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GOÄ B
Zuschlag Leistungen 20 – 22/6 – 8 Uhr/außerhalb Sprechstunde

Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen

Arbeiten & Organisieren

GOÄ B Schnellcheck

Punktzahl:180
  • Abrechenbar
    • Der Zuschlag B ist zutreffend, wenn eine Beratung und/oder Untersuchung außerhalb der Sprechstunde in der Zeit zwischen 20 Uhr und 22 Uhr oder zwischen 6 Uhr und 8 Uhr erbracht worden ist.
    • Der Zuschlag B ist immer nur mit dem einfachen Gebührensatz und jeweils nur einmal je Inanspruchnahme berechnungsfähig.
    • In der Rechnung ist der Zuschlag unmittelbar im Anschluss an die zu Grunde liegende Leistung aufzuführen. Eine Berechnung des GOÄ-Zuschlags B ohne eine GOÄ 1, GOÄ 3, GOÄ 4, GOÄ 5 oder GOÄ 6 ist nicht möglich.
    • Der Zuschlag B ist neben den Zuschlägen nach den Buchstaben A und C nicht berechnungsfähig.
    • Bei mehrfacher Inanspruchnahme entsprechender Leistungen in der zutreffenden Zeit innerhalb eines Tages kann der Zuschlag je Sitzung berechnet werden.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Zuschlag für eine Beratung und/oder Untersuchung außerhalb der Sprechstunde in der Zeit zwischen 20 Uhr und 22 Uhr oder zwischen 6 Uhr und 8 Uhr.
  • Nicht abrechenbar
    • Eine Berechnung des GOÄ-Zuschlags B ohne die Nummern GOÄ 1, GOÄ 3, GOÄ 4, GOÄ 5 oder GOÄ 6 ist nicht möglich.
    • Der Zuschlag B ist neben den Zuschlägen nach den Buchstaben A und C nicht berechnungsfähig.
  • Zusätzlich abrechenbar

    Die Berechnung des Zuschlages B muss stets in Verbindung mit einer der folgenden Gebührennummern erfolgen:

    • GOÄ 1 Beratung
    • GOÄ 3 Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung
    • GOÄ 4 Erhebung der Fremdanamnese
    • GOÄ 5 Symptombezogene Untersuchung
    • GOÄ 6 Vollständige körperliche Untersuchung

    Berechnungsfähige Zuschläge

    • GOÄ K1 Kind unter 4 Jahren Der Zuschlag GOÄ K1 ist neben dem Zuschlag B berechenbar. Der Zuschlag GOÄ K1 kann neben den Gebührennummern GOÄ 1, GOÄ 3 und GOÄ 4 nur dann erfolgen, wenn in gleicher Sitzung eine Untersuchung nach GOÄ 5 oder GOÄ 6 erfolgt.
check
Abrechenbar
  • Der Zuschlag B ist zutreffend, wenn eine Beratung und/oder Untersuchung außerhalb der Sprechstunde in der Zeit zwischen 20 Uhr und 22 Uhr oder zwischen 6 Uhr und 8 Uhr erbracht worden ist.
  • Der Zuschlag B ist immer nur mit dem einfachen Gebührensatz und jeweils nur einmal je Inanspruchnahme berechnungsfähig.
  • In der Rechnung ist der Zuschlag unmittelbar im Anschluss an die zu Grunde liegende Leistung aufzuführen. Eine Berechnung des GOÄ-Zuschlags B ohne eine GOÄ 1, GOÄ 3, GOÄ 4, GOÄ 5 oder GOÄ 6 ist nicht möglich.
  • Der Zuschlag B ist neben den Zuschlägen nach den Buchstaben A und C nicht berechnungsfähig.
  • Bei mehrfacher Inanspruchnahme entsprechender Leistungen in der zutreffenden Zeit innerhalb eines Tages kann der Zuschlag je Sitzung berechnet werden.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Zuschlag für eine Beratung und/oder Untersuchung außerhalb der Sprechstunde in der Zeit zwischen 20 Uhr und 22 Uhr oder zwischen 6 Uhr und 8 Uhr.
no-check
Nicht abrechenbar
  • Eine Berechnung des GOÄ-Zuschlags B ohne die Nummern GOÄ 1, GOÄ 3, GOÄ 4, GOÄ 5 oder GOÄ 6 ist nicht möglich.
  • Der Zuschlag B ist neben den Zuschlägen nach den Buchstaben A und C nicht berechnungsfähig.
check
Zusätzlich abrechenbar

Die Berechnung des Zuschlages B muss stets in Verbindung mit einer der folgenden Gebührennummern erfolgen:

  • GOÄ 1 Beratung
  • GOÄ 3 Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung
  • GOÄ 4 Erhebung der Fremdanamnese
  • GOÄ 5 Symptombezogene Untersuchung
  • GOÄ 6 Vollständige körperliche Untersuchung

Berechnungsfähige Zuschläge

  • GOÄ K1 Kind unter 4 Jahren Der Zuschlag GOÄ K1 ist neben dem Zuschlag B berechenbar. Der Zuschlag GOÄ K1 kann neben den Gebührennummern GOÄ 1, GOÄ 3 und GOÄ 4 nur dann erfolgen, wenn in gleicher Sitzung eine Untersuchung nach GOÄ 5 oder GOÄ 6 erfolgt.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung Zuschlag B

    keine

    Auszüge aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ-Teil B II

    Die Zuschläge nach den Buchstaben A, B, C, D sowie K1 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Sie dürfen unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben A bis D sowie K1 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben E, F, G, H, J sowie K2 nicht berechnet werden. Die Zuschläge nach den Buchstaben B bis D dürfen von Krankenhausärzten nicht berechnet werden, es sei denn, die Leistungen werden durch den liquidationsberechtigten Arzt oder seinen Vertreter nach § 4 Abs. 2 Satz 3 erbracht.

    Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Leistungsbeschreibung

      Der Zuschlag B für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen wird dann berechnet, wenn Leistungen innerhalb des angegebenen Zeitraumes erfolgen. Der Zuschlag B kann nur im Zusammenhang mit Leistungen nach GOÄ 1, GOÄ 3, GOÄ 4, GOÄ 5 oder GOÄ 6 abgerechnet werden.

      Beispiele
      Der Zuschlag B ist gedacht für notwendige, vorab nicht terminierte Schmerz- bzw. Notfallbehandlungen, die in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr erfolgen. Dies kann zum Beispiel in den folgenden Fällen zutreffen:

      • Inanspruchnahme im Rahmen des zahnärztlichen Notdienstes
      • unangekündigter Besuch „auf gut Glück“ außerhalb der Sprechstundenzeiten
      • telefonische Kontaktaufnahme und kurzfristige Verabredung zur Behandlung


      Der Zuschlag B darf nicht berechnet werden

      • wenn die Behandlung innerhalb der normalen Sprechstundenzeit terminiert war und wegen Wartezeit erst nach Sprechstundenende begonnen wurde
      • wenn die Behandlung innerhalb der normalen Sprechstundenzeit begonnen wurde und sich lediglich über die Sprechstundenzeit ausdehnt
      • wenn die Behandlung außerhalb der Sprechstunde mit dem Patienten vereinbart worden ist (Terminvergabe)
    • Erhöhter Steigerungssatz

      Der Zuschlag B ist grundsätzlich nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Eine Gebührenvereinbarung nach § 2 Abs. 1,2 GOÄ ist ausgeschlossen.

    • Anwendungsempfehlung

      Der Zuschlag B ist direkt hinter der zuschlagberechtigten Gebührennummer (GOÄ 1, GOÄ 3, GOÄ 4, GOÄ 5 oder GOÄ 6) in der Rechnung aufzuführen.

      Der Zuschlag B ist neben den Zuschlägen A und C nicht berechnungsfähig. Erfolgen innerhalb eines Tages mehrere notwendige, getrennte Sitzungen, kann je Sitzung der jeweils zutreffende Zuschlag berechnet werden, gegebenenfalls auch mehrmals der gleiche.

      Der Zuschlag B kann auch im Zusammenhang mit einer telefonischen Beratung in Ansatz gebracht werden.

      Erfolgt eine Beratung und/oder Untersuchung außerhalb der Sprechstunde in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr am Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist neben dem Zuschlag B auch der Zuschlag D berechnungsfähig.

    • Zuschläge

      Die auf den folgenden Seiten vorgestellten Zuschläge sind in bestimmten Fällen in Kombination mit Beratungs- und Untersuchungsleistungen nach den GOÄ-Nummern 1, 3, 4, 5 und 6 berechnungsfähig.

      • GOÄ 1 Beratung
      • GOÄ 3 Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung
      • GOÄ 4 Erhebung der Fremdanamnese
      • GOÄ 5 Symptombezogene Untersuchung
      • GOÄ 6 Vollständige körperliche Untersuchung

      Die Zuschläge A, B, C und D kommen immer dann infrage, wenn eine Beratung oder Untersuchung außerhalb der Sprechstunde erfolgte.

      • GOÄ A außerhalb der Sprechstunde (innerhalb der Zeit von 8 - 20 Uhr)
      • GOÄ B zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr
      • GOÄ C zwischen 22 und 6 Uhr
      • GOÄ D an Samstagen, Sonn- und Feiertagen

      Der Zuschlag K1 ist dann berechnungsfähig, wenn eine Beratung oder Untersuchung bei einem Kind bis zum vollendeten vierten Lebensjahr erfolgte.

      Die Zuschläge A, B, C, D und K1 sind immer nur mit dem einfachen Gebührensatz und jeweils nur einmal je Inanspruchnahme berechnungsfähig.

      In der Rechnung sind die Zuschläge unmittelbar im Anschluss an die zu Grunde liegende Leistung aufzuführen. Eine Berechnung der GOÄ-Zuschläge ohne eine GOÄ-Nummer Ä1, Ä3, Ä4, Ä5 oder Ä6 ist nicht möglich.

      Die folgende Tabelle gibt eine kurze Übersicht über die Berechnungsfähigkeit der GOÄ-Nummern in Kombination mit den GOÄ-Zuschlägen sowie die Kombinierbarkeit der Zuschläge untereinander:

      (0)GOÄ-Nr./GOÄ-ZuschlagÄ1Ä3Ä4Ä5Ä6ABCD
      AJaJaJaJaJaXNeinNeinNein
      BJaJaJaJaJaNeinXNeinJa
      CJaJaJaJaJaNeinNeinXJa
      DJaJaJaJaJaNeinNeinJaX
      K1Nein*Nein*Nein*JaJaJaJaJaJa

      *Der Zuschlag GOÄ K1 kann neben den Gebührennummern GOÄ 1, GOÄ 3 und GOÄ 4 nur dann erfolgen, wenn in gleicher Sitzung eine Untersuchung nach GOÄ 5 oder GOÄ 6 erfolgt.