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GOÄ 85
Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand – gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung –, je angefangene Stunde Arbeitszeit

Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand – gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung –, je angefangene Stunde Arbeitszeit

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 85 Schnellcheck

Punktzahl:500
  • Abrechenbar
    • Für ein gerichtliches Gutachten kann die Ä85 nicht berechnet werden, da hier das „Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz“ (JVEG) eintritt.
    • Neben der Ä85 dürfen Portokosten und ggf. auch Versandkosten gemäß § 10 Abs. 1 Punkt 2 GOÄ berechnet werden.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • schriftliche gutachterliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand
    • Die aufwendige schriftliche gutachterliche Äußerung gemäß Ä 85 sollte neben der Darstellung des Sachverhaltes auch die ärztliche Beurteilung des Sachverhaltes und eine Begründung für die medizinische Folgerung beinhalten.
  • Nicht abrechenbar
    • für ein gerichtliches Gutachten, da hier das „Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz“ (JVEG) eintritt
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Portokosten und ggf. auch Versandkosten gemäß § 10 Abs. 1 Punkt 2 GOÄ
    • Zur Ä85 dürfen Schreibgebühren nach GOÄ 95 und GOÄ 96 mit dem einfachen Gebührensatz berechnet werden.
check
Abrechenbar
  • Für ein gerichtliches Gutachten kann die Ä85 nicht berechnet werden, da hier das „Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz“ (JVEG) eintritt.
  • Neben der Ä85 dürfen Portokosten und ggf. auch Versandkosten gemäß § 10 Abs. 1 Punkt 2 GOÄ berechnet werden.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • schriftliche gutachterliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand
  • Die aufwendige schriftliche gutachterliche Äußerung gemäß Ä 85 sollte neben der Darstellung des Sachverhaltes auch die ärztliche Beurteilung des Sachverhaltes und eine Begründung für die medizinische Folgerung beinhalten.
no-check
Nicht abrechenbar
  • für ein gerichtliches Gutachten, da hier das „Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz“ (JVEG) eintritt
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Portokosten und ggf. auch Versandkosten gemäß § 10 Abs. 1 Punkt 2 GOÄ
  • Zur Ä85 dürfen Schreibgebühren nach GOÄ 95 und GOÄ 96 mit dem einfachen Gebührensatz berechnet werden.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 85

    Die Schreibgebühren nach den Nummern 95 und 96 sind nur neben den Leistungen nach den Nummern 80, 85 und 90 und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

    Auszüge aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ-Teil B

    1. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
    2. Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
    3. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
    4. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
    5. Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen.
    6. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
    7. Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
    8. Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
    9. Neben einer Leistung nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die GOÄ 85 ist berechnungsfähig für eine schriftliche gutachterliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand. Die vom Zahnarzt persönlich erhobenen oder ihm übermittelten Befunde werden hierbei beispielswiese durch eine zusätzliche wissenschaftliche Begründung ergänzt. Für die Erstellung einer schriftlichen gutachterlichen Äußerung gemäß GOÄ 85 bedarf es in der Regel eines ausdrücklichen Auftrags. Umfang und Inhalt der GOÄ 85 werden in der Leistungsbeschreibung nicht näher bestimmt. Die aufwendige schriftliche gutachterliche Äußerung gemäß GOÄ 85 sollte neben der Darstellung des Sachverhaltes auch die ärztliche Beurteilung des Sachverhaltes und eine Begründung für die medizinische Folgerung beinhalten.

      Eine aufwendige schriftliche gutachterliche Äußerung gemäß GOÄ 85 orientiert sich an der jeweiligen Fragestellung und kann beispielsweise Informationen zu folgenden Themen beinhalten:

      • Angaben zur Anamnese
      • Angaben zum Befund bzw. zu den Befunden
      • Angaben zur epikritischen Bewertung
      • Angaben zur Therapie

      Der Umfang der GOÄ 85 wird nach unten abgegrenzt durch die niedriger bewertete GOÄ 80 (schriftliche gutachterliche Äußerung). Während die GOÄ 80 für kürzere Stellungnahmen grundsätzlich nur einmal berechnungsfähig ist, kann die GOÄ 85 nach Ablauf jeder Stunde der Anfertigung erneut angesetzt werden. Ist auf Grund der Fragestellung eine umfangreiche, lange dauernde Gutachtenerstellung notwendig, kommt demnach die GOÄ 85 in Frage. Bei einem Zeitaufwand von anderthalb Stunden kann diese beispielsweise zweimal angesetzt werden.

      Die Leistungsbeschreibung nimmt nicht auf das Übermittlungsmedium Bezug. Die GOÄ 85 kann daher nicht nur für die Niederlegung einer aufwendigen schriftlichen gutachterlichen Äußerung per Brief sondern auch per E-Mail abgerechnet werden.

      Beispiele
      Die Berechnung der GOÄ 85 ist beispielsweise indiziert für

      • eine aufwendige schriftliche gutachterliche Äußerung auf Wunsch des Patienten
      • eine aufwendige schriftliche gutachterliche Äußerung an einen anderen Arzt oder Zahnarzt

      Um dem in der Leistungsbeschreibung geforderten „das gewöhnliche Maß übersteigenden“ Aufwand gerecht zu werden, sollte die schriftliche gutachterliche Äußerung z. B. eine Prognose, zusätzliche Erkenntnisse der Wissenschaft, das Abwägen zwischen verschiedenen Aspekten oder den Vergleich verschiedener Lehrmeinungen beinhalten.

    • Anwendungsempfehlung

      Werden zu Röntgenaufnahmen Befundmitteilungen erstellt, sind diese mit den Röntgenleistungen abgegolten. Eine darüber hinausgehende nötige aufwendige schriftliche gutachterliche Äußerung kann zusätzlich nach GOÄ 85 berechnet werden – gegebenenfalls zuzüglich Schreibgebühren und Porto.

      Für eine schriftliche gutachterliche Äußerung mit gewöhnlichem Aufwand kann die GOÄ 80 angesetzt werden.

      Die Übermittlung eines einfachen Befundberichtes entspricht nicht der Leistungsbeschreibung der GOÄ 85 und ist stattdessen mit der GOÄ 70 abrechenbar.

      Die Leistungsbeschreibung nimmt nicht auf das Übermittlungsmedium Bezug. Die GOÄ 85 kann daher nicht nur für eine aufwendige schriftliche gutachterliche Äußerung per Brief sondern auch per E-Mail abgerechnet werden.

      Erfolgt die aufwendige schriftliche gutachterliche Äußerung auf Verlangen einer privaten Krankenversicherung als Grundlage für die Prüfung ihrer Leistungspflicht, ist zu beachten, dass die Versicherung nicht Vertragspartner des Zahnarztes ist. Das bedeutet zum einen, dass die rechtliche Grundlage für eine Auskunftspflicht fehlt und entsprechende datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten sind. Selbst beim Vorliegen einer entsprechenden Schweigepflichtentbindung bedeutet dies aber auch, dass die Auskünfte an die private Versicherung keiner medizinischen Heilbehandlung dienen und die GOÄ damit nicht als Berechnungsgrundlage dienen kann. Für die Vergütung solcher Auskünfte sind die §§ 612 und §§ 670 BGB heranzuziehen.

      Für ein gerichtliches Gutachten kann die GOÄ 85 nicht berechnet werden, da hier das „Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz“ (JVEG) eintritt.