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GOZ 9005
Verwenden einer auf dreidimensionale Daten gestützten Navigationsschablone/chirurgischen Führungsschablone

Verwenden einer auf dreidimensionale Daten gestützten Navigationsschablone/chirurgischen Führungsschablone zur Implantation, ggf. einschließlich Fixierung, je Kiefer

Arbeiten & Organisieren

GOZ 9005 Schnellcheck

Punktzahl:300
Faktoren:1,0 : 16,87 €2,3 : 38,81 €3,5 : 59,05 €
  • Abrechenbar
    • je Kiefer und Implantationssitzung
    • für die Anwendung einer auf dreidimensionalen Daten gestützten Schablone
    • für das Verwenden einer chirurgischen Führungsschablone
    • zur Positionsbestimmung des Implantats unmittelbar vor der Implantatinsertion
    • ggf. einschließlich Fixierung
    • für zusätzliche Material- und Laborkosten (z. B. Herstellung der Schablone, Modelle, Abformmaterial)
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • für die Verwendung einer auf dreidimensionalen Daten gestützte Navigationsschablone/chirurgischen Führungsschablone bei der Implantatinsertion
    • ggf. einschließlich Fixierung im Mund
  • Nicht abrechenbar
    • für eine individuelle Schablone zur Diagnostik
    • für eine Röntgenmessschablone
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOZ 0030/GOZ 0040 (Heil- und Kostenplan)
    • GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
    • GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
    • GOZ 0065 (Optisch-elektronische Abformung)
    • GOZ 5200/GOZ 5220 / GOZ 5230 (Prothesen)
    • GOZ 5250 (Wiederherstellungsmaßnahmen)
    • GOZ 6010 (Dreidimensionale, graphische oder metrische Kiefermodellanalyse)
    • GOZ 8000 (Funktionsanalytische/funktionstherapeutische Maßnahmen)
    • GOZ 9000 (Implantatbezogene Analyse)
    • GOZ 9003 (Orientierungsschablone)
    • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
    • Fotografie analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
    • andere implantologische Leistungen
    • ggf. zzgl. anfallender Material- und Laborkosten für die Fixierung
    • ggf. zzgl. anfallender Material- und Laborkosten für die Schiene
check
Abrechenbar
  • je Kiefer und Implantationssitzung
  • für die Anwendung einer auf dreidimensionalen Daten gestützten Schablone
  • für das Verwenden einer chirurgischen Führungsschablone
  • zur Positionsbestimmung des Implantats unmittelbar vor der Implantatinsertion
  • ggf. einschließlich Fixierung
  • für zusätzliche Material- und Laborkosten (z. B. Herstellung der Schablone, Modelle, Abformmaterial)
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • für die Verwendung einer auf dreidimensionalen Daten gestützte Navigationsschablone/chirurgischen Führungsschablone bei der Implantatinsertion
  • ggf. einschließlich Fixierung im Mund
no-check
Nicht abrechenbar
  • für eine individuelle Schablone zur Diagnostik
  • für eine Röntgenmessschablone
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0030/GOZ 0040 (Heil- und Kostenplan)
  • GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
  • GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
  • GOZ 0065 (Optisch-elektronische Abformung)
  • GOZ 5200/GOZ 5220 / GOZ 5230 (Prothesen)
  • GOZ 5250 (Wiederherstellungsmaßnahmen)
  • GOZ 6010 (Dreidimensionale, graphische oder metrische Kiefermodellanalyse)
  • GOZ 8000 (Funktionsanalytische/funktionstherapeutische Maßnahmen)
  • GOZ 9000 (Implantatbezogene Analyse)
  • GOZ 9003 (Orientierungsschablone)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • Fotografie analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
  • andere implantologische Leistungen
  • ggf. zzgl. anfallender Material- und Laborkosten für die Fixierung
  • ggf. zzgl. anfallender Material- und Laborkosten für die Schiene
  • Abrechnungsbestimmung

    Die verwendeten Fixierungselemente sowie die Material- und Laborkosten der Navigationsschablone sind gesondert berechnungsfähig.

  • Dokumentation
    • Angabe des Kiefers/Regio
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die ggf. verwendeten Fixierungselemente in der Implantationssitzung sowie die Material- und Laborkosten der Navigationsschablone sind gesondert berechnungsfähig.

      Bei Verwendung einer Orientierungsschablone sind die Material- und Laborkosten gesondert berechnungsfähig. Die Eingliederung einer individuell gefertigten Schablone ist in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten und muss analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

      Der Mehraufwand bei der Verwendung einer oder auch mehrerer Schablonen, intraoperativ bei der Insertion mehrerer Implantate in einem Kiefer, in einer Sitzung, ist nur durch Gestaltung des Steigerungsfaktors abbildbar.

