Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!
Edition Zahnarztpraxis
Mit der Edition Zahnarztpraxis bist Du für alle Abrechnungsfragen gewappnet. Du erhältst alle Infos rund um die private und gesetzliche Abrechnung und profitierst von echtem Expertenwissen. Mit dem einzigartigen Begründungsgenerator sind Begründungen für Dich ab sofort spielend leicht erstellt.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Dentallabor
Die Edition Dentallabor ist Dein perfekter Ratgeber und Begleiter in der zahntechnischen Abrechnung. Freue Dich auf knifflige Abrechnungsbeispiele, Profiwissen zur Privat- und Kassenabrechnung und Deine individuelle Abrechnungsberatung.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Profitiere vom kompletten Abrechnungswissen für die Zahnarztpraxis und das Dentallabor und erstelle zukünftig immer vollständige und korrekte Rechnungen.
€ 39,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen

GOÄ 78
Individueller schriftlicher Plan Chemotherapie/Nachsorge bei Tumoren

Behandlungsplan für die Chemotherapie und/oder schriftlicher Nachsorgeplan für einen tumorkranken Patienten, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 78 Schnellcheck

Punktzahl:180
  • Abrechenbar
    • Die schriftliche Niederlegung ist in der Leistung inkludiert und berechtigt nicht zum zusätzlichen Ansetzen von Schreibgebühren nach GOÄ 95 oder GOÄ 98.
    • Neben der Ä78 dürfen Portokosten und ggf. auch Versandkosten gemäß § 10 Abs. 1 Punkt 2 GOÄ berechnet werden.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Für das Ausstellen eines individuellen schriftlichen Behandlungsplans für die Chemotherapie und/oder für das Ausstellen eines schriftlichen Nachsorgeplans für einen tumorkranken Patienten, wobei in der Zahnheilkunde vornehmlich letzteres vorkommen wird.
  • Nicht abrechenbar
    • Die schriftliche Niederlegung ist in der Leistung inkludiert und berechtigt nicht zum zusätzlichen Ansetzen von Schreibgebühren nach GOÄ 95 oder GOÄ 98.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Neben der Ä78 dürfen Portokosten und ggf. auch Versandkosten gemäß § 10 Abs. 1 Punkt 2 GOÄ berechnet werden.
check
Abrechenbar
  • Die schriftliche Niederlegung ist in der Leistung inkludiert und berechtigt nicht zum zusätzlichen Ansetzen von Schreibgebühren nach GOÄ 95 oder GOÄ 98.
  • Neben der Ä78 dürfen Portokosten und ggf. auch Versandkosten gemäß § 10 Abs. 1 Punkt 2 GOÄ berechnet werden.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Für das Ausstellen eines individuellen schriftlichen Behandlungsplans für die Chemotherapie und/oder für das Ausstellen eines schriftlichen Nachsorgeplans für einen tumorkranken Patienten, wobei in der Zahnheilkunde vornehmlich letzteres vorkommen wird.
no-check
Nicht abrechenbar
  • Die schriftliche Niederlegung ist in der Leistung inkludiert und berechtigt nicht zum zusätzlichen Ansetzen von Schreibgebühren nach GOÄ 95 oder GOÄ 98.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Neben der Ä78 dürfen Portokosten und ggf. auch Versandkosten gemäß § 10 Abs. 1 Punkt 2 GOÄ berechnet werden.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 78

    keine

    Auszüge aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ-Teil B

    1. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
    2. Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
    3. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
    4. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
    5. Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen.
    6. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
    7. Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
    8. Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
    9. Neben einer Leistung nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die GOÄ 78 umfasst einen Behandlungsplan für die Chemotherapie und/oder schriftlichen Nachsorgeplan für einen tumorkranken Patienten, der individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt worden ist. Für fertige Behandlungs- oder Nachsorgepläne kann die GOÄ 78 nicht abgerechnet werden, ebenso wenig für das Ausfüllen von Vordrucken, bei denen die Individualisierung lediglich per Ankreuzverfahren erfolgt.

      Die GOÄ 78 ist Bestandteil des Abschnitts B VI GOÄ und für Zahnärzte somit formal gemäß § 6 Abs. 2 GOZ zugänglich.

      In der Leistungsbeschreibung finden sich keine Vorgaben in Bezug auf den Umfang. Sofern die Vorgaben aus der Leistungsbeschreibung erfüllt sind, ist die Länge für den berechtigten Ansatz der GOÄ 78 unerheblich.

      Das Schriftformerfordernis in Bezug auf die GOÄ 78 gilt für den Nachsorgeplan für einen tumorkranken Patienten, nicht aber für den Behandlungsplan für die Chemotherapie. In der Zahnheilkunde ist jedoch davon auszugehen, dass weder schriftlich noch mündlich Behandlungspläne für die Chemotherapie erstellt werden, sondern dass dieser Bestandteil der Leistung dem die Chemotherapie durchführenden Klinikum obliegt.

      Beispiele
      Das Ausstellen eines individuellen, schriftlichen Nachsorgeplans für einen tumorerkrankten Patienten gemäß GOÄ 78 kann in der Zahnheilkunde in Bezug auf den Mundraum betreffende Folgen einer Tumorbehandlung vorkommen, beispielsweise im Zusammenhang mit den Folgen von strahlungsbedingter Xerostomie.

      Dabei kann die GOÄ 78 in Bezug auf den Nachsorgeplan nicht für die mündliche oder telefonische Aufklärung abgerechnet werden, sondern nur für die schriftliche Niederlegung eines der individuellen Situation des tumorerkrankten Patienten angepassten Nachsorgeplans.

    • Anwendungsempfehlung

      Zum Zwecke einer umfassenden Dokumentation ist es empfehlenswert, die zahnmedizinische Indikation für die Erstellung eines Nachsorgeplans für einen tumorerkrankten Patienten sowie dessen Inhalt in die Aufzeichnungen einzubeziehen.