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GOÄ 15
Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken

Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 15 Schnellcheck

Punktzahl:300
  • Abrechenbar
    • Die Ä15 darf einmal je Kalenderjahr in Ansatz gebracht werden. Als „Kalenderjahr“ gilt der Zeitraum vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres.
    • Das Ansetzen der Ä15 erfordert die Erbringung des vollständigen Leistungsinhaltes
      • der betreffende Patient muss chronisch krank sein,
      • der betreffende Patient muss kontinuierlich ambulant betreut werden,
      • es erfolgen sowohl therapeutische als auch soziale Maßnahmen, die durch den Zahnarzt eingeleitet und koordiniert werden.
    • Diese Auflistung macht deutlich, dass die Ä15 beispielsweise für das einfache Ausstellen einer Überweisung zur Mitbehandlung durch eine andere Fachdisziplin nicht berechenbar ist.
    • Die Berechnung zusammen mit der GOÄ 4 innerhalb eines Behandlungsfalls ist nicht zulässig.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • der betreffende Patient muss chronisch krank sein
    • der betreffende Patient muss kontinuierlich ambulant betreut werden
    • es erfolgen sowohl therapeutische als auch soziale Maßnahmen, die durch den Zahnarzt eingeleitet und koordiniert werden
    • Diese Auflistung macht deutlich, dass die Ä15 beispielsweise für das einfache Ausstellen einer Überweisung zur Mitbehandlung durch eine andere Fachdisziplin nicht berechenbar ist.
  • Nicht abrechenbar
    • GOÄ 4 (Erhebung der Fremdanamnese)
    • GOÄ 34 (Erörterung der Auswirkung einer Krankheit, mind. 20 Min.)
    • GOÄ 45 (Visite im Krankenhaus)
    • GOÄ 46 (Zweitvisite im Krankenhaus)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOÄ 1 (Beratung)
    • GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung)
    • GOÄ 6 (Vollständige Untersuchung, stomatognathes System)
    • GOÄ 48 (Routine-Besuch auf Pflegestation)
    • GOÄ 50 (Besuch, einschl. Beratung und symptombezogene Untersuchung)
    • GOÄ 51 (Familienbesuch – Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft)
    • GOÄ 55 (Begleitung eines Patienten)
    • GOÄ 56 (Verweilen)
    • GOÄ 60 (Konsilium)
    • GOÄ 70 (Kurze Bescheinigung)
    • GOÄ 75 (Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht)

    Berechnungsfähige Zuschläge Für die Ä15 kommen keine Zuschläge in Frage. Wurden im Zusammenhang weitere Beratungen oder Besuche erbracht, berechtigen diese Leistungen möglicherweise den Ansatz zugehöriger Zuschläge.

check
Abrechenbar
  • Die Ä15 darf einmal je Kalenderjahr in Ansatz gebracht werden. Als „Kalenderjahr“ gilt der Zeitraum vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres.
  • Das Ansetzen der Ä15 erfordert die Erbringung des vollständigen Leistungsinhaltes
    • der betreffende Patient muss chronisch krank sein,
    • der betreffende Patient muss kontinuierlich ambulant betreut werden,
    • es erfolgen sowohl therapeutische als auch soziale Maßnahmen, die durch den Zahnarzt eingeleitet und koordiniert werden.
  • Diese Auflistung macht deutlich, dass die Ä15 beispielsweise für das einfache Ausstellen einer Überweisung zur Mitbehandlung durch eine andere Fachdisziplin nicht berechenbar ist.
  • Die Berechnung zusammen mit der GOÄ 4 innerhalb eines Behandlungsfalls ist nicht zulässig.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • der betreffende Patient muss chronisch krank sein
  • der betreffende Patient muss kontinuierlich ambulant betreut werden
  • es erfolgen sowohl therapeutische als auch soziale Maßnahmen, die durch den Zahnarzt eingeleitet und koordiniert werden
  • Diese Auflistung macht deutlich, dass die Ä15 beispielsweise für das einfache Ausstellen einer Überweisung zur Mitbehandlung durch eine andere Fachdisziplin nicht berechenbar ist.
no-check
Nicht abrechenbar
  • GOÄ 4 (Erhebung der Fremdanamnese)
  • GOÄ 34 (Erörterung der Auswirkung einer Krankheit, mind. 20 Min.)
  • GOÄ 45 (Visite im Krankenhaus)
  • GOÄ 46 (Zweitvisite im Krankenhaus)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOÄ 1 (Beratung)
  • GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung)
  • GOÄ 6 (Vollständige Untersuchung, stomatognathes System)
  • GOÄ 48 (Routine-Besuch auf Pflegestation)
  • GOÄ 50 (Besuch, einschl. Beratung und symptombezogene Untersuchung)
  • GOÄ 51 (Familienbesuch – Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft)
  • GOÄ 55 (Begleitung eines Patienten)
  • GOÄ 56 (Verweilen)
  • GOÄ 60 (Konsilium)
  • GOÄ 70 (Kurze Bescheinigung)
  • GOÄ 75 (Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht)

Berechnungsfähige Zuschläge Für die Ä15 kommen keine Zuschläge in Frage. Wurden im Zusammenhang weitere Beratungen oder Besuche erbracht, berechtigen diese Leistungen möglicherweise den Ansatz zugehöriger Zuschläge.

  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechungsbestimmung GOÄ-Nr. 15

    Die Leistung nach Nummer 15 darf nur einmal im Kalenderjahr berechnet werden.
    Neben der Leistung nach Nummer 15 ist die Leistung nach Nummer 4 im Behandlungsfall nicht berechnungsfähig.

    Auszüge aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ-Teil B

    1. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
    2. Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
    3. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
    4. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
    5. Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen.
    6. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
    7. Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
    8. Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
    9. Neben einer Leistung nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die GOÄ 15 gehört zu Teil B I. der GOÄ und ist somit unstrittig für Zahnärzte geöffnet. Es handelt sich bei der GOÄ 15 nicht um eine Patientenberatung oder -untersuchung im klassischen Sinne, sondern um die Einleitung und Koordination weiterführender externer Maßnahmen.

      Der Leistungsinhalt der GOÄ 15 geht damit über die Arbeit am Patienten hinaus und erfordert den Kontakt mit weiteren Leistungserbringern (z.B. Gespräche mit Behandlern anderer Fachdisziplinen, Vor- und Nachbereitung von Krankenhausaufenthalten, Kontakte zu sozialen Einrichtungen oder Versicherungsträgern). Dabei ist die Delegation einzelner Aufgaben an zahnmedizinisches Fachpersonal im Auftrag und unter Aufsicht des Zahnarztes denkbar. Die Einleitung und Koordination der durch den Zahnarzt ausgewählten geeigneten Maßnahmen muss nicht zwingend durch den Zahnarzt vollständig persönlich erfolgen.

      Voraussetzung für die Berechnung der GOÄ 15 ist unter anderem das Vorliegen einer chronischen Erkrankung. Als chronische Erkrankung wird eine lang andauernde Krankheit bezeichnet, die nicht vollständig geheilt werden kann und eine andauernde oder wiederkehrende erhöhte Inanspruchnahme von Leistungen des Gesundheitssystems mit sich bringt.

      Fällt die chronische Erkrankung in den zahnärztlichen Bereich und befindet sich der Patient dadurch in kontinuierlicher ambulanter Betreuung durch den Zahnarzt, kann dieser entsprechende flankierende therapeutische und soziale Maßnahmen einleiten und koordinieren, die zur umfassenden Behandlung der vorliegenden chronischen Erkrankung notwendig sind.

    • Erhöhter Steigerungssatz

      Ein erhöhter Steigerungssatz bei der Berechnung der GOÄ 15 bildet einen besonderen, das gewöhnliche Maß übersteigenden Zeitaufwand und/oder Schwierigkeitsgrad bei der Einleitung und Koordination therapeutischer und sozialer Maßnahmen ab. Der häufige Kontakt zu unterschiedlichen Fachdisziplinen oder besonders häufige und/oder ausführliche Gespräche im Rahmen der sozialen Maßnahmen berechtigen zum Ansetzen eines erhöhten Steigerungssatzes. Eine fundierte Dokumentation, die es erlaubt, bei Rückfragen entsprechend Stellung nehmen zu können, ist empfehlenswert.

    • Anwendungsempfehlung

      Neben der Erfüllung des kompletten Leistungsinhaltes aus der originalen Leistungsbeschreibung ist zu beachten, dass mit der GOÄ 15 die andauernde Bemühung um einen chronisch kranken Patienten, dessen Betreuung und medizinische Begleitung durch ein ganzes Jahr hindurch honoriert wird. Aus diesem Grund wird die Berechnung der Leistung GOÄ 15 zum Ende des Jahres von privaten Versicherern besser anerkannt als zu Beginn eines Jahres. Um bei eventuellen Rückfragen entsprechend argumentieren zu können, ist eine detaillierte Dokumentation erforderlich. Dabei sollten die folgenden Punkte besonders berücksichtigt werden:

      • Dokumentation der vorliegenden chronischen Erkrankung
      • Dokumentation der eingeleiteten therapeutischen Maßnahmen
      • Dokumentation der eingeleiteten sozialen Maßnahmen
      • Dokumentation der wahrgenommenen Koordinierungsfunktion
    • Beispiele

      Die Erbringung des Leistungsinhaltes der GOÄ 15 durch einen Zahnarzt ist in den folgenden Fällen besonders nachvollziehbar und sinnvoll.

      Beispiel 1: Im Rahmen einer Funktionstherapie

      Als chronische Erkrankung kommt das Vorliegen einer craniomandibulären Dysfunktion oder eines myofazialen Schmerzsyndroms in Frage. Die kontinuierliche ambulante Betreuung durch den Zahnarzt erfolgt beispielsweise im Rahmen einer systematischen Schienentherapie. Zusätzlich zur Einleitung geeigneter therapeutischer Maßnahmen z. B.

      • Physiotherapie
      • Osteopathie
      • Psychologie
      • psychosomatische Zahnheilkunde

      erfolgen soziale Maßnahmen, wie der Kontakt zu

      • Pflegeheimen
      • Pflegediensten
      • sozialen Einrichtungen
      • Krankenkassen
      • Gespräche mit Angehörigen oder Arbeitgebern (bei beruflicher Wiedereingliederung)

      Beispiel 2: Im Rahmen einer Parodontaltherapie

      Die vorliegende chronische Erkrankung ist eine chronische Parodontitis. Die kontinuierliche ambulante Betreuung durch den Zahnarzt erfolgt beispielsweise im Rahmen eines regelmäßigen Mundgesundheitsprogramms (Professionelle Zahnreinigung, Kürettage, regelmäßige Reevaluation der parodontalen Befunde). Zusätzlich zur Einleitung geeigneter therapeutischer Maßnahmen z. B.

      • internistische Substitutionstherapie
      • Ernährungsberatung

      erfolgen soziale Maßnahmen, wie der Kontakt zu

      • Pflegeheimen
      • Pflegediensten
      • sozialen Einrichtungen
      • Krankenkassen
      • Gespräche mit Angehörigen oder Arbeitgebern (bei beruflicher Wiedereingliederung)

      Die Zahnarztpraxis fungiert hierbei jeweils als Initiator und Koordinator der fachübergreifenden ambulanten Behandlung des chronisch kranken Patienten.