      Bei Verwendung derselben oder einer anderen Schablone in zeitlich getrennten Implantationssitzungen ist die Leistung je Sitzung berechenbar.

      Die Verwendung der Schablone ist ggf. auch berechnungsfähig, wenn die Implantatinsertion nicht durchgeführt wird.

      Die Honorierung reicht nicht aus, um die Leistung sachgerecht abzubilden. Wegen der sehr hohen Kosten für Instrumente, Geräte etc. und wegen des hohen Systemaufwandes können die Kosten nur über eine Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ abgedeckt werden.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Gebührennummer beschreibt die Verwendung einer Navigationsschablone im Rahmen der Einbringung eines oder mehrerer Implantate. Sie dient der zielgenauen Führung der Bohrung für die Implantate im Sinne einer Bohrschablone. Die Berechnung der Leistung setzt eine Schablone voraus, die auf eine Erhebung dreidimensionaler Daten gestützt ist. Die Gewinnung der dreidimensionalen Analysedaten ist gesondert berechnungsfähig. Eine ggf. während der Implantation erforderliche Fixierung der Schablone ist bis auf die anfallenden Material- und Laborkosten in der Leistung enthalten.

      Die Leistung ist je Kiefer, in dem eine Implantation geplant ist, berechnungsfähig, also auch, wenn es zur Implantation selbst nicht mehr gekommen ist. Der zahnärztliche Aufwand im Zusammenhang mit der Herstellung der Schablone ist im Leistungstext nicht beschrieben und kann daher nach § 6 Abs. 1 analog berechnet werden.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Mehraufwand bei der Insertion mehrerer Implantate
      • Erschwernis bei der Positionierung
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Planungsmodelle GOZ 0050, GOZ 0060
      • Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
      • Fotografie GOZ § 6 Abs. 1
      • Implantatplanung GOZ 9000
      • Heil- und Kostenplanung GOZ 0030
      • Implantologische Leistungen GOZ 9010
      • Herstellung der Schablonen GOZ § 6 Abs. 1
      • Virtuelle Implantation mittels DVT GOZ § 6 Abs. 1
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu den Leistungen nach den Nummern 9003 und 9005:

      Die Leistungen nach den Nummern 9003 und 9005 bilden die Nutzung spezieller Schablonen für die Einbringung des Implantats in den Kieferknochen ab. Die Leistung nach der Nummer 9003 beschreibt eine Schablone (Orientierungs- oder Positionierungsschablone), die der Positionierung des Implantates nach prothetischen Maßgaben entspricht, d. h. diese Art der Schablone gibt die Implantatposition vor, die für eine nachfolgende Kronenversorgung günstig erscheint. In Erweiterung hierzu bildet die Leistung nach der Nummer 9005 die Anwendung einer auf dreidimensionale Daten gestützten Schablone (Navigations- oder chirurgische Führungsschablone) ab. Hierbei wird zusätzlich zu der o. a. prothetischen Positionierung des Implantates das individuelle Knochenangebot exakt berücksichtigt, sodass diese Art der Schablone z. B. die Tiefenpositionierung und Winkelstellung des Implantates im Knochenlager vorgibt.“

  • Textbausteine
    • „Die Herstellung der Schablone kann nicht analog berechnet werden"

      Die Behauptung Ihrer Krankenversicherung, dass die Herstellung der Schablone nicht berechnet werden darf, da diese integraler Bestandteil der Leistung sei, ist nicht korrekt.

      Die GOZ 9003 beschreibt die Verwendung einer Orientierungsschablone/Positionierungsschablone zur Implantation, je Kiefer.

      Die GOZ 9005 beschreibt die Verwendung einer auf dreidimensionalen Daten gestützten Navigationsschablone/chirurgischen Führungsschablone, je Kiefer.

      Wie Sie an der Leistungsbeschreibung unschwer erkennen können, wurde mit dieser nur die Verwendung, also das Einbringen und das Fixieren der Schablone, beschrieben.

      Für die Herstellung müssen vorbereitende Maßnahmen durchgeführt werden. Der Behandler muss unter anderem die Positionierung vornehmen, den Winkel des Bohrkanals vorgeben usw.

