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GOÄ 4
Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken

Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 4 Schnellcheck

Punktzahl:220
  • Abrechenbar
    • Die Ä4 ist einmal je Behandlungsfall berechnungsfähig.
    • Als „Behandlungsfall“ gilt die Behandlung einer Erkrankung über den Zeitraum eines Monats, wobei nicht der Kalendermonat, sondern ein Zeitraum von dreißig Tagen berücksichtigt wird.
    • Wird die Leistung nach Ablauf von dreißig Tagen in demselben Behandlungsfall erneut erbracht, ist die Leistung erneut berechnungsfähig.
    • Eine neue, zusätzliche Erkrankung führt auch vor Ablauf der dreißig Tage zu einem neuen Behandlungsfall.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Erhebung der Fremdanamnese: Notwendig, wenn Bezugspersonen zur Anamneseerhebung befragt werden müssen.
    • Unterweisung und Führung der Bezugsperson: Notwendig, wenn Bezugspersonen unterwiesen werden müssen.
  • Nicht abrechenbar
    • GOÄ 3 (Eingehende Beratung, mind. 10 Min.)
    • GOÄ 15 (Einleitung, Koordination therap. und sozialer Maßnahmen)
    • GOÄ 30 (Homöopathische Erstanamnese, mind. 1 Std.)
    • GOÄ 34 (Erörterung der Auswirkung einer Krankheit, mind. 20 Min.)
    • GOÄ 45 (Visite im Krankenhaus)
    • GOÄ 46 (Zweitvisite im Krankenhaus)
    • GOÄ 61 (Ärztlicher Beistand anderer Arzt, je ½ Std.)
    • GOÄ 62 (Zuziehung Assistent, je ½ Std.)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOÄ 1 (Beratung eines Kranken) – allerdings nicht, wenn sich sämtliche Bestandteile der Legenden zu den Nrn. GOÄ 1 und GOÄ 4 (Anamnese, Beratung, Fremdanamnese, Unterweisung) an ein und dieselbe Person richten
    • GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung)
    • GOÄ 6 (Vollständige Untersuchung, stomatognathes System)

    Berechnungsfähige Zuschläge

    • A außerhalb der Sprechstunde
    • B zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr
    • C zwischen 22 und 6 Uhr
    • D an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
check
Abrechenbar
  • Die Ä4 ist einmal je Behandlungsfall berechnungsfähig.
  • Als „Behandlungsfall“ gilt die Behandlung einer Erkrankung über den Zeitraum eines Monats, wobei nicht der Kalendermonat, sondern ein Zeitraum von dreißig Tagen berücksichtigt wird.
  • Wird die Leistung nach Ablauf von dreißig Tagen in demselben Behandlungsfall erneut erbracht, ist die Leistung erneut berechnungsfähig.
  • Eine neue, zusätzliche Erkrankung führt auch vor Ablauf der dreißig Tage zu einem neuen Behandlungsfall.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Erhebung der Fremdanamnese: Notwendig, wenn Bezugspersonen zur Anamneseerhebung befragt werden müssen.
  • Unterweisung und Führung der Bezugsperson: Notwendig, wenn Bezugspersonen unterwiesen werden müssen.
no-check
Nicht abrechenbar
  • GOÄ 3 (Eingehende Beratung, mind. 10 Min.)
  • GOÄ 15 (Einleitung, Koordination therap. und sozialer Maßnahmen)
  • GOÄ 30 (Homöopathische Erstanamnese, mind. 1 Std.)
  • GOÄ 34 (Erörterung der Auswirkung einer Krankheit, mind. 20 Min.)
  • GOÄ 45 (Visite im Krankenhaus)
  • GOÄ 46 (Zweitvisite im Krankenhaus)
  • GOÄ 61 (Ärztlicher Beistand anderer Arzt, je ½ Std.)
  • GOÄ 62 (Zuziehung Assistent, je ½ Std.)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOÄ 1 (Beratung eines Kranken) – allerdings nicht, wenn sich sämtliche Bestandteile der Legenden zu den Nrn. GOÄ 1 und GOÄ 4 (Anamnese, Beratung, Fremdanamnese, Unterweisung) an ein und dieselbe Person richten
  • GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung)
  • GOÄ 6 (Vollständige Untersuchung, stomatognathes System)

Berechnungsfähige Zuschläge

  • A außerhalb der Sprechstunde
  • B zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr
  • C zwischen 22 und 6 Uhr
  • D an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 3

    Die Leistung nach Nummer 4 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.

    Die Leistung nach Nummer 4 ist neben den Leistungen nach den Nummern 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817 und/oder 835 nicht berechnungsfähig.

    Auszüge aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ-Teil B

    1. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
    2. Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
    3. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
    4. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
    5. Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen.
    6. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
    7. Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
    8. Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
    9. Neben einer Leistung nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die originale Leistungsbeschreibung beinhaltet zwei Komponenten:
      „Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken“ (1) und/oder
      „Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en)“ (2) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken

      1. Bei der Fremdanamnese wird nicht der Patient selbst befragt, sondern eine Bezugsperson oder Bezugspersonen. Die Befragung der Bezugsperson(en) ist dann notwendig, wenn die Anamneseerhebung nicht im Gespräch mit dem Patienten selbst erfolgen kann. Dies ist gegeben, wenn der Patient sich verbal nicht ausdrücken kann zum Beispiel aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse, Gehörlosigkeit oder mangelnder Kooperationsfähigkeit aufgrund von körperlicher und/oder geistiger Behinderung.
      2. Die Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) ist notwendig, wenn der Patient nicht oder nicht ausreichend in der Lage ist, seine eigene Gesundheit zu bewahren oder die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit selbstständig durchzuführen. Die Unterweisung kann sich sowohl an eine Bezugsperson als auch an mehrere Bezugspersonen richten. Die Unterweisung mehrerer Bezugspersonen berechtigt nicht zum mehrmaligen Ansetzen der Leistung, kann aber in Verbindung mit besonderem Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad als Begründung für die Erhöhung des Steigerungsfaktors herangezogen werden.

      Zwischen beiden Komponenten findet sich in der Leistungsbeschreibung die Formulierung „und/oder“. Bereits die Erbringung eines Leistungsbestandteiles berechtigt somit zum Ansatz der GOÄ 4. Die Erfüllung beider Leistungsbestandteile berechtigt nicht zum mehrmaligen Ansetzen der Leistung, kann aber in Verbindung mit besonderem Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad als Begründung für die Erhöhung des Steigerungsfaktors herangezogen werden.

      In der Leistungsbeschreibung ist von „einem Kranken“ die Rede. Das impliziert, dass es unerheblich ist, ob die Person ein Erwachsener oder ein Kind ist. Es findet sich auch keine nähere Spezifikation der Gründe für die Notwendigkeit des Einbezugs der Bezugsperson(en). Demnach ist zunächst auch unerheblich, ob der „Kranke“ ansonsten körperlich gesund, behindert oder bewusstseinsgestört ist.

      Ferner befinden sich keine Vorgaben über die Dauer in der Leistungsbeschreibung der GOÄ 4.

      Beispiele
      Die Erbringung des Leistungsinhaltes der GOÄ 4 ist nachvollziehbar und besonders sinnvoll bei

      • Patienten (Kindern und Erwachsenen), deren Kommunikations- und/oder Aufnahmefähigkeit erkrankungsbedingt eingeschränkt ist (zum Beispiel bei Vorliegen einer Behinderung, neurologischer Defizite oder demenzieller Erkrankungen)
      • bewusstseinsgestörten Patienten
      • Patienten, die unter einer retrograden Amnesie leiden und denen die selbstständige Schilderung der Anamnese daher nicht möglich ist
      • Patienten, die nicht über die kognitiven Fähigkeiten zur Schilderung der Anamnese verfügen
      • Patienten, die nicht über die sprachlichen Fähigkeiten zur Schilderung der Anamnese verfügen

      Es muss eine medizinische Notwendigkeit für die Erhebung der Fremdanamnese bzw. die Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) vorliegen. Wenn die Befragung von Angehörigen lediglich der Kontrolle der Patientenangaben dient, berechtigt dies nicht zum Ansatz der GOÄ 4.

      Die ausführliche Dokumentation über die rechtfertigende Indikation des Einbezugs der Bezugsperson(en) sowie den individuellen Aufwand und die Schwierigkeit des jeweiligen Falles ist in Verbindung mit der Abrechnung der GOÄ 4 besonders wichtig.

    • Erhöhter Steigerungssatz

      Ein plausibler Grund für die Abrechnung der GOÄ 4 mit einem erhöhten Steigerungssatz ist beispielsweise:

      „Sowohl Erhebung umfangreicher Anamnese durch eine Bezugsperson als auch ausführliche, notwendige und sehr zeitaufwendige Unterweisung der Bezugspersonen im Hinblick auf die weiterführende Therapie, begleitende Medikation sowie Risiken der empfohlenen Behandlung.“

    • Anwendungsempfehlung

      Der Leistungstext ist relativ allgemein gehalten. Gerade in Bezug auf die Abrechnung in Verbindung mit der Unterweisung von Eltern von gesunden Kindern kommt es regelmäßig zu Erstattungsproblemen.

