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GOÄ 1520
Exstirpation der Unterkiefer und/oder Unterzungenspeicheldrüse(n)

Exstirpation der Unterkiefer- und/oder Unterzungenspeicheldrüse(n)

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 1520 Schnellcheck

Punktzahl:900
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 1520 ist einmal je Entfernung der Unterkiefer- und/oder Unterzungenspeicheldrüse(n) abrechenbar und zwar je Seite.
    • Bei ambulanter Durchführung ist die Leistung GOÄ 1520 zuschlagsfähig. Der entsprechende Zuschlag ist GOÄ 444. Werden in einer ambulanten Sitzung Unterkiefer- und/oder Unterzungenspeicheldrüsen auf beiden Seiten entfernt, ist trotz der zweimaligen Berechnung der GOÄ 1520 der Zuschlag GOÄ 444 nur einmal berechenbar.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Entfernung der Unterkiefer- und/oder Unterzungenspeicheldrüse(n)
  • Nicht abrechenbar
    • Die Schlitzung des Parotis- oder Submandibularis-Ausführungsganges gemäß GOÄ 1510 stellt im Zusammenhang mit der Erbringung einer Leistung nach GOÄ 1520 einen methodisch notwendigen Behandlungsschritt der GOÄ 1520 dar und ist folgerichtig als unumgänglich notwendige Teilleistung gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ nicht gesondert berechenbar.
check
Abrechenbar
  • Die GOÄ 1520 ist einmal je Entfernung der Unterkiefer- und/oder Unterzungenspeicheldrüse(n) abrechenbar und zwar je Seite.
  • Bei ambulanter Durchführung ist die Leistung GOÄ 1520 zuschlagsfähig. Der entsprechende Zuschlag ist GOÄ 444. Werden in einer ambulanten Sitzung Unterkiefer- und/oder Unterzungenspeicheldrüsen auf beiden Seiten entfernt, ist trotz der zweimaligen Berechnung der GOÄ 1520 der Zuschlag GOÄ 444 nur einmal berechenbar.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Entfernung der Unterkiefer- und/oder Unterzungenspeicheldrüse(n)
no-check
Nicht abrechenbar
  • Die Schlitzung des Parotis- oder Submandibularis-Ausführungsganges gemäß GOÄ 1510 stellt im Zusammenhang mit der Erbringung einer Leistung nach GOÄ 1520 einen methodisch notwendigen Behandlungsschritt der GOÄ 1520 dar und ist folgerichtig als unumgänglich notwendige Teilleistung gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ nicht gesondert berechenbar.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 1520

    keine

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Leistungsbeschreibung bezieht sich sowohl auf die Unterzungenkiefer- und/oder Unterzungenspeicheldrüse (Singular) als auch auf deren Mehrzahl. Die GOÄ 1520 ist demnach auch für die Entfernung sowohl der Unterkiefer- als auch der Unterzungenspeicheldrüse (Glandula submandibularis und Glandula sublingualis) auf derselben Seite nur einmal abrechenbar. Werden Unterkiefer- und/oder Unterzungenspeicheldrüsen auf beiden Seiten entfernt, ist die GOÄ 1520 zweimal abrechenbar.

    • Zuschläge

      Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung einer Leistung nach GOÄ 1520 ist die Berechnung folgender Zuschläge möglich:
      GOÄ 440 Anwendung eines Operationsmikroskops
      GOÄ 441 Anwendung eines Lasers
      GOÄ 444 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind