschläge nach den Buchstaben B bis D dürfen von Krankenhausärzten nicht berechnet werden, es sei denn, die Leistungen werden durch den liquidationsberechtigten Arzt oder seinen Vertreter nach § 4 Abs. 2 Satz 3 erbracht.

    Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Der Zuschlag D für an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag erbrachte Leistungen wird dann berechnet, wenn Leistungen innerhalb des angegebenen Zeitraumes erfolgen. Der Zuschlag D kann nur im Zusammenhang mit Leistungen nach GOÄ 1, GOÄ 3, GOÄ 4, GOÄ 5 oder GOÄ 6 abgerechnet werden.

      Beispiele
      Der Zuschlag D ist gedacht für notwendige, vorab nicht terminierte Schmerz- bzw. Notfallbehandlungen, die an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag erfolgen. Dies kann zum Beispiel in den folgenden Fällen zutreffen:

      • Inanspruchnahme im Rahmen des zahnärztlichen Notdienstes
      • unangekündigter Besuch „auf gut Glück“ außerhalb der Sprechstundenzeiten
      • telefonische Kontaktaufnahme und kurzfristige Verabredung zur Behandlung

      Der Zuschlag D darf nur zum halben Gebührensatz berechnet werden, wenn die Behandlung zur „Unzeit“ mit dem Patienten vereinbart worden ist (Samstagssprechstunde / Terminvergabe).

    • Erhöhter Steigerungssatz

      Der Zuschlag D ist grundsätzlich nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Eine Gebührenvereinbarung nach § 2 Abs. 1,2 GOÄ ist ausgeschlossen.

    • Anwendungsempfehlung

      Der Zuschlag D ist direkt hinter der zuschlagberechtigten Gebührennummer (GOÄ 1, GOÄ 3, GOÄ 4, GOÄ 5 oder GOÄ 6) in der Rechnung aufzuführen.

      Der Zuschlag D ist neben dem Zuschlag A nicht berechnungsfähig. Erfolgen innerhalb eines Tages mehrere notwendige, getrennte Sitzungen, kann je Sitzung der jeweils zutreffende Zuschlag berechnet werden, gegebenenfalls auch mehrmals der gleiche.

      Der Zuschlag D kann auch im Zusammenhang mit einer telefonischen Beratung in Ansatz gebracht werden.

      Erfolgt eine Beratung und/oder Untersuchung in der Zeit zwischen 20 Uhr und 8 Uhr am Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist neben dem Zuschlag D auch der jeweils zutreffende Zuschlag B oder C berechnungsfähig.

    • Zuschläge

      Die auf den folgenden Seiten vorgestellten Zuschläge sind in bestimmten Fällen in Kombination mit Beratungs- und Untersuchungsleistungen nach den GOÄ-Nummern 1, 3, 4, 5 und 6 berechnungsfähig.

      • GOÄ 1 Beratung
      • GOÄ 3 Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung
      • GOÄ 4 Erhebung der Fremdanamnese
      • GOÄ 5 Symptombezogene Untersuchung
      • GOÄ 6 Vollständige körperliche Untersuchung

      Die Zuschläge A, B, C und D kommen immer dann infrage, wenn eine Beratung oder Untersuchung außerhalb der Sprechstunde erfolgte.

      • GOÄ A außerhalb der Sprechstunde (innerhalb der Zeit von 8 - 20 Uhr)
      • GOÄ B zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr
      • GOÄ C zwischen 22 und 6 Uhr
      • GOÄ D an Samstagen, Sonn- und Feiertagen

      Der Zuschlag K1 ist dann berechnungsfähig, wenn eine Beratung oder Untersuchung bei einem Kind bis zum vollendeten vierten Lebensjahr erfolgte.

      Die Zuschläge A, B, C, D und K1 sind immer nur mit dem einfachen Gebührensatz und jeweils nur einmal je Inanspruchnahme berechnungsfähig.

      In der Rechnung sind die Zuschläge unmittelbar im Anschluss an die zu Grunde liegende Leistung aufzuführen. Eine Berechnung der GOÄ-Zuschläge ohne eine GOÄ-Nummer Ä1, Ä3, Ä4, Ä5 oder Ä6 ist nicht möglich.

      Die folgende Tabelle gibt eine kurze Übersicht über die Berechnungsfähigkeit der GOÄ-Nummern in Kombination mit den GOÄ-Zuschlägen sowie die Kombinierbarkeit der Zuschläge untereinander:

      (0)GOÄ-Nr./GOÄ-ZuschlagÄ1Ä3Ä4Ä5Ä6ABCD
      AJaJaJaJaJaXNeinNeinNein
      BJaJaJaJaJaNeinXNeinJa
      CJaJaJaJaJaNeinNeinXJa
      DJaJaJaJaJaNeinNeinJaX
      K1Nein*Nein*Nein*JaJaJaJaJaJa

      *Der Zuschlag GOÄ K1 kann neben den Gebührennummern GOÄ 1, GOÄ 3 und GOÄ 4 nur dann erfolgen, wenn in gleicher Sitzung eine Untersuchung nach GOÄ 5 oder GOÄ 6 erfolgt.