      Es empfiehlt sich, diese Gebühr bei schwieriger und aufwendiger Erhebung der Anamnese in Ansatz zu bringen, sofern diese aufgrund nachvollziehbarer Umstände nicht oder nicht ausschließlich in Zusammenarbeit mit dem Patienten selbst erhoben werden kann.

      Zum berechtigten Ansatz der GOÄ 4 führt außerdem die Erläuterung des Krankheitsfalls sowie dessen Behandlungsmöglichkeiten und Auswirkungen in Zusammenarbeit mit Angehörigen oder anderen Bezugsperson(en), sofern dies aufgrund nachvollziehbarer Umstände nicht oder nicht ausschließlich mit dem Patienten selbst erfolgen kann.

    • Zuschläge

      Die auf den folgenden Seiten vorgestellten Zuschläge sind in bestimmten Fällen in Kombination mit Beratungs- und Untersuchungsleistungen nach den GOÄ-Nummern 1, 3, 4, 5 und 6 berechnungsfähig.

      • GOÄ 1 Beratung
      • GOÄ 3 Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung
      • GOÄ 4 Erhebung der Fremdanamnese
      • GOÄ 5 Symptombezogene Untersuchung
      • GOÄ 6 Vollständige körperliche Untersuchung

      Die Zuschläge A, B, C und D kommen immer dann infrage, wenn eine Beratung oder Untersuchung außerhalb der Sprechstunde erfolgte.

      • GOÄ A außerhalb der Sprechstunde (innerhalb der Zeit von 8 - 20 Uhr)
      • GOÄ B zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr
      • GOÄ C zwischen 22 und 6 Uhr
      • GOÄ D an Samstagen, Sonn- und Feiertagen

      Der Zuschlag K1 ist dann berechnungsfähig, wenn eine Beratung oder Untersuchung bei einem Kind bis zum vollendeten vierten Lebensjahr erfolgte.

      Die Zuschläge A, B, C, D und K1 sind immer nur mit dem einfachen Gebührensatz und jeweils nur einmal je Inanspruchnahme berechnungsfähig.

      In der Rechnung sind die Zuschläge unmittelbar im Anschluss an die zu Grunde liegende Leistung aufzuführen. Eine Berechnung der GOÄ-Zuschläge ohne eine GOÄ-Nummer Ä1, Ä3, Ä4, Ä5 oder Ä6 ist nicht möglich.

      Die folgende Tabelle gibt eine kurze Übersicht über die Berechnungsfähigkeit der GOÄ-Nummern in Kombination mit den GOÄ-Zuschlägen sowie die Kombinierbarkeit der Zuschläge untereinander:

      (0)GOÄ-Nr./GOÄ-ZuschlagÄ1Ä3Ä4Ä5Ä6ABCD
      AJaJaJaJaJaXNeinNeinNein
      BJaJaJaJaJaNeinXNeinJa
      CJaJaJaJaJaNeinNeinXJa
      DJaJaJaJaJaNeinNeinJaX
      K1Nein*Nein*Nein*JaJaJaJaJaJa

      *Der Zuschlag K1 kann neben den Gebührennummern GOÄ 1, GOÄ 3 und GOÄ 4 nur dann erfolgen, wenn in gleicher Sitzung eine Untersuchung nach GOÄ 5 oder GOÄ 6 erfolgt.

    • Rechtsprechung

      Das Landgericht Karlsruhe hat im Fall mit dem AZ 1 S 90/99 entschieden, dass bei der Behandlung eines Säuglings oder Kleinkindes die GOÄ 4 nicht regelhaft statt der GOÄ 1 berechnet werden darf. Die Anamneseerhebung über eine Bezugsperson stellt bei normalem Gesundheitszustand den Regelfall dar und ist deshalb mit der GOÄ 1 abgegolten!

    • Kommentar der Bundeszahnärztekammer

      „Die Leistung kann auch telefonisch erbracht werden. Für den Zeitraum des Behandlungsfalls gelten die gleichen Bestimmungen wie bei den Geb.-Nrn. 0001 und 0003. Die Leistung kann auch erbracht werden, wenn der Patient abwesend ist. Die GOÄ Nrn. 0004 und 0001 sind nicht nebeneinander berechenbar, wenn sich sämtliche Bestandteile der Legenden zu den Nrn. 0001 und 0004 (Anamnese, Beratung, Fremdanamnese, Unterweisung) an ein und dieselbe Person richten, wie dies z. B. der Fall ist bei Mutter und Kleinkind oder Betreuer und schwerst kommunikationsgestörten Patienten. (Beschluss des Gebührenausschusses der BÄK vom 21.05.1997). Eine regelmäßige Berechnung der Leistung bei Einbeziehung der Mutter bei der Behandlung von Kindern ist daher nicht statthaft.“