      Es ist nicht so, dass ein Abdruck vom Kiefer angefertigt wird und mit einem Modell im zahntechnischen Labor eine einfache Schablone hergestellt wird. Da wäre die Gefahr groß, dass das Implantat nicht dorthin kommt, wo das Knochenangebot ausreichend ist. Es könnte zu Nervverletzungen oder Knochenabsplitterung kommen. Um all dies zu vermeiden, musste Ihr Behandler im Vorfeld das Modell ausmessen, mit Ihrem Röntgenbild vergleichen, und die Positionen unter diesen Aspekten festlegen. Dann erst kann die Schablone zur Anwendung kommen. Diese Leistungen sind nicht mit dem Anwenden selbst abgegolten und wurden mit einer Analogleistung nach den Vorgaben des § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

      Eine Leistung, die in der Gebührenordnung nicht beschrieben ist, kann analog berechnet werden. Es sollte hierfür eine nach Art, Zeit- und Kostenaufwand gleichwertige Leistung herangezogen werden. Genau das haben wir getan. Die Rechnungsstellung erfolgte nach den Maßgaben des § 10 GOZ.

      Die Rechnung ist gebührenrechtlich korrekt.

      Bitte reichen Sie diese Informationen an Ihre Krankenversicherung weiter, damit eine Nacherstattung erfolgen kann.

    • „Bei Implantation medizinisch nicht notwendig"

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu ist, dass die Anfertigung einer DVT-Aufnahme zu teuer und medizinisch nicht notwendig sei, da eine OPG-Aufnahme eine ausreichende Planung ermöglicht.

      Die digitale Volumentomographie ist eine Möglichkeit, von Ihren Zähnen und Kiefern eine dreidimensionale Aufnahme anzufertigen. Diese ermöglicht Ihrem Zahnarzt eine sehr genaue Befundung der Situation.

      In Ihrem Fall geht es um eine komplizierte Operation. Für die geplante Implantation muss die Kieferhöhle verkleinert werden. Ihr Knochenangebot – sichtbar anhand des bereits angefertigten OPGs – ist sehr gering, so dass größere Knochenaufbaumaßnahmen geplant werden müssen. Um die genaue Planung durchzuführen, war es unerlässlich, eine dreidimensionale Aufnahme des Kiefers anzufertigen.

      In einem Urteil des OLG Köln (Az.: 5 U 179/99 vom 25.02.2002) stellte der Sachverständige bereits 2002 fest:

      "[…] dass bereits angesichts der für eine Perforation (des Kieferhöhlenbodens durch ein Implantat) sprechenden Röntgenaufnahme eine spezielle Röntgenkontrolle hätte durchgeführt werden müssen, durch welche – zum Beispiel durch ein CT – man genau hätte feststellen können, ob es zu einer Perforation gekommen sei.“

      Eine Behandlung lege artis konnte in Ihrem Fall nur mit einer DVT-Aufnahme geplant werden. Die Berechnungsweise erfolgte nach den Feststellungen des Sachverständigen im Urteil des AG München vom 26.03.2010 (Az.:173 C 31251/08):

      "- Lege artis hat der behandelnde Arzt zunächst ein OPG herangezogen, aus dessen Ergebnissen er den Schluss ziehen musste, dass es einer dreidimensionalen, bildgebenden Maßnahme bedurfte.

      • Die Strahlenbelastung aus dem DVT – einer Fortentwicklung der CT-Technik – war auch nur geringfügig und nicht um ein Vielfaches höher als eine OPG-Maßnahme.

      • Mit den Rohdaten aus dem DVT alleine hätte der behandelnde Arzt nicht adäquat über bestehende Risiken aufklären können. Die Rohdaten wären zumindest für den medizinischen Laien nicht wesentlich aufschlussreicher gewesen als das OPG.

      • Erst durch die Visualisierung mit der SIM-Plant-Software konnte der Patientin die Komplikation vor Augen geführt werden, so dass diese die Risiken besser beurteilen und in die Lage versetzt werden konnte, eigenverantwortlich über die Vornahme des Eingriffs zu entscheiden.

      • Dementsprechend bedurfte es auch unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit der Transformation der Daten in die SIM-Plant."

      Außerdem stellte das Gericht fest:

      "Der Beweis der fehlenden medizinischen Notwendigkeit wurde von der Klägerin indes nicht erbracht. Die Klägerin konnte nicht belegen, dass es sich bei den o. g. Leistungen nicht um Behandlungsmaßnahmen handelte, bei denen es nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung nicht vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen.

      Vielmehr hat der gerichtlich bestellte Sachverständige XXX, der dem Gericht als erfahren und zuverlässig bekannt ist, überzeugend, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei erläutert, dass die Maßnahmen nicht nur vertretbar waren, sondern sogar zwingend zu erfolgen hatten."

      Die DVT-Aufnahme war medizinisch notwendig und sollte nach Tarif erstattet werden.