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GOÄ 2
Rezept/Überweisung/Übermittlung durch Helferin

Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher – durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z. B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2 Schnellcheck

Punktzahl:30
  • Abrechenbar
    • Die Ä2 kann jederzeit abgerechnet werden, wenn einer der folgenden Leistungsbestandteile als alleinige Leistung durch zahnmedizinisches Personal erbracht wurde:

      • Ausstellen eines Wiederholungsrezeptes
      • Ausstellen einer Überweisung
      • Befundmitteilung (auch telefonisch)
      • Weitergabe ärztlicher Anordnungen (auch telefonisch)
      • Messung von Körperzuständen (Blutdruck, Temperatur, Körpergewicht oder Körperlänge)
    • Die Ä2 kann mehrfach je Behandlungsfall in Ansatz gebracht werden. Auch die mehrfache Berechnung innerhalb eines Tages ist zulässig, sofern es sich um separate Inanspruchnahmen handelt und nicht um die Erbringung mehrerer Leistungsbestandteile innerhalb einer Inanspruchnahme.
    • Die Berechnung zusammen mit anderen Gebühren ist nicht zulässig. Wird im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Beratung, Untersuchung oder Behandlung einer der oben genannten Leistungsbestandteile durch zahnmedizinisches Personal erbracht, ist dies mit der Berechnung der Leistungsziffern für die Beratung, Untersuchung oder Behandlung abgegolten.
    • Für eine alleinige Terminvereinbarung ohne Befundmitteilung oder Weitergabe ärztlicher Anordnungen ist die Ä nicht berechenbar.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Wiederholungsrezepte
    • Überweisungen
    • Befundmitteilungen
    • Weitergabe ärztlicher Anordnungen
    • Messung von Körperzuständen
    • Blutdruckmessung
    • Temperaturmessung
    • Körpergewicht
    • Körperlänge
  • Nicht abrechenbar
    • für Leistungen nach Ä2 anlässlich einer Inanspruchnahme des Zahnarztes
    • Wird im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Beratung, Untersuchung oder Behandlung einer der oben genannten Leistungsbestandteile durch zahnmedizinisches Personal erbracht, ist dies mit der Berechnung der Leistungsziffern für die Beratung, Untersuchung oder Behandlung abgegolten.
    • für eine alleinige Terminvereinbarung ohne Befundmitteilung oder Weitergabe ärztlicher Anordnungen ist die Ä2 nicht berechenbar
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Neben der GOÄ 2 sind keine weiteren Leistungen berechnungsfähig. Darüber hinaus gilt zu beachten:
    • Die Ausstellung von Bescheinigungen, zum Beispiel einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ist nach GOÄ 70 zu berechnen.
    • Die GOÄ 2 beinhaltet lediglich die Patienteninstruktion durch eine Mitarbeiterin innerhalb der Praxisräume. Der delegierte Besuch eines Patienten ist mit der GOÄ 52 zu berechnen.
    • Eine Beratung ist nicht Gegenstand der GOÄ 2. Immer dann, wenn ein direkter Kontakt zwischen Zahnarzt und Patient hergestellt wird, handelt es sich um eine Beratungsleistung nach GOÄ 1 oder GOÄ 3.

    Berechnungsfähige Zuschläge
    Zur GOÄ 2 können keine Zuschläge berechnet werden, auch nicht im Notdienst oder an Sonn- oder Feiertagen.

check
Abrechenbar
  • Die Ä2 kann jederzeit abgerechnet werden, wenn einer der folgenden Leistungsbestandteile als alleinige Leistung durch zahnmedizinisches Personal erbracht wurde:

    • Ausstellen eines Wiederholungsrezeptes
    • Ausstellen einer Überweisung
    • Befundmitteilung (auch telefonisch)
    • Weitergabe ärztlicher Anordnungen (auch telefonisch)
    • Messung von Körperzuständen (Blutdruck, Temperatur, Körpergewicht oder Körperlänge)
  • Die Ä2 kann mehrfach je Behandlungsfall in Ansatz gebracht werden. Auch die mehrfache Berechnung innerhalb eines Tages ist zulässig, sofern es sich um separate Inanspruchnahmen handelt und nicht um die Erbringung mehrerer Leistungsbestandteile innerhalb einer Inanspruchnahme.
  • Die Berechnung zusammen mit anderen Gebühren ist nicht zulässig. Wird im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Beratung, Untersuchung oder Behandlung einer der oben genannten Leistungsbestandteile durch zahnmedizinisches Personal erbracht, ist dies mit der Berechnung der Leistungsziffern für die Beratung, Untersuchung oder Behandlung abgegolten.
  • Für eine alleinige Terminvereinbarung ohne Befundmitteilung oder Weitergabe ärztlicher Anordnungen ist die Ä nicht berechenbar.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Wiederholungsrezepte
  • Überweisungen
  • Befundmitteilungen
  • Weitergabe ärztlicher Anordnungen
  • Messung von Körperzuständen
  • Blutdruckmessung
  • Temperaturmessung
  • Körpergewicht
  • Körperlänge
no-check
Nicht abrechenbar
  • für Leistungen nach Ä2 anlässlich einer Inanspruchnahme des Zahnarztes
  • Wird im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Beratung, Untersuchung oder Behandlung einer der oben genannten Leistungsbestandteile durch zahnmedizinisches Personal erbracht, ist dies mit der Berechnung der Leistungsziffern für die Beratung, Untersuchung oder Behandlung abgegolten.
  • für eine alleinige Terminvereinbarung ohne Befundmitteilung oder Weitergabe ärztlicher Anordnungen ist die Ä2 nicht berechenbar
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Neben der GOÄ 2 sind keine weiteren Leistungen berechnungsfähig. Darüber hinaus gilt zu beachten:
  • Die Ausstellung von Bescheinigungen, zum Beispiel einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ist nach GOÄ 70 zu berechnen.
  • Die GOÄ 2 beinhaltet lediglich die Patienteninstruktion durch eine Mitarbeiterin innerhalb der Praxisräume. Der delegierte Besuch eines Patienten ist mit der GOÄ 52 zu berechnen.
  • Eine Beratung ist nicht Gegenstand der GOÄ 2. Immer dann, wenn ein direkter Kontakt zwischen Zahnarzt und Patient hergestellt wird, handelt es sich um eine Beratungsleistung nach GOÄ 1 oder GOÄ 3.

