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GOÄ 1418
Endoskopische Untersuchung Nase/Rachen

Endoskopische Untersuchung der Nasenhaupthöhlen und/oder des Nasenrachenraums – gegebenenfalls einschließlich der Stimmbänder

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 1418 Schnellcheck

Punktzahl:180
  • Abrechenbar
    • je Sitzung zur endoskopischen Untersuchung der Nasenhaupthöhlen und/oder des Nasenrachenraums
    • Auch bei gleichzeitiger Untersuchung der Nasenhaupthöhlen und des Nasenrachenraumes ist die GOÄ 1418 nur einmal berechnungsfähig.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • endoskopischen Untersuchung der Nasenhaupthöhlen und/oder des Nasenrachenraums
  • Nicht abrechenbar
    • Neben der Leistung nach Nummer GOÄ 1418 ist die zusätzliche Berechnung einer endoskopischen Untersuchung der Kieferhöhle (Antroskopie) gemäß GOÄ 1466 ausgeschlossen.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Erfolgt im Zusammenhang mit einer endoskopischen Untersuchung der Nasenhaupthöhlen und/oder des Nasenrachenraums gemäß GOÄ 1418 eine Oberflächenanästhesie des tiefen Nasen-/Rachenraums, kann diese nach GOÄ 483 berechnet werden.
check
Abrechenbar
  • je Sitzung zur endoskopischen Untersuchung der Nasenhaupthöhlen und/oder des Nasenrachenraums
  • Auch bei gleichzeitiger Untersuchung der Nasenhaupthöhlen und des Nasenrachenraumes ist die GOÄ 1418 nur einmal berechnungsfähig.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • endoskopischen Untersuchung der Nasenhaupthöhlen und/oder des Nasenrachenraums
no-check
Nicht abrechenbar
  • Neben der Leistung nach Nummer GOÄ 1418 ist die zusätzliche Berechnung einer endoskopischen Untersuchung der Kieferhöhle (Antroskopie) gemäß GOÄ 1466 ausgeschlossen.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Erfolgt im Zusammenhang mit einer endoskopischen Untersuchung der Nasenhaupthöhlen und/oder des Nasenrachenraums gemäß GOÄ 1418 eine Oberflächenanästhesie des tiefen Nasen-/Rachenraums, kann diese nach GOÄ 483 berechnet werden.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung nach GOÄ-Nr. 1418

    Neben der Leistung nach Nummer 1418 ist die Leistung nach Nummer 1466 nicht berechnungsfähig.

  • Spitta Kommentar

    Die Leistungsbeschreibung zielt auf die endoskopische Untersuchung der Nasenhaupthöhlen und/oder des Nasenrachenraums ab. Die GOÄ 1418 ist demnach abrechenbar, auch wenn lediglich die Untersuchung eines der genannten Körperteile erfolgt. Sie ist jedoch nicht mehr als einmal abrechenbar, auch nicht, wenn beide genannten Körperteile untersucht werden. Auch eine gegebenenfalls erfolgte Untersuchung der Stimmbänder wird vom Leistungsinhalt umfasst und ist nicht zusätzlich berechnungsfähig.

    Bei einer endoskopischen Untersuchung der Nasenhaupthöhlen und/oder des Nasenrachenraums gemäß GOÄ 1418 handelt es sich um eine nichtinvasive Leistung, die zur Untersuchung die natürlichen Öffnungen und Gänge nutzt.