Berechnungsfähige Zuschläge
Zur GOÄ 2 können keine Zuschläge berechnet werden, auch nicht im Notdienst oder an Sonn- oder Feiertagen.

  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2

    Die Leistung nach Nummer 2 darf anläßlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden.

    Auszüge aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ-Teil B

    1. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
    2. Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
    3. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
    4. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
    5. Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen.
    6. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
    7. Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
    8. Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
    9. Neben einer Leistung nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Werden im Rahmen einer laufenden Therapie Wiederholungsrezepte oder Überweisungen ausgestellt, ohne dass hierfür ein direkter Kontakt zwischen Zahnarzt und Patient erforderlich ist, berechtigt dies zum Ansatz der GOÄ 2. Auch die Übermittlung von ärztlichen Anweisungen oder Befundmitteilungen durch zahnmedizinisches Personal an den Patienten wird mit der Ziffer GOÄ 2 abgebildet. Die Übermittlung kann dabei sowohl persönlich als auch telefonisch erfolgen. Ein weiterer Leistungsbestandteil der GOÄ 2 ist die Messung von Körperzuständen – ebenfalls durch zahnmedizinisches Personal erbracht und nicht durch den Zahnarzt.

      Da die Leistungserbringung der GOÄ 2 durch zahnmedizinisches Personal erfolgt, kann der Beisatz „bei einer Inanspruchnahme des Arztes“ interpretiert werden als „bei einer Inanspruchnahme der Praxis“. Die GOÄ 2 bildet die Tätigkeit von zahnmedizinischem Personal ab, ohne dass der Zahnarzt gegenüber dem Patienten direkt tätig wird. Sobald in derselben Sitzung ein unmittelbarer Kontakt mit dem Zahnarzt erfolgt und dabei gesondert berechnungsfähige Leistungen erbracht werden, sind die Leistungsbestandteile der GOÄ 2 damit abgegolten. Die GOÄ 2 kann daher nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden.

      Auch wenn mehrere Leistungsbestandteile nebeneinander erbracht werden, ist die GOÄ 2 nur einmal je Sitzung ansatzfähig und nur als alleinige Leistung.

      Beispiele
      Der Leistungsinhalt der GOÄ 2 gilt beispielsweise in den folgenden Fällen als erfüllt:

      • Einige Tage nach der Behandlung wird bei persistierender Schmerzsymptomatik ein Wiederholungsrezept ausgestellt.
      • Dem Patienten wird nach Verlassen der Praxis das Ergebnis der Befundung eines Röntgenbildes telefonisch mitgeteilt.
      • Es werden telefonische Instruktionen zum Umgang mit einer Nachblutung erteilt.
      • Der Patienten wird telefonisch über das Ergebnis eines Wangenabstriches informiert.

      Alle aufgeführten Beispiele erfordern eine Rücksprache zwischen zahnmedizinischem Personal und Zahnarzt. Der Patient hat dabei keinen direkten Kontakt mit dem Zahnarzt, sondern steht lediglich im Kontakt mit dem zahnmedizinischen Personal.

    • Erhöhter Steigerungssatz

      Die GOÄ 2 darf maximal bis zum 2,5-fachen Satz berechnet werden. Das Treffen einer abweichenden Vereinbarung über den Steigerungsfaktor oberhalb von 2,5 ist nach § 2 (1) GOÄ nicht zulässig.

    • Anwendungsempfehlung

      Die Erbringung der Leistung nach der Ziffer GOÄ 2 erfolgt in der Zahnarztpraxis verhältnismäßig selten, sodass davon auszugehen ist, dass die Berechnung zumindest der telefonischen GOÄ 2 vermehrt vergessen wird. Die Instruktion des zahnmedizinischen Personals in Bezug auf den Leistungsinhalt der GOÄ 2 ist demzufolge besonders wichtig, damit erbrachte Leistungen vollumfänglich in Ansatz gebracht werden können.


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Gericht: OLG Koblenz
Aktenzeichen: Az. 5 U 1535/13
Datum: 25.02.2014